Texte intégral
OGH 11Ns25/24a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00025.24A.0326.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 23 Hv 82/23z des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.