OGH 10ObS23/24s

10ObS23/24sTribunal supérieur12 mars 2024

Texte intégral

OGH 10ObS23/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00023.24S.0312.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, geboren am * 1962, *, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Höhe der Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2024, GZ 8 Rs 173/23d18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt anerkannte gegenüber der 1962 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 12. September 2022 den Anspruch auf Alterspension ab 1. Juni 2022. Die Höhe der Alterspension (Gesamtpension) betrug zu diesem Stichtag 2.201,30 EUR monatlich.

[2] Mit Bescheid vom 26. Juli 2023 sprach die Beklagte aufgrund des Antrags der Klägerin vom 13. Juli 2023 aus, dass die Alterspension der Klägerin ab 1. Jänner 2023 mit dem Faktor von 1,029 vervielfacht werde und die Pension ab 1. Jänner 2023 2.265,14 EUR monatlich betrage.

[3] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung der Pensionsleistung ab 1. Jänner 2023 „mit voller Anpassung nach § 108h Abs 1 ASVG“. Die Aliquotierung verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei verfassungswidrig.

[4] Die Beklagte bestritt. Die vorgenommene Anpassung von 2,9 % sei in Übereinstimmung mit der nicht verfassungswidrigen Rechtslage erfolgt.

[5] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelung unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Auch eine Verletzung des Unionsrechts sei nicht zu erblicken.

[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[7] 1. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die (erstmalige) Anpassung ihrer im Juni 2022 angefallenen Alterspension ab 1. Jänner 2023 nach § 775 Abs 1 und Abs 6 ASVG iVm § 108h Abs 1a ASVG so zu erfolgen hat, dass das Gesamtpensionseinkommen um 2,9 % zu erhöhen ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

[8] 2. Soweit die Klägerin in der Regelung des § 108h Abs 1a ASVG, die anstatt einer vollen Pensionserhöhung im Kalenderjahr nach dem Pensionsantritt eine Aliquotierung der Pensionserhöhung je nach dem Monat des Pensionsantritts vorsieht, weiterhin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sieht, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt (VfGH 4. Dezember 2023, G 197/2023 ua) und die Behandlung des Parteiantrags der Klägerin gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Dezember 2023, G 3118/20236).

[9] 3. Soweit die Klägerin in der Aliquotierung der (erstmaligen) Pensionsanpassung eine gegen das Unionsrecht verstoßende Altersdiskriminierung sieht, weil der für die Aliquotierung maßgebliche Stichtag der Pension altersabhängig sei und sie bei einem sechs (richtig: fünf) Monate früheren Geburtsdatum (und einem entsprechend früheren Pensionsantritt zum 1. Jänner 2022) die wesentlich höhere Inflationsanpassung erhalten würde, gelingt es ihr nicht, eine Diskriminierung aus Gründen des Alters nachvollziehbar darzulegen. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Aliquotierung der erstmaligen Pensionserhöhung (die Verringerung der Pensionserhöhung) nicht (unmittelbar) vom jeweiligen Alter der betroffenen Person abhängig, sondern (nur) von dem Zeitpunkt im Kalenderjahr, zu dem die Pension angetreten wird. Wäre die Klägerin fünf Monate früher geboren, hätte sie zwar mit dem Pensionsantritt zum 1. Jänner 2022 eine höhere Inflationsanpassung erhalten, wäre aber bei diesem fiktiven Pensionsantritt gleich alt gewesen, wie sie bei ihrem tatsächlichen Pensionsantritt zum 1. Juni 2022 war; schon dies zeigt, dass mit der gesetzlichen Regelung keine Diskriminierung aufgrund des Alters verbunden ist. Dass dadurch Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt würden (mittelbare Diskriminierung), lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.