OGH 9ObA11/24v

9ObA11/24vTribunal supérieur19 sept. 2024

Texte intégral

OGH 9ObA11/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00011.24V.0919.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Hauswirt-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Dr. Thomas HoferZeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 9 Ra 25/23x-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2024, AZ 9 ObA 11/24v, wird dahin berichtigt, dass

1. der Kostenausspruch zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 453,17 EUR (darin 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ und

2. die beiden Sätze der Randzahl 35 zu lauten haben:

„Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten daher im Ergebnis zu Recht nicht Folge gegeben; der Revision des Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.“ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 34,03 EUR (darin enthalten 5,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

[1] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. 7. 2024, 9 Ob 11/24v, wurde der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben, im Kostenausspruch jedoch irrtümlich die Bezeichnung der Parteien vertauscht.

[2] Irrtümlich wurde in der Randzahl 35 der Entscheidung festgehalten, dass das Berufungsgericht die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen hätte, der Revision des Klägers somit nicht Folge zu geben sei.

[3] Dies ist als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 419 ZPO).

[4] Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm TP 1 II lit g RATG.

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