OLG Wien 33R117/24d

33R117/24dCour d'appel25 nov. 2024

Regest

Markenrecht, Widerspruchsverfahren, Wortbildmarke MURIEL gegen Wortmarke MURI

Texte intégral

OLG Wien 33R117/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:03300R00117.24D.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin A *** gegen den Antragsgegner B *** wegen Widerspruchs gegen die Marke Nr. 315585 über den Rekurs der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Patentamts vom 28.2.2024, WM 3/2022-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung wird abgewiesen.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Im Widerspruchsverfahren stehen einander folgende Marken gegenüber:

Ältere Marke der Antragstellerin

Jüngere Marke des Antragsgegners

Wortbildmarke EUTM 000242586

Wortmarke AT 315585

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MURI

Waren der älteren Marke

Waren der jüngeren Marke

Klasse 33: Weine

Klasse 33: Weine

Die Antragstellerin brachte vor, zwischen ihrer älteren Marke und der jüngeren Marke bestehe Verwechslungsgefahr und Warenidentität.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Widerspruchs und bestritt die Verwechslungsgefahr. Es gebe keine Ähnlichkeit der jüngeren Marke zu der älteren.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Widerspruch ab. Es sei von einer normalen Kennzeichnungshöhe der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Marken würden in der grafischen Ausgestaltung wie auch in den zusätzlich verwendeten Worten differieren. In klanglicher Hinsicht bestünden dahingehend Übereinstimmungen als die ersten vier Zeichen (Muri) gleich ausgesprochen würden. Darüber hinaus wiesen die zu vergleichenden Marken eine unterschiedliche Silbenzahl (zwei und drei) und einen daraus resultierenden anderen Sprechrhythmus auf. In begrifflicher Hinsicht sei eine Ähnlichkeit der Zeichen zu verneinen, weil den Wortbestandteilen MURI und MURIEL für die konkreten Waren insgesamt keine Bedeutung zukomme.

In der Gesamtheit sei – trotz Warenidentität und trotz einer bildlichen und einer gewissen klanglichen Ähnlichkeit – aufgrund der Unterschiede im Wortsinn keine Verwechslungsgefahr gegeben. Insbesondere seien ergänzend die klanglichen Abweichungen, die sich aus der zusätzlichen Silbe der Widerspruchsmarke (welche langgezogen ausgesprochen werde) ergäben, gerade bei mündlichen Bestellungen der konkreten Waren mit zu berücksichtigen. Die zur Vermeidung von Verwechslungen erforderliche deutliche Differenzierung hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Marken liege daher vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) und unrichtiger Tatsachenfeststellung. Sie beantragt, die Registrierung der jüngeren Marke aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt, den Rekurs abzuweisen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat im Rekursverfahren das AußStrG anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung im Rekursverfahren findet nach § 52 Abs 1 erster Satz AußStrG nur statt, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. Selbst beim Vorliegen eines Antrags ist sie nicht zwingend (RS0120357; Klicka in Rechberger, AußStrG2 § 52 Rz 1; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 52 Rz 8).

Besondere Sachverhaltsfragen stellen sich hier nicht, auch die Rechtslage ist nicht von besonderer Komplexität. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist in der Regel eine Rechtsfrage. Daher steht auch Art 6 EMRK dem Unterbleiben einer Verhandlung nicht entgegen (VfGH B 681/2012; 4 Ob 11/14t, Expressglass; Terlitza in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 37 Rz 25).

Zur Rechtsrüge:

1. Dass die Waren gleich oder ähnlich sind, für die die Marken eingetragen sind, ist im vorliegenden Fall genauso wenig strittig, wie dass die Marken nicht „gleich“ sind. Strittig ist, ob die Marken in einer Weise ähnlich sind, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die angegriffene Marke mit den Widerspruchsmarken gedanklich in Verbindung gebracht würde (§ 30 Abs 1 Z 2 MSchG).

2. Gemäß § 29a iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG kann auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung einer Marke erfolgen, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die jüngere Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.

2. 1 Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt ein gemeinschaftsweit einheitlicher Maßstab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat; dem folgt auch die ständige österreichische Rechtsprechung. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159, T-One mwN; ÖBl 2003, 182, Kleiner Feigling ua; RS0121500 [T4]; RS0121482; RS0117324; 4 Ob 238/04k; 4 Ob 154/06k; 17 Ob 1/08h; 17 Ob 32/08t; 4 Ob 7/12a; 4 Ob 139/13i; Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 10 Rz 397 ff mwN).

Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere auf die Ähnlichkeit der Marken, auf ihre Unterscheidungskraft und auf die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist (RS0121482). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (C-39/97, Cannon/Canon, Rz 17; 4 Ob 111/21h, COLUMBUS/Columbusbräu).

Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Waren- oder Dienstleistungsidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Waren- oder Dienstleistungsabstand (RS0116294; 4 Ob 36/04d, FIRN; 17 Ob 36/08f, KOBRA/**; Koppensteiner, Markenrecht4 111 mwN).

2. 2 Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck auf die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (C-591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21; RS0117324; Schumacher aaO § 10 Rz 416 mwN; Koppensteiner aaO 111). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 1991, 93, quattro/Quadra; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; 4 Ob 10/03d, More; RS0078944; C-342/97, Lloyd, Rn 26).

2. 3 Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RS0066779; 4 Ob 111/21h, COLUMBUS/Columbusbräu; 4 Ob 8/22p, THE CAMBRIDGE INSTITUTE; 4 Ob 131/22a, Szigeti). Für die Ähnlichkeitsprüfung ist damit insbesondere auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen (RS0117324, RS0066753 [T9]; C-251/95, Sabel/Puma, Rn 23).

2. 4 Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine Übereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97a, GO; 4 Ob 55/04y = RS0079190 [T22], RS0108039, RS0117324, RS0079571; 4 Ob 57/14g, Ionit/Isonit). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (4 Ob 124/06y, Hotel Harmonie/Harmony Hotels; RS0117324). Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp, ua ÖBl 1993, 156, Loctite mwN; ÖBl 1996, 279, Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82, AMC/ATC; EuGH Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106, Sabel/Puma, Rz 23; 4 Ob 139/02y, Summer Splash; ecolex 2003, 608, More; RS0117324; RS0066753; C-120/04, Thomson life, Rn 28; C-591/12 P, Doghnuts/Bimbo Doughnuts, Rn 21).

Schutzunfähige oder schwache Bestandteile, die den streitverfangenen Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen (4 Ob 334/74, Pregnex/Pregtest; RS0066749, RS0066753; 17 Ob 18/11p, Junkerschinken).

2. 5 Wird eine Marke vollständig in ein Zeichen aufgenommen, so ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen (4 Ob 138/03b, gotv; 17 Ob 1/08h, Feeling/Feel; 4 Ob 181/14t, Peter Max/Spannmax; 4 Ob 199/18w, Granny‘s; 4 Ob 131/22a, Szigeti; RS0079033). Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des übernehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt (Om 15/01, JackJones; RS0079033 [T20, T26], 17 Ob 1/08h, Feeling/Feel; 17 Ob 32/08t, Jukebox; 4 Ob 48/21v, Smoking; 4 Ob 98/21x, KNABBER NOSSI). Für die Annahme der Verwechslungsgefahr reicht es schon aus, wenn die ältere Marke im jüngeren Zeichen eine selbständige kennzeichnende Stellung behält, auch wenn es darin nicht den dominierenden Bestandteil bildet (C-120/04, Thomson Life, Rn 29 ff; OLG Wien, 33 R 120/21s, Lux/Lux Bau; 33 R 80/23m, TEAM/TEAM fürs Leben; Schumacher aaO Rz 486).

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ansicht der Rechtsabteilung nicht zu beanstanden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken mit Blick auf die Waren, die unter der angegriffenen Marke angeboten werden, keine Verwechslungsgefahr besteht.

3. 1 Unstrittig ist – wie schon oben dargestellt –, dass die Waren der älteren Marken ident sind mit denen der jüngeren Marke. Sie richten sich sowohl an Endverbraucher (Konsumenten) als auch an Unternehmer, insbesondere Gastronomen, Groß- und Einzelhändler.

3. 2 Das Rekursgericht teilt im Übrigen die Einschätzung der Rechtsabteilung, wonach weder eine begriffliche noch eine bildliche Verwechslung zu besorgen ist.

3. 3 Auch der Überlegungen der Rechtsabteilung, die Marken seien klanglich hinsichtlich der ersten vier Buchstaben zwar (akustisch) ähnlich, wiesen hinaus aber eine unterschiedliche Silbenzahl (zwei und drei) und einen daraus resultierenden anderen Sprechrhythmus auf, woraus insgesamt keine Verwechselbarkeit resultiere, schließt sich das Rekursgericht an. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, der durchschnittliche Adressat könnte die beiden Bezeichnungen – auch nur in irgendeiner Weise – gedanklich in Verbindung bringen, ist doch schon der Vorname „Muriel“ in Österreich nicht jedermann geläufig und schon gar nicht der Umstand, dass eine mögliche Abkürzung dieses Namens „Muri“ sein könnte.

Die dagegen von der Rekurswerberin angezogenen Argumente überzeugen indes nicht.

Nach der Einschätzung des Rekursgerichts reichen die Ähnlichkeiten somit nicht aus, um eine Gefahr einer Verwechslung anzunehmen.

Die von der Rekurswerberin in ihrer Rechtsrüge bekämpften „Feststellungen“, sind tatsächlich überwiegend rechtliche Beurteilungen. Diesbezüglich ist die Rekurswerberin auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Sofern man den Rekursvortrag auch als Beweisrüge verstehen könnte, ist auszuführen:

4. 1 Die Rekurswerberin bekämpft die Feststellungen

„Dem Zeichen ‚MURI‘ der angegriffenen Marke kommt keine Bedeutung als Name zu.“ [F1] sowie

„Das Zeichen ‚MURIEL‘ weist einen für die maßgeblichen Verkehrskreise eindeutigen und bestimmten Sinngehalt auf.“ [F2]

Soweit erkennbar zielt die Rekurswerberin mit der bekämpften Feststellung [F1] – die so in der angefochtenen Entscheidung nicht vorkommt - auf folgende Feststellung des Patentamtes ab: „Der Wortbestandteil weist nur insoweit eine Bedeutung auf, als es sich um eine – für die österreichischen Verkehrskreise weitgehend unbekannte – kleine Gemeinde in der Schweiz handelt […]. Die angegriffene Marke hat sohin keine Bedeutung für die relevanten Weine.“.

Mit der bekämpften Feststellung [F2] – die ebenfalls so in der angefochtenen Entscheidung nicht vorkommt - zielt die Rekurswerberin erkennbar auf folgende Feststellung des Patentamtes ab:

„Die Widerspruchsmarke weist als Wortbestandteil unter anderem das Wort ‚MURIEL‘ auf. Dieser wird von den beteiligten Verkehrskreisen als weiblicher Vorname assoziiert (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Muriel/Name). Muriel stellt die anglisierte Form des irischen Namens ‚Muirgheal Chelles/strahlendes Meer', von gälisch: muir ,Meer' und geal ,hell' dar (https://de.wikipedia.org/wiki/Muriel/Name). Im Hinblick auf die Waren hat er keine Bedeutung.“

4. 2 Statt der Feststellung [F1] begehrt die Rekurswerberin die Feststellung:

„Das Zeichen ‚MURI‘ weist ebenfalls die Bedeutung eines Namens auf, wobei der Name ‚MURI‘ auch als Abkürzung des Zeichens bzw. des Namens ‚MURIEL‘ verstanden wird.“ [a]

Statt der Feststellung [F2] begehrt die Rekurswerberin die Feststellung:

„Das Zeichen ‚MURIEL‘ weist keinen für die maßgeblichen Verkehrskreis eindeutigen und bestimmten Sinngehalt auf (der über die Verwendung eines unbekannten Namens hinausgeht und der keine Bedeutung im Kontext auf die betreffende Ware genießt).“ [b]

Sofern der Ersatzfeststellung [b] nicht entsprochen wird, begehrt die Rekurswerberin die Ersatzfestellung:

„Sofern das Zeichen ‚MURIEL‘ für die maßgeblichen Verkehrskreis einen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt aufweist, ist dieser Sinngehalt in analoger Weise auf das Zeichen ‚MURI‘ anwendbar.“ [c]

4. 3 Erkennbar begehrt die Rekurswerberin zu [a] dem Zeichen ‚MURI‘ die Bedeutung eines (weiblichen) Vornamens zuzumessen, zumal das Patentamt in der bekämpften Feststellung [F1] dem Zeichen ohnehin die Bedeutung eines (Städte)Namens zugeordnet hat.

Da sich die Rekurswerberin in erster Instanz darauf nicht darauf gestützt hat, verstößt sie gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung zu diesem Punkt erübrigt. Ergänzend ist die Rekurswerberin auf die Überlegungen zu 3.3 zu verweisen.

4. 4 Für [b] gilt, dass die begehrte Ersatzfeststellung in keinem inhaltlichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung [F2] steht. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss jedoch ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI100145). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Beweisrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist.

4. 5 Auch zur begehrten Ersatzfeststellung zu [c] verstößt die Rekurswerberin gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, weil sie in erster Instanz dazu vorgebracht hat, dass die beiden Zeichen keinen begrifflichen Sinngehalt aufwiesen; es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung zu diesem Punkt.

Dem Rekurs war im Ergebnis nicht Folge zu geben.

Da die Entscheidung keine Rechtsfrage in der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufwarf, ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (RS0112739). In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Oberlandesgericht Wien1010 Wien, Schmerlingplatz 11Abt. 33, am 25. November 2024

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