Texte intégral
OGH 3Ob163/24b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00163.24B.1028.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger K*, geboren am * 2013, , vertreten durch seine Mutter L, ebenda, diese vertreten durch PrutschLang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 24.902,68 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 2 R 102/24y71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 2. Die vom Kläger vermisste ergänzende Feststellung, dass ein pflichtgemäß handelnder Augenarzt die noch ausständige Untersuchung des Augenhintergrundes spätestens in einem Abstand von drei bis vier Monaten nach dem Untersuchungstermin vom 28. April 2017 vorgenommen hätte, war schon deshalb nicht zu treffen, weil sie in Widerspruch zur Feststellung stünde, wonach der Beklagte diese Untersuchung mangels Dringlichkeit des Eingriffs auch ein zweites Mal in einem zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Monaten verschieben durfte. Damit ist auch der Standpunkt des Klägers widerlegt, der Beklagte habe mangels ordnungsgemäßer Aufklärung eigenmächtig ein zeitlich fehlerhaftes Behandlungsregime festgelegt. Es waren bei der Untersuchung am 28. April 2017 auch keine Hinweise auf typische Krankheitsbilder vorhanden, für welche die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorgesehen ist, sodass insoweit kein dringender Handlungsbedarf bestand. Schließlich führt der Kläger auch nicht aus, welche Maßnahmen seine Mutter ergriffen hätte, wenn der Beklagte den Grund für die Terminverschiebung noch näher besprochen hätte.