OGH 14Os122/24h (14Os123/24f)

14Os122/24h (14Os123/24f)Tribunal supérieur16 déc. 2024

Texte intégral

OGH 14Os122/24h (14Os123/24f)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00122.24H.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth über die von * S* im Verfahren AZ 173 Bl 16/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen die jeweils am 24. Oktober 2024 zu AZ 19 Bs 198/24t gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht erhobenen Beschwerden nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einerseits die Beschwerde des * S* gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück und gab andererseits seiner Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags nach § 196 Abs 2 StPO nicht Folge.

[2] Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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