OLG Innsbruck 350Jv184/25a

350Jv184/25aCour d'appel19 juin 2024

Texte intégral

OLG Innsbruck 350Jv184/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2024:3500JV00184.25A.0619.000

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck hat durch seine Richterin ** in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Inspektor A*, 2. Inspektor B*, 3. Inspektor C*, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Ines Praxmarer und Dr. Thomas Praxmarer, 6020 Innsbruck, wider die Antragsgegnerin D* Ltd., vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, 1010 Wien, wegen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 E-Commerce-Gesetz (ECG), beschlossen:

Spruch

Der Antrag, die Antragsgegnerin möge verpflichtet werden, den Antragstellern Vor- und Zu- bzw. Familiennamen, Geburtsdatum, Post- und Email Adresse jener Person bekanntzugeben, welche das Profil „L*“ am 07.07.2023 führte und verwendete, wird wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von EUR 1.184,86 (darin enthalten EUR 197,48 an USt) zu Händen des Antragsgegnervertreters binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem am 16.11.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Schriftsatz beantragen die Antragsteller wie im Spruch und bringen hierzu im Wesentlichen vor, am 06.06.2023 gegen ca. 12.35 Uhr hätten die Antragsteller in E* eine Amtshandlung zu vollziehen gehabt. Diese sei von F* - freilich ohne Zustimmung - gefilmt worden. Die zu beamtshandelnde männliche Person habe die Antragsteller - hörbar auf dem Video - mehrmals zur Bekanntgabe der Dienstnummer aufgefordert, obwohl sie diese erhalten habe. Offenbar habe sie die Antragsteller in ein schlechtes Licht rücken wollen. Sie habe diese beschimpft und sich während der gesamten Amtshandlung beleidigend, renitent und aggressiv verhalten. Es sei offenbar versucht worden, die Antragsteller als Polizeibeamte herabzusetzen, verächtlich und lächerlich zu machen und sie als inkompetent bzw. grundlos schikanös einschreitende Polizeibeamte öffentlich dar- bzw. bloßzustellen. Es sollten die Antragsteller als Polizeibeamte öffentlich dargestellt und erkannt werden.

In weiterer Folge hätten die Antragsteller am 07.07.2023 festgestellt, dass unter anderem auf der Internetplattform N* das sie zeigende Video unter dem Profil mit dem Namen „L*“ veröffentlicht worden sei. Auch der Veröffentlichung hätten die Antragsteller nicht zugestimmt, das Video sei nach wie vor abrufbar.

Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf den Bildnisschutz nach § 78 Urhebergesetz, ferner auf den Schutz nach §§ 16, 17a ABGB sowie auf die Bestimmungen zu DSGVO und dem DSG. Wenn jemand die Persönlichkeits- Bildnisschutz-, Urheber- und Datenschutzrechte der Antragsteller als Abgebildete verletze, könne gegen ihn die Beseitigung, aber auch die Unterlassung der Veröffentlichung und Zahlung einer angemessenen Entschädigung geltend gemacht werden. Dies würden die Antragsteller beabsichtigen zu tun. Mit der Abbildung seien berechtigte Interessen massiv verletzt worden. Jene Person, die hinter dem genannten Profil stehe, sei den Antragstellern nicht bekannt. Mit Schreiben vom 26.09.2023 sei ein Auskunftsersuchen gemäß § 18 Abs 4 ECG an die Antragsgegnerin erfolgt, diese habe mit Schreiben vom 17.10.2023 die Bekanntgabe abgelehnt. Somit lägen alle Voraussetzungen für die Bekanntgabe vor und es werde daher gemäß §18 Abs 4 c ECG das zuständige Landesgericht im Außerstreitverfahren angerufen.

Die URL des fraglichen Accounts laute wie folgt:

„**“

Das angerufene Gericht sei international zuständig und es komme österreichisches materielles Recht auf den gegenständlichen Sachverhalt zur Anwendung.

Mit der am 25.04.2024 (ON 11) beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Äußerung der Antragsgegnerin, beantragt diese, der Antrag möge zurück, hilfsweise abgewiesen werden. Einerseits fehle die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, da Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO nicht anwendbar sei, da eine angebliche schädigende Handlung eines im Verfahren nicht beteiligten Dritten und nicht des Hosting Providers als Antragsgegnerin gegenständlich sei. Sollte das Gericht dennoch zu dem Schluss gelangen, dass es international zuständig sei, habe es aufgrund des Herkunftslandprinzipes Irisches Recht anzuwenden. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der öffentlichen Ordnung gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ECG sei auf den Antrag nicht anwendbar. Ebenso wenig sei die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Würde einzelner Menschen gemäß § 22 Abs 2 Z 2 ECG auf den gegenständlichen Antrag anwendbar. Es werde um eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen hinsichtlich Privatsphäre und Datenschutz bei der Beurteilung des Antrages ersucht. Darüber hinaus sei das Begehren der Antragsteller zu weit.

Die seitens der Antragsteller vorgebrachten Argumente würden auf eine Interpretation des streitgegenständlichen Videos basieren, wonach dieses die Antragsteller als inkompetent, nicht gesetzestreu, unprofessionell oder in schikanöser Absicht handeln zeige und dass das Video veröffentlicht worden sei, um sie öffentlich herabzusetzen und lächerlich zu machen. Das Video zeige dies nicht.

Selbst wenn hier eine Anordnung zur Offenlegung ergehen würde, wäre aus Billigkeitsgründen kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zum beiderseits bestritten gebliebenen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch

Einsicht in folgende Urkunden:

Auskunftsersuchen (Beilage ./A), Schreiben vom 17.10.2023 (Beilage ./B), USB Stick ( Beilage ./C, ON 14), Screenshot (Beilage ./1);

Einvernahme:

des Erstantragstellers Inspektor A* (ON 16).

Eine natürliche Person zur Einvernahme als Partei wurde seitens der Antragsgegner nicht namhaft gemacht.

Aufgrund der aufgenommen Beweise steht nunmehr folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 06.06.2023 befanden sich die Antragsteller als Fußstreife in ihrer Funktion als Polizeibeamte in der Altstadt in E*. Im Zuge dessen versuchten sie einen auf einem Roller fahrenden jungen Mann von diesem abzusteigen und wollten sich von ihm seinen Ausweis geben lassen um ihn abzumahnen. Dieser Aufforderung kam der Mann nicht nach, weshalb ihm dann der Erstantragsteller nachgegangen ist und sich vor seinen Roller gestellt hat. Daraufhin wurde der junge Mann verbal aggressiv und es wurde seitens der Antragsteller versucht, ihn zu beschwichtigen und ihn zur Herausgabe seines Ausweises zu veranlassen. Der junge Mann hat seine Freundin mehrmals aufgefordert zu filmen. Da er die Aufforderung, seinen Ausweis herauszugeben, ignorierte, wurde er schließlich durch Zwangsgewalt zur Herausgabe veranlasst. Danach wurde die angewendete Fixierung aufgelöst. Abgesehen davon, dass der Mann den Erstantragssteller einmal aufs Handgelenk geschlagen hat, wurde er nur verbal aggressiv indem er sich lautstark - auf dem Video jedoch schwer bis kaum verständlich - artikulierte. Die Frau wurde seitens der Antragssteller aufgefordert, das von ihr gefilmte Video nicht zu veröffentlichen. Die Antragsteller mussten jedoch ca. zwei Wochen später feststellen, dass das Video wiederholt im Netz auftauchte insbesondere auch auf N* am 7.7.2023.

Neben den von dem beamtshandelten jungen Mann getätigten - kaum verständlichen - Äußerungen zeigt das Video eine von den Antragstellern korrekt durchgeführte und zumindest für einen Laien in keiner Weise zu beanstandende Amtshandlung. Allerdings sind die Antragsteller deutlich nicht nur als Polizisten sondern auch aufgrund der einwandfrei erkennbaren Gesichter als Personen identifizierbar (Beilage ./C, PV Erstantragsteller).

Mit Schreiben vom 26.09.2023 richteten die Antragsteller ein Ersuchen an die Antragsgegnerin um Mitteilung des vollständigen Personennamens, Wohn- und Email Adresse desjenigen, der auf ihrer Plattform N* auf dem Profil mit dem Namen „L*“ hochgeladen und veröffentlicht habe (Beilage ./A).

Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde dieses Ansuchen abgelehnt (Beilage ./B).

Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beweismittel. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Angaben des Erstantragsgegners mit dem streitgegenständlichen Video übereinstimmen und auch vom Zweitantragsteller sowie wie vom Drittantragsteller betätigt wurden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt:

Die EuGVVO regelt gemäß Artikel 1 die Zuständigkeit in „Zivil- und Handelssachen“. Auch Außerstreitverfahren fallen unter Artikel 1 Abs 1 EuGVVO, soweit es sich materiell um eine „Zivil- und Handelssache“ handelt (Klauser/Kodek, JN - ZPO¹⁸ Artikel 1 EuGVVO 2012 (Stand 01.09.2018, rdb.at) Anmerkung 2). Gemäß Artikel 7 Abs 2 EuGVVO kann eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mietgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf den Bildnisschutz nach § 78 Urhebergesetz, ferner auf den Schutz nach §§ 16, 17a ABGB so wie die Bestimmungen zur DSGVO und DSG. Die Antragsteller wollen gegen diesen einen Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch geltend machen. Bezüglich einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wurde kein Vorbringen erstattet.

Der gegenständliche Antrag vom 16.11.2023 beinhaltet einen N-Eintrag. Anzuwenden sind unter anderem die Bestimmungen des E-Commerce Gesetzes, die zuletzt für den konkreten Sachverhalt durch das DSA-Begleitgesetz Änderungen erfahren haben. In § 28 Abs 5 ECG ist unter anderem geregelt, dass die §§ 13 bis 16, 25 und 26 a in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes mit 17.02.2024 in Kraft treten. Weiters: „§§ 17 bis 19 und § 24 samt Überschriften treten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. § 14, § 15 und § 26a in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Auch Verfahren nach § 18 Abs 4a in der Fassung vor dem DSA-Begleitgesetz, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden. § 16 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde.“ Dadurch wird ausdrücklich normiert, dass diese Bestimmung (die mittlerweile außer Kraft getreten ist) nämlich § 18 Abs 4a ECG, die sich alleine auf die Zuständigkeit und das anzuwendende Außerstreitverfahren bezieht, auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 17. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Weiters wird festgehalten, dass die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 26a ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden - von dieser Aufzählung wurde die Bestimmung des § 13 ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes nicht umfasst. Die Bestimmung des § 13 ECG findet durch das Wegfallen des § 18 ECG nunmehr Anwendung. § 18 Abs 4 ECG (alt) und §13Abs3ECG (neu) sind jedoch im Wesentlichen beinahe wortgleich, die eingetretenen Änderungen haben auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt keine Auswirkungen; § 13 Abs 3 ECG lautet nunmehr:

„Vermittlungsdienstanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritter Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes so wie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.“

Gemäß § 20 Abs 1 ECG richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 3: die allgemein oder besonders Dienste der Informationsgesellschaft und für Dienstanbieter geltende Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die Qualifikation und das Verhalten der Dienstanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der Dienste der Informationsgesellschaft - einschließlich der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen - und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Dienstanbieter) die rechtlichen Anforderungen an einen und in einem Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstanbieter nach dem Recht dieses Staates. Gemäß Abs 2 darf der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht aufgrund inländischer Rechtsvorschrift eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.

Artikel 4 Abs 1 EuGVVO normiert, dass Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu klagen sind. Artikel 7 Nummer 2 EuGVVO regelt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche, aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die von den Antragstellern behauptete schädigende Handlung wurde jedoch nicht von der Antragsgegnerin, sondern von einem Dritten, der nicht Partei des Verfahrens ist, gesetzt. Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen einen Dienstanbieter ist nicht als Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des Artikel 7 Z 2 EuGVVO zu qualifizieren. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller behauptet, durch den entsprechenden Nutzer kreditschädigende Äußerungen ausgesetzt worden zu sein. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte kann daher nicht durch Artikel 7 Z 2 EuGVVO begründet werden (BGH 28.09.2023, HIZB25/21, Ecolex 2024/157). Anträge nach § 13 Abs 3 ECG, wenn diese gegen Dienstanbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat geltend gemacht werden, sind daher nicht bloß abzuweisen, sondern mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen, sofern keine rügelose Einlassung (Artikel 26 Abs 1 EuGVVO) durch den Dienstanbieter erfolgt.

Gemäß § 22 Abs 1 ECG kann eine Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat einschränken. Solche Maßnahmen müssten jedoch zum Schutz eines der in Abs 2 genannten Rechtsgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Dienstanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem der damit verfolgten Zielen stehen. Gemäß Abs 2 kann der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden:

1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität;

2. Schutz der Würde einzelner Menschen;

3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;

4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und

5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich nun, dass der streitgegenständliche Eintrag unter dem Pseudonym „L*“ getätigt wurde.

Da es sich bei der Antragsgegnerin um einen Dienstanbieter im Sinne des § 3 Z 1 ECG handelt, ergibt sich, dass nach dem Herkunftsland - Prinzip auf einen Dienstanbieter im koordinierten Bereich die Vorschriften des Herkunftsstaates anwendbar sind, sofern keine der Ausnahmebestimmungen der §§ 21 und 22 ECG vorliegen. Mitgliedsstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Artikel 3 Abs 2 RL2000/31-31EG - umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG - statuiert das sogenannte Herkunftsland - Prinzip, nach welchen der Anbieter eines in einem der Mitgliedsstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den - in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden - Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaates unterliegt (vgl Brenn, ECG [2002] 314 f).

Die Antragsgegnerin unterliegt gemäß § 20 ECG irischem Recht, welches keine § 18 Abs 4 ECG vergleichbare Auskunftspflicht kennt (S.I.No. 68/2003 - European Communities (directive 2000/31/Ec) regulations 2003). Die in § 22 Abs 3 ECG und Artikel 3 Abs 4 lit, a sublit in RL 2031/EG enthaltene Aufzählung geschützter Rechtsgüter, die eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen würden, ist abschließend.

Im vorliegenden Fall käme der in § 22 Abs 2 Z 4 angeführte Grund „Schutz der Würde eines Menschen“ in Betracht. Abgesehen von den von der in dem Video ersichtlichen beamtshandelten Person getätigten, schwer verständlichen Äußerungen, zeigt das Video keinerlei Darstellungen, die der Würde der Antragsteller entgegenstehen, vielmehr zeigt das Video eine von den Antragstellern korrekt durchgeführte Amtshandlung. Die - soweit überhaupt verständlichen - Äußerungen des beamtshandelten jungen Mannes werden durch das tatsächliche Tätigwerden der Antragsteller widerlegt.

Berechtigte Interessen im Sinne von § 78 Urhebergesetz können nur verletzt sein, wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist. Dafür ist zwar die Abbildung des Gesichtes nicht unbedingt erforderlich, weil sich die Identität der abgebildeten Person auch aus anderen charakteristischen Merkmalen oder aus dem Begleittext ergeben kann. Im vorliegenden Fall sind die drei Antragsteller jedenfalls nicht nur als Polizisten sondern auch als Personen deutlich erkennbar.

Gemäß § 78 Urhebergesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Artikel 22 Abs 2 Z 2 ECG ist nur bei hochgradigen Verletzungen der Menschenwürde im Kernbereich der Persönlichkeitssphäre anwendbar bzw. ist ein äußerst intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erforderlich (vlg Klicka, MR 2019, 273 f; Schoditsch, die Erheblichkeitschwelle des § 549 ZPO, ÖJZ 2022/107).

Die Antragsteller sind zwar erkennbar, jedoch zeigt das Video keine Verletzung ihrer zu schützenden Würde, sondern vielmehr eine korrekt durchgeführte Amtshandlung.

Auch die Ausnahmebestimmungen des § 22 Abs 2 Z 1 ECG kann „Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität“ kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Abgesehen davon, dass die Antragsteller offensichtlich eine zivilrechtliche Verfolgung ihrer Ansprüche beabsichtigen, fehlenentsprechendes Vorbringen so wie Hinweise dafür, dass eine strafrechtlich relevante Kreditschädigung nach § 152 StGB vorliegt (vgl auch 7 Ob 189/11m).

Für Access-Provider und Host-Provider besteht nach Artikel 15 Abs 1 der EC Richtlinie (§18 Abs1 ECG) keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtsfähigen Inhalten zu suchen. Hingegen ist die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte zulässig. Unterlassungsanordnungen von Zivilgerichten können auch zu künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (Dritte) Nutzer erfassen. Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche und sinngleiche Inhalte beziehen. Eine Entfernungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn Persönlichkeitsrechte nach § 1330 ABGB verletzt und/oder der Tatbestand der Ehrenbeleidigung und/oder der Kreditschädigung erfüllt sind (vgl 4 Ob 36/20h, 6 Ob 195/19y).

Gemäß § 16 ECG ist ein Dienstanbieter, der von einem Nutzer angegebenen Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern

1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen und Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit und Information offensichtlich wird,

2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Gemäß Abs 2 ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Im vorliegenden Fall kann nicht von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information gesprochen werden, zumal es im gegenständlichen Verfahren primär um ein Auskunftsersuchen geht und die Klärung einer allenfalls inhaltlichen Falschheit des geposteten Eintrages bzw. einer Ehrverletzung der Antragsteller des geposteten Eintrages erst im Nachfolgeverfahren geklärt werden könnte. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck im vorliegenden Fall gegeben wäre und nicht der Antrag schon wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, liegt keine Verletzung der Würde der Antragsteller insoweit vor, als damit ein Ausnahmetatbestand gemäß § 22 Abs 1 ECG gegeben wäre, zumal die Antragsteller zwar als Polizisten und Personen auf dem gegenständlichen Video erkennbar sind, jedoch die ohnehin schwer bis kaum verständlichen Anschuldigungen der zu beamtshandelnden Person durch das tatsächliche Vorgehen der Antragsteller widerlegt wird und somit für jeden, der das Video sieht, erkennbar ist, dass sich die Antragsteller eben gerade schon korrekt und richtig verhalten haben.

Zu den Kosten:

Die Antragsteller haben sich nicht gegen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verfahrenskosten ausgesprochen, sodass diese gemäß § 78 AußStrG antragsgemäß so zu sprechen waren.

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