OLG Innsbruck 23Rs36/24a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2024:0230RS00036.24A.1022.000
Kopf
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, Koch in **, -Straße , vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B, C D, ** D, **-Platz *, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. E, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei (ON 8) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.6.2024, 46 Cgs 17/24g6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war im Jahr 2022 bei der Firma F* GmbH beschäftigt und in dem von dieser in ** betriebenen Restaurant G* als Koch tätig. Beim selben Dienstgeber war der im gleichen Restaurant beschäftigte Koch H* I* tätig. H* I* hat während der Arbeitsleistung des öfteren alkoholische Getränke zu sich genommen.
Am 26.2.2022 traten die beiden Vorgenannten ihre Arbeitstätigkeit um 11:30 Uhr an. H* I* erschien schon alkoholisiert zur Arbeit und verrichtete diese in stark betrunkenem Zustand.
Am Vortag hatte der Kläger eine Arbeitskollegin mit seinem PKW nach Hause geführt. H* I* sprach den Kläger im Lauf des 26.2.2022 darauf an und wollte vom Kläger wissen „wie er dazu komme, diese Arbeitskollegin nach Hause zu bringen“.
Gegen 14:30/15:00 Uhr begann H* I* wieder mit dem Kläger dieses Thema zu erörtern. Dabei hielt er dem Kläger neuerlich vor, wie er dazu komme, diese Arbeitskollegin nach Hause zu bringen. Dieses Gespräch zwischen den beiden fand im Bereich des Hinterhausgangs des Lokals, aber noch im Lokalbereich statt und zwar ca 10 Minuten vor der regulären Arbeitspause.
Auf die Frage des H* I*, warum der Kläger die Kollegin am Vortag nach Hause gebracht habe, erwiderte der Kläger, dies sei für ihn ganz normal. Daraufhin griff H* I* den Kläger tätlich an und versetzte ihm zunächst einen Schlag gegen das linke Ohr. Nach diesem Schlag nahm H* I* den Kläger in den Würgegriff. Dabei kam der Kläger zu Sturz und zog sich dabei eine Fraktur des linken Sprunggelenks zu, die operativ versorgt werden musste. Nach der am 26.2.2022 erlittenen Fraktur des linken Sprunggelenks war der Kläger längere Zeit im Krankenstand.
Der Grund für den Angriff des H* I* lag in dessen Eifersucht, weil der Kläger die Arbeitskollegin am Vortag mit seinem PKW nach Hause geführt hatte.
Weitere Vorfälle oder Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und H* I* fanden nicht statt. Es bestanden keine beruflichen Differenzen zwischen dem Kläger und H* I*.
Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren ausgehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 8.2.2024 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 26.2.2022 nicht als Arbeitsunfall und verneinte das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Gegen diesen Bescheid wendet sich nunmehr die fristgerecht am 7.3.2024 eingebrachte Bescheidklage. Damit begehrt der Kläger
Dazu bringt er zusammengefasst vor, er sei am 26.2.2022 vom Arbeitskollegen H* I*, der während der Dienstzeit Alkohol konsumiert, immer wieder mit ihm diskutieren habe wollen und mit dem er „nach draußen gegangen“ sei, angegriffen worden: H* I* habe dem Kläger zunächst einen Schlag auf die linke Seite hinter dem Ohr versetzt, anschließend den Kläger erfasst und in Würgegriff genommen, wodurch der Kläger das Gleichgewicht verlor, mit dem linken Fuß umgeknickt und zu Boden gestürzt sei. Daraus sei die Fraktur des linken Sprunggelenks entstanden. Der Kläger habe zudem ausschließlich von H* I* provozierten Streit am Arbeitsplatz nicht den geringsten Anlass gegeben. Deshalb stehe der Kläger unter Unfallversicherungsschutz, zumal der Kläger während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund offenkundig alkoholbedingt angegriffen worden sei.
Das gegen H* I* wegen der Anklage lautend auf Nötigung und Körperverletzung zu 16 Hv 14/22y des LG Feldkirch geführte Strafverfahren sei wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten abgebrochen worden.
Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet ein, Hintergrund der Auseinandersetzung sei die bei H* I* bestandene Eifersucht auf den Kläger gewesen, der eine Arbeitskollegin von ihrem Wohnort abgeholt und gemeinsam mit ihr zur Arbeitsstätte gefahren sei. Der Streit und die daraus entstandene Rauferei stehe in keinem beruflichen Zusammenhang, sodass der Unfallversicherungsschutz entfalle.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Kläger seine Verfahrenskosten selbst zu tragen hat. Dabei ging es von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus, den es rechtlich dahin würdigte, dass bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten an der Betriebsstätte kein Unfallversicherungsschutz gegeben sei, wenn diese Auseinandersetzung nicht aus rein betrieblichen Gründen motiviert und begründet sei. Dies treffe hier nicht zu, weil es an einem betriebsbedingten oder betriebsbezogenen Tatmotiv für den tätlichen Angriff des H* I* mangle. Der Grund für den Angriff sei vielmehr in der Eifersucht des Täters auf den Kläger zufolge der gemeinsamen Fahrt mit einer Arbeitskollegin vom Vortag zu suchen. Da die Verletzung nicht durch eine berufliche Tätigkeit im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG verursacht worden sei, scheide die Zuerkennung der Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG aus. Die Klage sei abzuweisen. Ein Anspruch auf Kostenersatz bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht vorlägen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt; in jedem Fall wird beantragt, die Beklagte in den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens zu verfällen (ON 8 S 5).
In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 10 S 5).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:
A. Zum geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel:
1. : Die Berufung rügt, es fehle eine Feststellung darüber, dass „H* I*, wenn er Alkohol getrunken hat, schwierig war, davor schon ein paar Mal im Dienst betrunken war, was auch der Dienstgeber wusste“ (ON 8 S 2).
2. : Sekundäre oder auch rechtliche Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO hier iVm § 2 Abs 1 ASGG liegen dann vor, wenn das Erstgericht (materiell) infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 496 Rz 10; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPOON [2023] § 496 Rz 34). Eine (verfahrensrechtlich allenfalls erhebliche: § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) mangelnde Beweisaufnahme liegt nach dem Berufungsvorbringen den dort gerügten sekundären Feststellungsmängeln nicht zugrunde, zumal die Berufung ausdrücklich auf die Angaben des Klägers als Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.6.2024, nämlich dort ON 4 S 4, verweist (ON 8 S 2 Mitte und S 3 erster Absatz aE). Die Feststellungsgrundlage ist allerdings nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und die Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (4 Ob 83/24w Rz 17; RISJustiz RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel setzten also voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (10 ObS 57/24s Rz 21; 10 ObS 30/24w Rz 16; 4 Ob 146/22g Rz 7; 9 ObA 65/18a ErwGr 1.; 4 Ob 20/18x ErwGr 6.2.; 8 Ob 6/17s ErwGr 3.2.; RISJustiz RS0053317 [T2, T4]; RS0043325 [T1]). Sekundäre Feststellungsmängel können also nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweils beweispflichtigen Partei berücksichtigt werden (RISJustiz RS0043325). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nur dann denkbar, wenn die ergänzend begehrte verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der dafür beweispflichtigen Partei erfasst ist (8 Ob 6/17s ErwGr 3.2.; 8 ObA 17/16g ErwGr 1.3.; 8 ObA 68/14d ErwGr 2.). Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, bedeutet die Unterlassung entsprechender – wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen möglicher – Feststellungen keinen sekundären Feststellungsmangel (6 Ob 241/06v ErwGr 3.; A. Kodek § 496 Rz 11; G. Kodek § 496 Rz 35; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO³ [2017] 160; Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4 [2022] 187). Feststellungsmängel könne damit etwa dann nicht bestehen, wenn der Rechtsmittelwerber – wie hier der Kläger – bestimmte weitere Tatsachen aufgrund unzulässiger Neuerungen festgestellt haben will, somit seinen Anspruch erst im Rechtsmittelverfahren auf neue Rechtsgründe stützen und das dafür erforderliche Sachvorbringen nachschieben will (1 Ob 241/05f ErwGr 2. aE; 1 Ob 181/11s ErwGr 4.3.; 5 Ob 211/09d). Es ist unzulässig, ein Ersturteil nur zu dem Zweck aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet wurden (RISJustiz RS0042444; RS0042430) oder einer Partei die Nachholung eines bisher versäumten Vorbringens und das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen (8 ObA 54/18a ErwGr 2.; RS0042444 [T1]).
3. : Ein Sachverhaltsvorbringen (Tatsachenvorbringen) wie von den oben kursiv wiedergegebenen ergänzend gewünschten Feststellungen umfasst – wonach es sich bei H* I* um eine nach Alkoholkonsum „schwierige“ Person gehandelt hätte, der schon „ein paar Mal im Dienst betrunken“ gewesen sei, was auch der Dienstgeber „gewusst habe“, hat der auch dort qualifiziert vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der Klage, mit keinem Wort aufgestellt. Dort ist nur vom örtlichen und sachlichen Zusammenhang der „Aggression des Herrn H* I* gegen den Kläger“ und davon, dass die Attacke „offenkundig alkoholbedingt“ gewesen sei und „während der Arbeitszeit erfolgte“ die Rede (ON 1 S 3). Eine insbesondere bei Alkoholkonsum schwierige Persönlichkeitsstruktur des Täters, eine wiederholte Trunkenheit im Dienst und eine Kenntnis des Dienstgebers davon wurde nicht einmal sinngemäß vorgebracht.
4. : Da die ergänzend begehrte Feststellung nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen des für den ua rechtlichen und tatsächlichen – insbesondere ursächlichen – Zusammenhang des Arbeitsunfalls mit dem Arbeitsverhältnis beweispflichtigen Klägers (10 ObS 16/11t ErwGr 5.; 10 ObS 281/97i) in erster Instanz gedeckt ist, erweist sich daher die Rüge wegen sekundärer Feststellungsmängel als unbegründet.
5. : Darüber hinaus ist festzuhalten, dass – wie unten zu ErwGr B. 4. noch näher darzustellen sein wird – der Beklagten hier der (in ihrem Vorbringen erster Instanz gedeckte) ihr obliegende (10 ObS 16/11t ErwGr 5 mzwH) und im Rechtsmittel unangefochtene Nachweis gelungen ist, dass sich der Vorfall in einer „vorgezogenen“ Arbeitspause, also während einer nicht betriebsbezogenen und unwesentlichen Arbeitsunterbrechung ereignete. Dies führte – trotz der gebotenen einschränkenden Auslegung bei bloß vorübergehenden Unterbrechungen (10 ObS 48/13a ErwGr 5. iVm 4.1.; 10 ObS 16/11t ErwGr 4.) infolge der privaten (eigenwirtschaftlichen) Tätigkeit – wie zB längere Pausen für Verpflegung, Körperpflege etc – zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. An diesem Ergebnis würden dann die gewünschten zusätzlichen Feststellungen nichts ändern.
B. Zur übrigen Rechtsrüge:
1. : Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (vgl RISJustiz RS0084229). Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, entspricht es ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang (§ 175 Abs 1 ASVG) zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vorliegt, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist (10 ObS 48/13a ErwGr 2.; RISJustiz RS0112579 [T2]). Im Verfahren 10 ObS 48/13a hat der Oberste Gerichtshof außerdem die Rechtsauffassung der Vorinstanzen gebilligt, wonach „Streitigkeiten oder Raufereien“ unter Betriebsangehörigen dann nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, wenn sie nicht aus rein betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind (10 ObS 48/13a ErwGr 5.3.; RISJustiz RS0084133 [T9]; 10 ObS 373/98w) und ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung ausschließt (10 ObS 48/13a ErwGr 5.3.; 10 ObS 14/09w ErwGr 2.; 10 ObS 90/05s; RISJustiz RS0084198).
2. : Im bereits zitierten Verfahren 10 ObS 48/13a kam es in den Betriebsräumlichkeiten ursprünglich aufgrund einer „Alberei“ zwischen Kollegen letztlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Versicherte versuchte, den Fußtritt des Arbeitskollegen abzufangen, dabei aber gerade durch diese Abwehrreaktion „und nicht etwa durch einen unbeabsichtigten Ausrutscher oder Sturz auf den Betriebsboden“ an der Hand verletzt wurde (Bruch des Mittelhandknochens des rechten Kleinfingers). Dieser Unfall hätte sich ebenso in einem ganz anderen Umfeld auf einem freien Gelände, einem Parkplatz oder auch in einem anderen Raum ereignen können (10 ObS 48/13a ErwGr 5. iVm ErwGr 3. und 3.1.). In diesem Fall verneinte der Oberste Gerichtshof den betrieblichen Zusammenhang des dem Anlassfall hier sachlich vergleichbaren tätlichen Zusammenstoßes zwischen zwei Arbeitskollegen im Betrieb auf dem Betriebsgelände. Zu 10 ObS 14/09w verneinte der Oberste Gerichtshof den Kausalzusammenhhang zwischen geschütztem Bereich und Unfallursache. Der Kläger dort war von einem Arbeitskollegen zu seinem Wohnhaus gebracht worden. Er ging aus rein privaten Interessen statt in sein Haus zu einem 15 bis 20 m entfernt stehen gebliebenen Auto, das ihnen gefolgt war. Auf dem Weg dorthin konnte er den Lenker des Fahrzeugs als jenen Mann erkennen, mit dem er zuvor in einem Café gestritten und gerangelt hatte. Der Kläger ging weiter und erlitt durch einen unmittelbar darauffolgenden tätlichen Angriff des Mannes die Verletzung. Im Verfahren 10 ObS 299/01w ging der Oberste Gerichtshof ebenfalls davon aus, dass bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Bei der dort verfahrensgegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar hat er den inneren Zusammenhang jedoch verneint (vgl RISJustiz RS0084198 [T2, T3]).
3. : Die sowohl im zitierten Vorverfahren 10 ObS 48/13a als auch in diesem Verfahren wesentlichen beiden Aspekte, dass sich der Unfall während des Arbeitstags und am Betriebsgelände des Arbeitgebers ereignete, werden auch in der Berufung – teilweise unberechtigt in Abweichung vom Urteilssachverhalt (siehe ErwGr B. 3.1. und 4.) – ausdrücklich für ein allerdings in Wahrheit nicht vorliegendes arbeitsbezogenes Tatmotiv ins Treffen geführt (ON 8 S 3). Diese beiden Aspekte reichen nach der vorzitierten Judikatur bei insbesondere tätlichen Auseinandersetzungen allein nicht aus, wenn – wie hier – der unmittelbare Zusammenhang mit der Betriebsarbeit fehlt und statt dessen bloß persönliche Motive vorliegen.
3.1. : Nach den Urteilsfeststellungen (ON 6 S 4) und der Begründung sowie den Erläuterungen in der Beweisrüge dazu (ON 6 S 5 f) kam es schon vor dem eigentlichen Vorfall (um ca 14:30/15:00 Uhr) zu Nachfragen des schon damals alkoholisierten Täters beim Kläger zum Thema Fahrdienst am Vortag (ON 6 S 4 zweiter und dritter Absatz sowie S 5 vorletzter und letzter Absatz). Warum sich der Kläger später ca 10 Minuten vor der regulären Arbeitspause mit H* I* in den Hinterhausgang des Lokals begab (ON 6 S 4 dritter Absatz, S 6 erster Absatz), wurde vom qualifiziert vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht erläutert. In der Klage wird nur vorgebracht, dass der „Kläger […] dann mit H* I* nach draußen“ ging (ON 1 S 2). Der Kläger hat nur sinngemäß vorgetragen, dass er eine Diskussion mit dem alkoholisierten H* I* abzuwenden versuchte. Den Zusammenhang mit dem Aufsuchen des Hinterhausgangs stellt die Klagsschrift nicht her. Einen Grund dafür hat auch das Erstgericht – unbekämpftermaßen – nicht festgestellt. Daraus ergibt sich einerseits der aus den wiedergegebenen Urteilsfeststellungen (und der bezüglichen Beweiswürdigung) hervorleuchtende Aspekt der nicht bloß unerheblichen Unterbrechung der Arbeitsleistung im Sinn einer 10 Minuten gegenüber dem üblichen Prozedere vorgezogenen Arbeitspause und damit eine Unterbrechung des betrieblichen Ablaufs ohne betriebsbezogene Gründe.
3.2. : Soweit die Berufung als drittes Argument ins Treffen führt, der Unfall sei betrieblich motiviert gewesen, weil „Eifersüchteleien auf dem Arbeitsweg“ betroffen gewesen wären und der Arbeitsweg betrieblich zuordenbar wäre (ON 8 S 3 unten), berücksichtigt die Berufung nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt: Danach kam es gegen 14:30/15:00 Uhr am 26.2.2022 zunächst im Bereich des Hinterhausgangs des Lokals zu einem sich später aufschaukelnden Gespräch zwischen dem Kläger und H* I*. Im Zuge dieses Gespräches wollte H* I* vom Kläger wissen, wieso er eine weibliche Kollegin am Vortag nach Hause gebracht hätte. Der Kläger erwiderte darauf, dass dies für ihn ganz normal sei. Darauf griff H* I* den Kläger tätlich an und versetzte dem Kläger zunächst einen Schlag gegen das linke Ohr. Nach diesem Schlag erfasste H* I* den Kläger und nahm ihn in einen Würgegriff. Dabei kam der Kläger zu Sturz und zog sich dabei eine Fraktur des linken Sprungengelenks zu, die operiert werden musste. Der Grund für den Angriff von H* I* war, dass H* I* eifersüchtig war, weil der Kläger die Arbeitskollegin am Vortag mit seinem PKW nach Hause gebracht hatte (ON 6 S 4 untere Hälfte).
3.2.1. : Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 10 ObS 90/05s: Dort ging es um einen Unfall des Versicherten auf dem Weg zur Arbeitsstelle. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, dass nicht nur die eigentlichen Verkehrsgefahren auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz erfasst sind, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges wie zB im Fall eines Streits aus der Benützung eines überfüllten Verkehrsmittels haben, vom Versicherungsschutz umfasst sein können. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber auch auf dem Arbeitsweg einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streits erlittenen Verletzung aus.
3.2.2. : Demgegenüber war der Täter hier nur deswegen auf den Kläger eifersüchtig, weil dieser am Vortag eine Arbeitskollegin mit dem Auto nach Hause gebracht hatte. Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Für die Bejahung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung ist der innere ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg erforderlich. Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung oder der Zurücklegung des Wegs von und nach dem Ort der Tätigkeit muss eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Wegs sachlich zusammenfasst. Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit oder dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen miteinzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RISJustiz RS0084490; RS0084495). War der geschützte Lebensbereich nur „Schauplatz", nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. Dabei ist der Zweck des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu bedenken: Er liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen (10 ObS 14/09w ErwGr 2.; 10 ObS 30/08x; 10 ObS 155/03x). Ein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verneinen, wenn sich der Unfall auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (RISJustiz RS0084822 [T1, T2]). In diesem Fall ist eine Unterbrechung des geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen (RISJustiz RS0083967 [T2]), selbst wenn die Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang mit dem versicherten Lebensbereich nur kurze Zeit dauerten (RISJustiz RS0084686; RS0084229 [T12]). Führt jedoch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht (RISJustiz RS0084686). Dass die Fahrt des Klägers vom Vortag, um die Arbeitskollegin nach Hause zu bringen, nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs des Klägers dargestellt hätte, hat der bereits im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertretene Kläger nie behauptet. Für ihn stellte also der Weg am Vortag jedenfalls bereits eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes – weil eine private Verrichtung im Bekanntenkreis – dar. Umso weniger stellt diese nicht unter Versicherungsschutz stehende private Verrichtung des Klägers am Vortag ein betriebsbezogenes Motiv dar.
3.3. : Die eigentliche Verletzung des Klägers ereignete sich jedoch wie festgestellt nicht auf dem Weg des Klägers von oder zur Arbeitsstelle, sondern auf dem Betriebsgelände, wie die Berufung selbst in ON 8 S 3 ausführt. Das Motiv des Täters lag nach den Urteilsfeststellungen darin, dass dieser eifersüchtig auf den Kläger war, weil er die Arbeitskollegin am Vortag mit dem PKW nach Hause gebracht hatte. Die Berufung übergeht hier die ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts, wonach zwischen dem Kläger und dem Angreifer „keine beruflichen Differenzen“ bestanden hatten (ON 6 S 4 unten, S 5 oben). Aus dieser Feststellung im Zusammenhang mit den Urteilsannahmen über die Ursache des Streits in der Eifersucht des Angreifers auf den Kläger wegen einer Mitfahrt einer Arbeitskollegin im privaten PKW des Klägers („nach-Hause-bringen“) ergibt sich rechtlich zwingend, dass für den Streit keine betrieblichen Gründe ursächlich waren. Ein aus persönlichen Gründen – wie Eifersucht auf den Kläger – entfachter Streit schließt aber nach der dargestellten Judikatur – unter anderem auch 10 ObS 48/13a ErwGr 5.3., 10 ObS 14/09w ErwGr 2.; 10 ObS 90/05s – einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streits erlittenen Verletzung aus. Auch im Verfahren 10 ObS 62/90, SSVNF 4/52 hat der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz herangezogen, um den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbst eingegangenen Gefahr zu verneinen: Dort hatte der Versicherte sich mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeitsstätte befunden und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer durch verkehrswidriges Fahren, grundlose Belehrungen und Anspucken provoziert. Daraufhin hatte ihn der Provozierte tätlich angegriffen und verletzt. Der Oberste Gerichtshof schloss einen Unfallversicherungsschutz mit den genannten Grundsätzen aus.
4. : Schließlich würdigt die Berufung nicht die vom Erstgericht ausdrücklich getroffene und oben zu ErwGr B. 3.1. wiedergegebene Feststellung, dass sich die Auseinandersetzung im Rahmen einer um 10 Minuten vorgezogenen üblichen Arbeitspause ereignete:
4.1. : Private (eigenwirtschaftliche) Verhaltensweisen des Versicherten – zB Essen, Trinken, Körperpflege, Schlafen – stehen grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Nur wenn besondere, wesentlich durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Umstände hinzutreten, wird der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht unterbrochen, denn die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf alle jene Gefahren, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist. Wird das schädigende Ereignis wesentlich durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, haben also betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt – wie im Fall 10 ObS 165/88 durch Trinken aus einer auf der Werkbank stehenden Flasche bei hoher Umgebungstemperatur – und wurde der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht – etwa weil sie unter erhöhtem Gefahrenrisiko selbst verursacht wurde und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat, wie im Verfahren 10 ObS 16/11t ErwGr 4. durch betriebsbedingtes Lüften am Arbeitsplatz – liegt ein Arbeitsunfall vor (10 ObS 16/11t ErwGr 4.; 10 ObS 165/88). Nur wenn die private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise so gestaltet ist, dass sie nur zu einer zeitlich und räumlich geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht. Eine Verneinung des Versicherungsschutzes selbst bei geringfügigen Unterbrechungen würde in konsequenter Durchführung bedeuten, dass der arbeitende Mensch, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, einer Maschine vergleichbar, während der gesamten Arbeitszeit sich ausschließlich auf die Arbeit auszurichten und alle persönlichen Gedanken, Bedürfnisse und Empfindungen schlechthin zu unterdrücken hätte (10 ObS 16/11t ErwGr 4.; 10 ObS 165/88). Im Verfahren 10 ObS 48/13a wurde aber ausgehend von den Feststellungen dort, die eine nicht bloß zeitlich untergeordnete und vorübergehende „Alberei“ unter Arbeitskollegen während einer betrieblich nicht notwendigen Arbeitsunterbrechung nahelegten, ein innerer Zusammenhang des „Herumalberns“ durch ua den Kläger und seiner Verletzung dort mit seiner versicherten Tätigkeit verneint (10 ObS 48/13a ErwGr 5. aE iVm 4.1.).
4.2. : Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es gegen 14:30/15:00 Uhr am 26.2.2022 bei einem ca 10 Minuten vor der regulären Pause im Bereich des Hinterhausgangs des Lokals – also bei einer „vorgezogenen Arbeitspause“ - zunächst zu einem sich später aufschaukelnden Gespräch zwischen dem Kläger und H* I*, das schließlich in die tätliche Auseinandersetzung mit der Verletzung des Klägers führte (ON 6 S 4 und die dislozierten Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung aus den Angaben des Klägers in ON 6 S 5 unten S 6 oben). Nach den Feststellungen bestand nicht der geringste betriebliche Anlass dafür, dass der Kläger und der Täter sich im Bereich des Hintereingangs des Lokals aufhielten und dort ein privates Gespräch begannen. Dieses Gespräch dauerte auch so lange, dass der natürliche Ablauf der Arbeitstätigkeit nicht bloß ganz vorübergehend ruhte. Es bestand wie dargelegt auch absolut keine betriebliche Notwendigkeit (keine „betrieblichen Gründe“) für dieses private Gespräch, war doch nur eine private (eigenwirtschaftliche) Verrichtung des Klägers vom Vortag, als er eine Arbeitskollegin mit seinem privaten PKW nach Hause führte, Ursache für die Vorhaltungen und die Tätlichkeiten des Täters. Gegenteiliges hat der im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertretene Kläger auch nicht vorgebracht. Vorgetragen wurde auch kein betrieblicher Zusammenhang und/oder keine betriebliche Gefährdung durch einen vom Arbeitgeber trotz dessen Kenntnis geduldeten, ständig alkoholisierten Mitarbeiter. Das Gespräch mit anschließender Tätlichkeit führte also nicht nur zu einer zeitlich/räumlich geringfügigen, den Versicherungsschutz nicht aufhebenden Unterbrechung mit innerem Zusammenhang zur versicherten Arbeitsleistung.
5. : Bei der Feststellung einer inneren oder auch sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit geht es wie erwähnt um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die Feststellung des inneren Zusammenhangs ist eine Wertentscheidung, die erfordert, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen miteinzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (10 ObS 48/13a ErwGr 5.4. mwH). Fasst man in diesem Sinn die hier gegebenen Kriterien zusammen, ergibt sich folgendes Bild:
5.1. : Der Unfall ereignete sich im Betriebslokal, aber nicht am unmittelbaren Arbeitsort, sondern im Bereich des Hinterhausgangs. Dass sich die Kontrahenten auf Weisung des Dienstgebers oder sonst aus betrieblichen Gründen (Abholung von Zutaten aus einem Kühl-/Lagerraum udgl) dort aufgehalten hätten, wurde nicht vorgetragen oder festgestellt.
5.2. : Der Unfall erfolgte anlässlich eines Gesprächs, das in einer – wenn auch 10 Minuten vor der üblichen/regulären Arbeitspause – eingelegten Pause bei der Arbeitstätigkeit als Köche resultierte (ON 6 S 4 dritter Absatz). Die Behauptung in der Berufung, dass sich der Unfall „während der Arbeitszeit“ ereignete, ist insoweit zu kurz gegriffen, weil er sich zwar während des Arbeitstags, aber während einer nicht bloß vorübergehenden üblichen Arbeitspause ereignete.
5.3. : Auch die hier gegenständliche Auseinandersetzung hätte sich ebenso in einem ganz anderen Umfeld, auf einem Parkplatz oder anlässlich eines zufälligen privaten Treffens ereignen können.
5.4. : Die Streiterei zwischen dem Kläger und H* I* ereignete sich nicht auf dem Weg des Klägers zur oder von der Arbeitsstelle, sondern im Betriebsgebäude (ON 6 S 4 dritter Absatz).
5.5. : Der unmittelbare Anlass des Angriffs des H* I* auf den Kläger war nicht etwa ein betriebsbedingter (im Arbeitsprozess begründeter) oder anders formuliert nicht aus rein betrieblichen Gründen motiviert und begründet (10 ObS 48/13a ErwGr 5.3. mwH), sondern aufgrund der Eifersucht des Angreifers, mag diese auch auf einem außerbetrieblichen Verhalten des Klägers beruhen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (ON 6 S 4 zweiter Absatz) hatte der Kläger eine Arbeitskollegin am Vortrag mit seinem PKW nach Hause gebracht. Nach diesen Feststellungen – die in der Berufung unbestritten blieben – handelt es sich sich also nicht um einen Arbeitsweg des Klägers, sondern bestenfalls um einen Arbeitsweg der Arbeitskollegin des Klägers. Dass der Kläger vom Dienstgeber angewiesen worden wäre, die Arbeitskollegin – zB wegen einer Erkrankung, wegen einer besonderen Ermüdung udgl – nach Hause zu bringen, wurde vom qualifiziert vertretenen Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet noch wird es – was überdies am Neuerungsverbot des § 482 ZPO, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, scheitern würde – vorgetragen. Ein Konnex mit dem Arbeitsweg des Klägers liegt daher nicht vor. Es liegt vielmehr ein Zusammenhang mit einem außerbetrieblichen Verhalten des Klägers mit einer anderen Betriebsangehörigen zugrunde, das jedenfalls nicht in den vom Obersten Gerichtshof geforderten rein betrieblichen Gründen motiviert und begründet war.
5.6. : Diese Aufzählung (ErwGr B. 5.1. bis 5.5.) zeigt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Zuordnung von Streitereien und Raufereien mit der betrieblichen Tätigkeit nicht erfüllt sind, weil sie nicht aus rein betrieblichen Gründen motiviert und begründet waren, vielmehr ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit – wie hier – einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung – hier des Klägers – ausschließt.
6. : Auch die Rechtsrüge der Berufung im engeren Sinn erweist sich daher als unberechtigt.
C. Verfahrensrechtliches:
1. : Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos blieb, hat er keinen diesbezüglichen Kostenersatzanspruch (§ 77 Abs 2 ASGG iVm §§ 41, 40 ZPO). Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, als auch (kumulativ: OLG Innsbruck 22.2.2023, 23 Rs 41/22h, RI0100107) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung, im Berufungsverfahren ohne mündliche Berufungsverhandlung somit spätestens im Rechtsmittel darzulegen (OLG Innsbruck 25.1.2024, 23 Rs 37/23x, RI0100210). Dies ist im vorliegenden Rechtsmittel unterblieben. Rechtliche Schwierigkeiten sind jedenfalls nicht gegeben, wenn sich die rechtliche Beurteilung des betroffenen Verfahrens nicht deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebt (OLG Innsbruck RISJustiz RI0100107; RI0100183; OLG Graz RISJustiz RG0000149 und RG0000180). Nichts davon ist im vorliegenden Rechtsmittel behauptet und bescheinigt. Auch ein Kostenersatz nach Billigkeit scheidet daher in diesem Berufungsverfahren aus.
2. : Das Berufungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war daher in diesem Berufungsverfahren nicht zu klären. Der weitere Rechtszug nach diesen Gesetzesstellen erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.