Texte intégral
OGH 13Ns34/24i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.05.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0013NS00034.24I.0529.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 5 Hv 34/24b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.