OGH 3Ob175/24t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00175.24T.1028.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D* S*, geboren am * 2018, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichtete Partei R* S*, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Vollstreckbarerklärung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. August 2024, GZ 22 R 167/24a32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
[1] Das in den USA wohnhafte Kind (betreibende Partei) beantragte, die Unterhaltsentscheidung des San Mateo County Superior Court vom 5. 8. 2022, 20-FAM-00232, für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution zur Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge von monatlich 2.044 USD ab April 2022 sA gegen seinen Vater (Verpflichteten) in Form des Exekutionspakets nach § 19 EO zu bewilligen, dies mit der Maßgabe, dass die Fahrnisexekution nur für den rückständigen Unterhalt begehrt wird.
[2] Das Erstgericht erklärte den ausländischen Exekutionstitel für Österreich für vollstreckbar.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Mit seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
[6] 2. Im Verfahren ist unstrittig, dass auf die vom Erstgericht für vollstreckbar erklärte Unterhaltsentscheidung das Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) 2007 zur Anwendung gelangt.
[7] 3.1 In Art 22 HUÜ sind die Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsentscheidungen angeführt.
[8] Ein vom Verpflichteten geltend gemachter Verstoß gegen den ordre public (Art 22 lit a HUÜ) ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl RS0121001). Gegenstand der Rechtsverletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zudem ist für das Eingreifen dieser Vorbehaltsklausel vorausgesetzt, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und darüber hinaus eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl RS0110743; RS0002402; 3 Ob 7/23k).
[9] 3.2 Allgemeine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist die hinreichende Bestimmtheit der Leistungspflicht, hier der Unterhaltspflicht (vgl Art 19 HUÜ). An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nach ständiger Rechtsprechung aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei eine zu vollstreckende Geldforderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss (vgl RS0118680). Dies bedeutet, dass sich bei zu vollstreckenden Geldforderungen aus dem Exekutionstitel oder aus den Beilagen zu diesem die Leistungspflicht des Schuldners, der ziffernmäßig ohne wertungsmäßige Entscheidung errechenbare Betrag, die Fälligkeit und die Zahlstelle entnehmen lassen müssen.
[10] 4.1 Im hier zugrunde liegenden (formularmäßigen) Exekutionstitel ist ausdrücklich angeführt, dass die Partei, die zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, für die überfälligen Beträge Zinsen in Höhe des (im Ursprungsstaat geltenden) gesetzlichen Zinssatzes zahlen muss, der derzeit 10 % pro Jahr beträgt. Damit sind nicht nur die vom Verpflichteten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von 2.044 USD, sondern auch der Zinssatz für die Verzugszinsen ausreichend bestimmt.
[11] 4.2 Aus Pkt 4f in Verbindung mit Pkt 4b Abs 1 des Exekutionstitels, auf den in Pkt 4f verwiesen wird, ergibt sich eindeutig, dass im Anlassfall alle vom Verpflichteten geschuldeten Unterhaltsbeträge an die (konkret angeführte) staatliche Auszahlungsstelle geleistet werden müssen. Nach dem Exekutionstitel setzt sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für das Kind aus dem Grundunterhalt (1.281 USD) und dem zusätzlichen Unterhalt (Kindesunterhaltszuschlag: 763 USD) zusammen. Pkt 4b Abs 1 des Exekutionstitels betrifft nur den zusätzlichen Unterhalt, für den im Formular eine eigene Rubrik mit mehreren Auswahlmöglichkeiten für die Vornahme der Zahlungen vorgesehen ist. Im Anlassfall ist auch für den zusätzlichen Unterhalt die staatliche Auszahlungsstelle als Zahlstelle angegeben.
[12] 4.3 Da Zahlungen an die staatliche Auszahlungsstelle titelkonform erfolgen, haben solche Zahlungen – nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften im Ursprungsstaat – auch schuldbefreiende Wirkung.
[13] 4.4 Die Anordnung im Exekutionstitel, dass alle (im Ursprungsstaat) bisher erlassenen Entscheidungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich geändert wurden (Pkt 4a), bezieht sich auf bisherige gerichtliche Entscheidungen für Zeitperioden, die vor der neuen Zeitperiode liegen, für die der nunmehr vorliegende aktuelle Exekutionstitel maßgebend ist (hier ab April 2022). Diese Anordnung gilt für den Herkunftsstaat, bedeutet aber nicht automatisch, dass die früheren Entscheidungen im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären sind. Vielmehr ist diese Frage im Rahmen eines gesonderten Vollstreckbarerklärungsverfahrens, sollte ein solches eingeleitet werden, zu prüfen. Die Befürchtung des Verpflichteten, dass durch diese Anordnung der frühere Exekutionstitel (Versäumungsurteil vom 21. 5. 2020) in Österreich wieder vollstreckbar sei und „das eingestellte österreichische Vorverfahren zu 12 E 4038/21f des Bezirksgerichts Wels wieder auflebe“, obwohl die Vollstreckbarerklärung des Versäumungsurteils (mangels gesetzmäßiger Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) im Vorverfahren rechtskräftig versagt worden sei, ist daher unbegründet.
[14] 5. Insgesamt begründet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der zugrunde liegende Exekutionstitel vom 5. 8. 2022 ausreichend bestimmt sei und der Verpflichtete keinen tauglichen Versagungsgrund geltend mache, keine Verkennung der Rechtslage.
[15] Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 411 Abs 1 EO iVm §§ 528 Abs 3, 508a Abs 2 ZPO. Dem Betreibenden steht für die ohne Freistellung eingebrachte und daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatz zu.