OGH 21Ds2/24t

21Ds2/24tTribunal supérieur9 oct. 2024

Texte intégral

OGH 21Ds2/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00002.24T.1009.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 18/21, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. April 2024, GZ D 18/2142, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 500 Euro festgesetzt.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 900 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.

[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 300 Euro beantragt.

[3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu.

[4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst)genannten Betrags (vgl RISJustiz RS0133770), derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RISJustiz RS0078291 [insb T5 und T6]).

[5] Weder das erstinstanzliche noch das Rechtsmittelverfahren haben einen größeren Aufwand verursacht, weswegen die Festsetzung des Kostenbetrags durch den Disziplinarrat mit 40 % des gesetzlich vorgegebenen Rahmens nicht zu beanstanden ist.

[6] Eine Prüfung, ob der Pauschalbetrag von 900 Euro mit unbilliger Härte verbunden wäre, ist unterblieben. Insoweit relevant ist die (unwiderlegte) Aussage des Beschuldigten, dass sein Einkommen (nur) rund 1.800 Euro monatlich betrage (ON 18 S 2).

[7] Da auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen ist, war der Beschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.

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