OGH 13Os74/24t

13Os74/24tTribunal supérieur18 déc. 2024

Texte intégral

OGH 13Os74/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00074.24T.1218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Mai 2024, GZ 18 Hv 43/24x37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I 1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I 3), jeweils „eines“ Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I 2) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (I 4) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (I 5) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I 1) mit der am * 2005 geborenen, sohin zum Tatzeitpunkt jeweils unmündigen * K*, den Beischlaf oder diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er vom Herbst 2018 bis zum August 2019 von ihr an sich den Oralverkehr vornehmen ließ, wobei er jeweils in ihren Mund oder auf ihr Gesicht oder ihren Körper ejakulierte, sie wiederholt lingual und digital penetrierte und vom 24. Dezember 2018 bis zum August 2019 wiederholt den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog,

I 2) um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, die unmündige * K* durch die Aufforderung, einen Finger in ihre Vagina zu stecken, vom Frühjahr bis zum Sommer 2018 dazu verleitet und Anfang des Jahres 2018 zu verleiten versucht, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen,

I 3) vom März 2018 bis zum Frühjahr 2019 wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB an der unmündigen * K* im Urteil beschriebene geschlechtliche Handlungen vorgenommen,

I 4) die unmündige * K* „zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person“ und um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie im Frühjahr oder Sommer 2018 aufforderte, seinen Penis zu berühren sowie auf die Toilette zu gehen und dort ihre Vulva zu berühren, wobei er ihr dorthin folgte und an die geschlossene Toilettentüre klopfte,

I 5) mit der minderjährigen * K*, die seiner Aufsicht als Pfadfindergruppenleiter unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person durch die zu I 1 bis 4 beschriebenen Verhaltensweisen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, von ihr an sich vornehmen lassen und, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet und zu verleiten versucht, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, sowie

II) vom Anfang des Jahres 2018 bis zum August 2019 durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen pornographische Darstellungen von der minderjährigen * K* hergestellt (§ 12 erster Fall StGB) und sie zur Herstellung solcher Darstellungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB).

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist (RISJustiz RS0106268). Die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[7] Die Erklärung der Tatsachenrüge, wonach die Ausführungen zum § 281 Abs 1 Z 5 StPO auch zu ihrem Inhalt erhoben werden und umgekehrt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162).

[9] Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 4 f, 8 und 10) war der Angeklagte seit 2016 als Pfadfinderleiter der * K* tätig und bot er ihr als solcher an, dass sie sich mit allfälligen persönlichen Dingen an ihn wenden könne, überdies war er vom Frühjahr 2018 bis zum Sommer 2018 als ihr Nachhilfelehrer tätig. Zu den Tatzeitpunkten war * K* mit dem Angeklagten jeweils alleine und unterstand dabei seiner Aufsicht, im Wissen um diese Umstände setzte der Angeklagte seine Autorität ein, um die im Urteil beschriebenen geschlechtlichen Handlungen an * K* vornehmen zu können.

[10] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) das Ausnutzen eines Autoritätsverhältnisses bestreitet, aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der dargestellten Feststellungen des Erstgerichts argumentiert, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Mit der Behauptung, die verhängte Strafe sei durch den Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten nicht gerechtfertigt, erstattet die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen.

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht im Schuldspruch I 2 und I 4 die Subsumtionsfrage (Z 10) unrichtig gelöst hat:

[14] Unter Zugrundelegung der zum Schuldspruch wegen „eines“ Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (I 2) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) forderte der Angeklagte die Unmündige Anfang des Jahres 2018 sowie vom Frühjahr bis zum Sommer 2018 jeweils auf, sich vor einem Treffen mit ihm einen Finger in die Vagina zu stecken.

[15] Nach den zum Schuldspruch wegen „eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB“ (I 4) getroffenen Tatsachenfeststellungen (US 5) trug der Angeklagte der Unmündigen im Frühjahr 2018 oder Sommer 2018 auf, ihn an seinem Geschlechtsteil zu berühren (lit a), zudem forderte er sie (davon zeitlich getrennt) auf, die Toilette aufzusuchen, um sich dort selbst an der Vagina anzufassen (lit b).

[16] Davon ausgehend sind unter Berücksichtigung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) die zu I 2 festgestellten Handlungen nicht einem, sondern mehreren Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und die zu I 4 festgestellten je einem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und nach § 207 Abs 2 StGB zu subsumieren (zur diesbezüglichen Abgrenzung siehe Hinterhofer SbgK § 207 Rz 17). Da diese Subsumtionsfehler dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden.

[17] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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