Texte intégral
OGH 12Ns38/24w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00038.24W.0430.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, AZ 18 Hv 68/23x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. September 2023, GZ 18 Hv 68/23x-31, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
[1]
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 8/24x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (§ 45 Abs 2 StPO).