Texte intégral
OGH 14Ns50/24z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.09.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00050.24Z.0903.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M*, wegen Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 27/24f des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.