Texte intégral
OGH 13Ns54/24f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00054.24F.1010.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f2, wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 1 der Entscheidung nicht „Verbrechen“, sondern „Vergehen“ und dass das auf den Seiten 1 und 2 angeführte Prüfzeichen nicht „b“ sondern „f“ lautet.
Gründe:
Begründung
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog § 270 Abs 3 erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RISJustiz RS0098933).