OGH 3Ob154/24d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00154.24D.1028.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing. (FH) M*, 2. F*, 3. A*, 4. M*, 5. L*, 6. minderjähriger A*, geboren am * 2016, 7. minderjährige M*, geboren am * 2019, beide vertreten durch ihren Vater Dipl.Ing. (FH) M*, alle vertreten durch Mag. Dieter Reßler, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 210.394,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 4 R 55/24a64, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Jänner 2024, GZ 18 Cg 41/22g58, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 4.565,45 EUR (hierin enthalten 760,91 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu folgenden Anteilen zu ersetzen: erstklagende Partei 35 %, zweitklagende Partei 7 %, drittklagende Partei 6 %, viertklagende Partei 5 %, fünftklagende Partei 6 %, sechstklagende Partei 21 %, siebentklagende Partei 20 %.
Begründung
Begründung:
[1] Am 24. Mai 2019 sprang P* (im Folgenden: Patientin), die Gattin des Erstklägers, Tochter des Zweitklägers und der Drittklägerin, Schwester des Viertklägers und der Fünftklägerin und Mutter des Sechstklägers und der Siebentklägerin, zwei Tage nach der Geburt der Siebentklägerin in suizidaler Absicht aus dem Fenster ihres Krankenzimmers in der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Krankenhauses, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist. Sie verstarb am 27. Mai 2019 an den Folgen der beim Sturz erlittenen Verletzungen.
[2] Die Kläger machen Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen des Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrags mit der Beklagten geltend.
[3] Die Vorinstanzen wiesen alle Klagebegehren zur Gänze ab.
[4] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob die pflichtgemäße Erfüllung eines Krankenhausaufnahme- und Behandlungsvertrags erfordere, Organisationsmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass erkennbar relevante Informationen über eine Patientin (hier: frühere Suizidversuche) vom medizinisch geschulten Personal an den letztlich beurteilenden Facharzt weitergeleitet werden, auch wenn dieser eine Eigenanamnese zu erheben habe, und ob – ungeachtet der Unüblichkeit in der medizinischen Praxis – vom diagnostizierenden Personal zu fordern sei, sämtliche (leicht) zur Verfügung stehende Krankengeschichten der Vergangenheit aus dem relevanten Fachgebiet vollständig durchzulesen.
[5] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Dartuung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[6] 1. Ob ein Arzt (hier: der beigezogene psychiatrische Konsiliararzt der Beklagten) lege artis gehandelt hat, hängt naturgemäß stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Revision gelingt es nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzulegen, das – im Einklang mit der festgestellten medizinischen Praxis – eine Verpflichtung des Konsiliararztes verneinte, vor dem Gespräch mit der Patientin sämtliche ihm zugänglichen einschlägigen Vorbefunde, aus denen er (teilweise) frühere Suizidversuche erkennen hätte können, zu lesen.
[7] 2. Es trifft zwar – ex post betrachtet – zu, dass der Suizid der Patientin mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden hätte können, wenn die das Konsil anfordernde Turnusärztin, der die Patientin von in der Vergangenheit erfolgten Suizidversuchen berichtet hatte, diesen Umstand in die schriftliche Konsilanforderung aufgenommen hätte, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Kenntnis dieser Tatsache angesichts der psychiatrischen Vorgeschichte der Patientin auch ohne geäußerte aktuelle Suizidgedanken zu einer Unterbringung auf der geschlossenen psychiatrischen Station führen hätte müssen. Allerdings stellt die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Turnusärztin – aus der Sicht ex ante, auf die es im Schadenersatzprozess allein ankommt – darauf vertrauen habe dürfen, dass die Patientin diesen Umstand auch gegenüber dem psychiatrischen Konsiliararzt offenlegen werde, ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Insbesondere ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Konsiliararzt – der berechtigten Erwartungshaltung der Turnusärztin entsprechend – mit der Patientin ein ausführliches Gespräch geführt hat, seine dabei ausdrücklich gestellte Frage nach früheren Suizidversuchen der Patientin jedoch nicht nur von dieser selbst, sondern auch vom anwesenden Erstkläger verneint wurde.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 und § 46 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.