OGH 12Ns29/24x

12Ns29/24xTribunal supérieur8 avr. 2024

Texte intégral

OGH 12Ns29/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00029.24X.0408.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt , AZ D 21/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. W gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. W* ist von der Entscheidung über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.

Begründung

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 1/24t über den im Spruch erwähnten Antrag des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter Dr. W* ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3] Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, er sei mit dem Disziplinarbeschuldigten seit Jahrzehnten befreundet und könne daher in dieser Angelegenheit nicht unbefangen entscheiden.

[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]; Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen (vgl RISJustiz RS0096914; Lässig, WKStPO § 43 Rz 11 mwN; 14 Os 41/19i).

[5] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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