Texte intégral
OGH 12Ns68/24g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00068.24G.1028.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, AZ 38 U 9/24s des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Antrag des Privatanklägers * S* auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Anträge des Privatanklägers * S* auf Erneuerung des Verfahrens sowie auf Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht ausgeschlossen.
Begründung
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 90/24b, 91/24z über den im Spruch genannten Rechtsbehelf und Antrag zu entscheiden.
[2] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 14.
[3] Der Privatankläger lehnt die Genannte im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie einen von ihm an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, jedoch bei Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag nicht weitergeleitet habe. Zudem wäre er vom Unterbleiben dieses Verfahrensschrittes in Kenntnis zu setzen gewesen.
[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab.
[5] Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).
[6] Die bloße Kritik am vom Privatankläger behaupteten Umgang mit einem gar nicht an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Dienstverrichtung von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0096862; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12).