OLG Wien 33R25/24z

33R25/24zCour d'appel17 juin 2024

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, GP Gastro Profi (Wortbildmarke)

Texte intégral

OLG Wien 33R25/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00025.24Z.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke GP Gastro Profi über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 20.12.2023, AM 20311/2023-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Einvernahme des Geschäftsführers der Antragstellerin wird abgewiesen.

III. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke

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für die Waren der Klassen

21 Kochgeschirr und Tafelgeschirr, ausgenommen Messer, Gabeln und Löffeln; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren; Geräte für Haushalt und Küche; Behälter für Haushalt und Küche; Porzellan; Steingutware; Kämme; Schwämme

29 Fleisch; Fisch; Wild; Fleischextrakte; konserviertes Obst; konserviertes Gemüse; tiefgekühltes Obst, tiefgekühltes Gemüse; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; gekochtes Gemüse

30 Kaffee; Tee; Kakao; Reis; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Kaffee-Ersatz; Kakao-Ersatz.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke mangels Unterscheidungskraft gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab. Die Wortkombination des Zeichens erschließe sich von ihrem Sinngehalt für die beteiligten Verkehrskreise ohne jeden Interpretationsaufwand als „Professionist“ in der Gastronomie; die damit bezeichneten Waren würden (auch) für die professionelle Gastronomie angeboten. Die Buchstaben „GP“ seien ohne weitere Gedankenoperation sofort als Abkürzung für die Wortkombination zu verstehen; die grafische Ausgestaltung des Zeichens gehe nicht über das im Geschäftsverkehr übliche Maß hinaus und sei auch nicht geeignet, die beanspruchten Waren von jenen anderer Anbieter zu unterscheiden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zum Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

1. 1 Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). § 37 Abs 3 MSchG idF BGBl I 2013/126 verweist auf § 139 PatG und damit auf dessen Einleitungssatz, der – mit gewissen, hier nicht interessierenden Ausnahmen – die sinngemäße Anwendung des AußStrG anordnet.

1. 2 Eine mündliche Verhandlung findet im Rekursverfahren nach § 52 Abs 1 erster Satz AußStrG nur statt, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. Selbst beim Vorliegen eines Antrags ist eine solche nicht zwingend vorzunehmen (RS0120357; zustimmend Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 52 Rz 1).

1. 3 Besondere Sachverhaltsfragen stellen sich hier nicht – auch nicht im Zusammenhang mit dem im Rekursverfahren erhobenen Beweisantrag (siehe unten); die Rechtslage ist nicht von besonderer Komplexität. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist in der Regel eine Rechtsfrage. Daher steht auch Art 6 EMRK dem Unterbleiben einer Verhandlung nicht entgegen (VfGH B 681/2012; 4 Ob 11/14t, Expressglass; Terlitza in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 37 Rz 25).

2. Zum Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und zum Beweisantrag:

2. 1 Die Antragstellerin kritisiert, dass die Rechtsabteilung in Wiedergabe ihres amtlichen Schreibens vom 13.6.2023 unrichtig festgestellt habe, in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 21, 29 und 30 zähle neben Unternehmern (zB Gastronomen) auch die Allgemeinheit als potentielle Endverbraucher zu den beteiligten Verkehrskreisen. Zur Widerlegung dieser Feststellung wird die Einvernahme des Geschäftsführers der Antragstellerin beantragt; konkret zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin vorwiegend im Vertrieb von Lebensmitteln und Getränken an Gastronomiebetriebe tätig sei und die maßgeblichen Verkehrskreise ausschließlich aus Gastronomiebetrieben bestünden.

2. 2 Ungeachtet des Umstands, dass der Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl allgemein RS0041835; 133 R 1/17w, AIDA/AVIDA [Rz 3.3]), konzentriert sich die Begründung der Rechtsabteilung ohnedies auf die Frage, wie insbesondere Vertreter der professionellen Gastronomie das Zeichen verstehen würden (vgl zB S 4 oben). Außerdem können die Waren der beanspruchten Klassen, insbesondere die aufgezählten Lebensmittel, Getränke und Haushaltsgeräte, auch Endverbraucher betreffen.

2. 3 Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke unter anderem die Perspektive der „adressierten Verkehrskreise“ relevant ist. Dabei handelt es sich um alle Interessenten oder Abnehmer der beantragten Waren, insbesondere Verbraucher (RS0079038). Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher, kann der Gesamteindruck unterschiedlich ausfallen. Demnach kann aber bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken, und zwar auch dann, wenn es nur um einen Teil der betroffenen Verkehrskreise geht (4 Ob 77/15z, AMARILLO; 4 Ob 126/15f, BUKHARA; 33 R 112/22s, CHONDRO AKTIV).

Ob die von der Anmeldung erfassten Waren sich hier ausschließlich an Fachkreise oder an Fachkreise und Endverbraucher richten, ist daher nicht entscheidend, wenn – wie noch unten auszuführen ist – schon innerhalb des beteiligten Fachkreises, hier jenes der Gastronomen, ein Eintragungshindernis vorliegt. Folglich kommt es auf die bekämpfte Feststellung nicht an; der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist mangels Relevanz abzuweisen.

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Die Antragstellerin argumentiert, dass das angemeldete Zeichen vor allem aufgrund seines nicht ausschließlich beschreibenden Charakters der beigefügten Buchstabenkombination „GP“ und der besonderen grafischen Ausgestaltung einprägsam und daher unterscheidungskräftig sei. Es lasse sich nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringen. Darüber hinaus könne es zwanglos mit anderen der Gastronomiebranche zuordenbaren Waren und Dienstleistungen als den angemeldeten assoziiert werden oder Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Gastroenterologie betreffen. Die Antragstellerin habe im Übrigen bereits am 15.3.2013 und am 27.1.2016 die Wortbildmarken „GP PROFI“ und „GP GASTRO PROFI“ erfolgreich registrieren lassen; diese seien mit dem nunmehr angemeldeten Zeichen nahezu ident, weshalb dessen Eintragung zur Wahrung von Kontinuität und Rechtssicherheit vorzunehmen sei.

3.2. 1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (RS0066749; Koppensteiner, Markenrecht4 82), und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 53 ff). Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland (RS0079038), also jene des Handels und der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (RS0079038 [T1]; RS0114366 [T5]; Asperger aaO Rz 64-65).

3.2. 2 Nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind. Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0109431). Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware/Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431 [T3]; RS0090799; 4 Ob 153/21k, my flat). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, solange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen (34 R 36/14k, IHR HAUSMAKLER; 34 R 22/15b, BOOK COOK).

3.2. 3 Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 4 Abs 1 lit b bis d MarkenRL) sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06 P, Eurohypo). Die Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen aber dann, wenn es die maßgebenden Verkehrskreise bloß als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (vgl 4 Ob 11/14t, Expressglass; 33 R 24/22z, Gasteiner, jeweils mwN).

3.2. 4 Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RS0066644; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann (vgl RS0066456; 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING; zu aus mehreren Worten zusammengesetzten Marken: RS0122385). Buchstaben und Kombinationen daraus unterliegen grundsätzlich denselben Prüfkriterien wie andere Marken. Sofern eine derartige Marke – zB als Abkürzung – einen für die beteiligten Verkehrskreise verständlichen Aussagegehalt aufweist, steht sie denselben Eintragungshindernissen gegenüber wie andere Markenkategorien (vgl Asperger aaO Rz 108 mwN).

3.2. 5 Aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn ein Wort etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbar ist, kann Abhilfe geschaffen werden, indem eine Wortbildmarke zur Registrierung gebracht wird. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (vgl Asperger aaO Rz 123 ff mwN; vgl auch 34 R 64/14b, BURGERS; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE).

3. 3 Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Rechtsabteilung (§§ 35 Abs 5 MSchG iVm §§ 122 Abs 1 und 141 Abs 2 PatG und 500a ZPO) und entgegen den Argumenten im Rekurs kommt dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft zu.

3.3. 1 Das Rekursgericht teilt zunächst die Auffassung der Rechtsabteilung, dass die optische Gestaltung nicht über das im Geschäftsverkehr übliche Maß hinausgeht. Diese erschöpft sich in einfachen, in rot und schwarz gehaltenen Buchstaben, wobei die Buchstabenfolge „GP“ und die Wortkombination „GASTRO PROFI“ zwar unterschiedlich groß sind, sich aber nicht durch besondere Schriftarten kennzeichnen. Damit ist die Grafik des Zeichens nicht erinnerungskräftig; sie unterscheidet sich nicht wesentlich von gängigen, insbesondere werbemäßigen Gestaltungsarten, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise ohne markenmäßige Verwendung gewöhnt sind. Die Verwendung einer herkömmlichen Schriftart und gewöhnlicher Farben verleiht einem Zeichen noch keine Unterscheidungskraft (vgl 34 R 74/16a, The Trapp Familiy; 34 R 99/15a, Kitzbühlerin; 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE; 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24).

3.3. 2 Somit hängt die Bejahung der Unterscheidungskraft der Wortbildmarke davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder deren Eigenschaften verstehen (RS0109431).

3.3. 3 Die Antragstellerin führt selbst richtig aus, dass Worte des allgemeinen Sprachgebrauchs in Bezug auf bestimmte Waren beschreibend, betreffend andere Waren aber durchwegs schützbar sein können, insbesondere wenn sie interpretationsbedürftig sind und mehrere Deutungen zulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie hier – anhand der konkreten, von der Anmeldung erfassten Waren (vgl 34 R 119/16v, SUPERWOCHENENDE [Rz 1.3.] mwN; Asperger aaO Rz 57) auf einen eindeutigen Aussagegehalt geschlossen werden kann. Sobald zumindest eine der möglichen Bedeutungen eines Wortes ein Merkmal der beanspruchten Waren bezeichnet, liegt ein Schutzhindernis vor (vgl EuGH C326/01, Universaltelefonbuch [Rz 28]; RS0123978; 33 R 147/23i, VERTRAGSCHECK24).

Ob die beteiligten Verkehrskreise – hier insbesondere Gastronomen – mit der Wortkombination „GASTRO PROFI“ etwa Beratungsdienstleistungen, Einrichtungen und Ausstattungen für Gastronomiebetriebe assoziieren, kann also dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, dass diese Fachkreise damit jedenfalls die von der Anmeldung erfassten Waren – im Wesentlichen Lebensmittel, Getränke, Küchenutensilien, Geschirr, Behältnisse für Großküchen – in Verbindung bringen. Keineswegs werden die Wortelemente in ihnen den Gedanken an Produkte und Dienstleistungen der ihrer Branche fremden Gastroenterologie hervorrufen, wie schon die Rechtsabteilung zutreffend festhielt.

Gerade die Kombination aus „GASTRO“ einerseits und „PROFI“ andererseits führt für die angesprochenen Fachkreise unmittelbar zur Überlegung, dass damit Produkte der professionellen (iSv gewerblichen) Gastronomie angeboten werden, was die Unterscheidungskraft des Zeichens bereits ausschließt. Die Antragstellerin übersieht, dass die gewählte Wortkombination kein Fantasiebegriff ist und daher zur Bejahung eines Schutzbedürfnisses mit den von ihr bezeichneten Waren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen darf.

3.3. 4 Daran vermag auch die der Wortkombination voranstehende Buchstabenfolge „GP“ nichts zu ändern. Eine Abkürzung, die Eingang in den allgemeinen Sprachschatz gefunden hat (etwa „eco“ für „ecology“ oder „BIO“ für „biologisch“), ist in ihrem Aussagegehalt wie die Langform zu werten. Dies gilt auch, wenn die Bedeutung der Abkürzung erkennbar ist. Kombinationen rein beschreibender Wortfolgen mit einer als Abkürzung dieser Wortfolgen verstehbaren Buchstabenfolge sind daher nicht unterscheidungskräftig. Die Buchstabenfolge wäre isoliert betrachtet zwar nicht deskriptiv; in der gemeinsamen Wiedergabe von Buchstabenfolge und (beschreibender) Wortkombination wird aber Erstere vom Verkehr als Abkürzung Zweiterer wahrgenommen, was ebenfalls zu einem Eintragungshindernis führt (vgl Asperger aaO Rz 113 mit Hinweis auf die bereits von der Rechtsabteilung zitierte Entscheidung des EuGH C90/11, C91/11, Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index).

Nichts anderes gilt hier: Die beteiligten Verkehrskreise werden ohne komplizierte Schlussfolgerung in „GP“ die Abkürzung für „GASTRO PROFI“ erkennen; dass diese Buchstabenfolge eine andere Interpretation zulasse, behauptet selbst die Antragstellerin nicht. Die erfolgreiche Registrierung des Zeichens „GP PROFI“ am 15.3.2013 unter Verwendung derselben Abkürzung steht dem nicht entgegen, weil aus ihm eben nicht klar erkennbar ist, wofür die Buchstabenfolge steht.

3.3. 5 Dessen ungeachtet entfalten Markeneintragungen grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren, ist doch jedes Kennzeichen individuell zu beurteilen (vgl RS0125405 [T4]; 4 Ob 78/18a, Schneewette; 4 Ob 39/22x HUGO PORTISCH JOURNALISTINNEN-PREIS). Die Antragstellerin moniert in diesem Zusammenhang, die Rechtsabteilung habe die neuen Entwicklungen in der Judikatur nicht angeführt, die die Eintragung eines Zeichens, das mit einem bereits erfolgreich registrierten Zeichen nahezu ident sei, nunmehr nicht hindern würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus einer Vielzahl an Entscheidungen der letzten Jahre auf das Fehlen von Unterscheidungskraft geschlossen werden kann, wenn die Wortbestandteile eines Zeichens – wie hier – ohne gedankliche Zwischenschritte mit den von ihnen erfassten Waren und/oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht und nicht als Hinweis auf deren Herkunft verstanden werden können (zB 33 R 91/23d, OLIOBENE; 33 R 113/23i; HAUSGARTEN; 133 R 129/19x, KULINARIUM CATERING uva).

3.3. 6 Die von der Antragstellerin im Rekurs auf Seite 6 genannten Entscheidungen sind nicht vergleichbar: Bei „REFURBED“ (133 R 134/19g) handelte es sich um ein Phantasiewort im engeren Sinn. Zu 133 R 7/19f, REFORMHAUS, war der Löschungsantrag der Inhaberin einer älteren Marke dahin zu prüfen, ob die Anmelderin der jüngeren, verwechselbar ähnlichen Marke bösgläubig gehandelt habe. Deren Einwand, die Marke der Antragstellerin sei schon nicht kennzeichnungskräftig und damit nicht schützbar gewesen, war daher gar nicht zu beurteilen. Zu 4 Ob 96/19z, Digitale Vignette, begründeten die einprägsamen Bildelemente die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Zeichen. In den übrigen Fällen (zu C383/99 P, Baby-dry, und 4 Ob 117/03i, Computerdoktor, siehe gleich unten) bedurfte es bestimmter Gedankenoperationen, um die dort zu beurteilenden Marken mit den von ihnen erfassten Waren/Dienstleistungen in Verbindung zu bringen; in der Regel lag keine unmittelbare Beschreibung der Beschaffenheit/Art der betroffenen Waren/Dienstleistungen vor. Zu C383/99 P, Baby-dry, sowie 4 Ob 117/03i, Computerdoktor, ging es jeweils um eine Neuschöpfung und die Ungewöhnlichkeit der Kombination der Einzelbegriffe in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen. Die neue Begriffsverbindung erzeugte einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteil zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl 4 Ob 180/16y, FairUse). Von einer ungewöhnlichen Neuschöpfung ist dagegen hier nicht auszugehen; unter der Summe der Bestandteile ist hier – im Sinne der Ausführungen der Rechtsabteilung – ein Professionist im Bereich der Gastronomie zu verstehen, womit es bei einer bloßen Information über die beanspruchten Waren bleibt und das Zeichen kein individualisierender Herkunftsnachweis ist.

4. Damit bedarf die Entscheidung der Rechtsabteilung keiner Korrektur.

5. Die Beurteilung der markenrechtlichen Kennzeichnungskraft wirft im Einzelfall keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl RS0121895). Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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