Texte intégral
OGH 11Os95/24s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00095.24S.0827.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Dr. Jetzinger als Schriftführer in der Vollzugssache des * E*, AZ 193 Bl 44/23g des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 111/24v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG) die Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien (§ 16 Abs 3 StVG) vom 4. März 2024, GZ 193 Bl 44/23g10, und einen in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrag des Genannten zurück.
[2] Mit dem dagegen erhobenen, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Rechtsmittel vom 22. Juli 2024 war ebenso zu verfahren, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht entscheidet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Rechtszug (RISJustiz RS0132565).