Texte intégral
OGH 12Ns32/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00032.24P.0426.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 100/23x des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaft ist und er sich eine Anreise nach Feldkirch nicht leisten könne, stellt auch mit Blick auf den Wohnsitz der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).