OGH 2Ob149/24m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00149.24M.1015.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen K*, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten M*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 1 R 92/24k127, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen stellten die Erbhofeigenschaft einer der 2021 verstorbenen Erblasserin gehörenden Liegenschaft gemäß § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG fest und sprachen aus, eine weitere Liegenschaft sei gemäß § 3 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG Hofbestandteil und bilde mit dem Erbhof eine wirtschaftliche Einheit.
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. Erbhöfe im Sinn des § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
[4] 2. Das genannte Flächenausmaß von fünf Hektar definiert den landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe. Ab dieser Untergrenze liegt ein Erbhof vor, ohne dass es noch auf einen erzielbaren Ertrag des Betriebes ankäme (RS0111735).
[5] 3. Für die Eignung der Liegenschaft, eine Bewirtschaftung im Sinn des Kärntner ErbhöfeG zu ermöglichen, ist nicht auf die konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen der jeweiligen Eigentümer, sondern auf die objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Eine mangelhafte Bewirtschaftung ist einer dauernden Nichtbewirtschaftung nicht gleichzuhalten; nur eine solche könnte die Erbhofeigenschaft beseitigen. Als „Hofstelle“ werden die zum Betrieb der Landwirtschaft auf dem Erbhof notwendigen Baulichkeiten verstanden. Ein Wohnhaus auf der Liegenschaft ist für die Beurteilung, ob ein Erbhof vorliegt, nicht entscheidend. Erblasser und Anerbe müssen nicht die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen (6 Ob 50/12i mwN).
[6] Auch der Erhaltungszustand des Wirtschaftsgebäudes ist für die Frage der Erbhofeigenschaft ohne Bedeutung (6 Ob 72/02k [§ 1 AnerbenG]; vgl 6 Ob 20/02p [zu § 2 Kärntner ErbhöfeG]: renovierungsbedürftiger Stall]).
[7] 4. Dass der desolate Zustand des Wohnhauses der Erbhofeigenschaft nicht entgegen steht, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel. Soweit oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vermisst wird, ob bei Vorhandensein eines funktionsunfähigen (abbruchreifen) Wirtschaftsgebäudes überhaupt ein lebensfähiger, noch über eine Hofstelle verfügender Erbhof vorliegen kann, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen. Nach diesen ist zwar Renovierungsbedarf gegeben, aber dennoch eine zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbare (und daher nicht abbruchreife) Gebäude- und Maschinenausstattung vorhanden. Mangels feststehender Abbruchreife geht auch das daran anknüpfende Argument, die erforderlichen Abbruch- und Wiederaufbaukosten stünden einem funktionsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb entgegen, ins Leere.
[8] 5. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die zu § 1 Abs 1 AnerbenG ergangene Entscheidung 6 Ob 144/00w zur Berücksichtigung von (behaupteten, aber strittigen) Nachlassverbindlichkeiten zur Beurteilung der Erbhofeigenschaft ist nicht einschlägig, weil beim hier maßgeblichen Kärntner ErbhöfeG ab einer Untergrenze von fünf Hektar ein in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallender Mittelbetrieb vorliegt, ohne dass es auf dessen Leistungs- bzw Ertragsfähigkeit ankäme (grundlegend 6 Ob 24/99v; RS0111735). Die unter Hinweis auf den Erhaltungszustand und behauptete Schulden wiederholt angesprochene (fehlende) Leistungs- bzw Ertragskraft des Betriebs ist – anders als im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AnerbenG – zur Beurteilung der Untergrenze für die Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen nach § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG nicht maßgeblich.
[9] 6. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch die weitere Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit mit dem Erbhof darstellt, zieht der Revisonsrekurs nicht in Zweifel.