Texte intégral
OGH 14Ns39/24g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00039.24G.0712.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 5 Hv 41/24g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.