Texte intégral
OGH 11Ns63/24i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00063.24I.1112.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Verhetzung nach §§ 283 Abs 1 Z 1, 283 Abs 2 StGB, AZ 41 Hv 67/24w des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.