OGH 2Nc57/24s

2Nc57/24sTribunal supérieur10 oct. 2024

Texte intégral

OGH 2Nc57/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00057.24S.1010.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.300 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 23. September 2024 im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Klagsvorbringen mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug der Marke V* bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen den Hersteller nicht aus.

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[3] Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht (zuletzt 2 Nc 12/24y; 2 Nc 18/24f und 2 Nc 37/24z). Daran ist festzuhalten.

[4] Zwar hat der seine Befangenheit anzeigende Richter ein Fahrzeug der Marke V*, der Kläger hingegen einen PKW der Marke A* gekauft. Da es sich aber bei A* um eine innerhalb des „V*-Konzerns“ produzierte Marke handelt, besteht auch im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit (2 Nc 12/24y; 2 Nc 18/23d).

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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