OGH 12Ns2/25b

12Ns2/25bTribunal supérieur23 janv. 2025

Texte intégral

OGH 12Ns2/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00002.25B.0123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

[1] Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 begehrte * die Delegierung der gegen ihn geführten Disziplinarsache der Rechtsanwaltskammer Wien zur AZ D 171/24 gemäß § 25 Abs 1 DSt.

[2] Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu erlassende Entscheidung in Bezug auf den Delegierungsantrag einen Ablehnungsantrag in Ansehung namentlich genannter Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs.

[3] In derselben Eingabe hatte * unter Hinweis auf den Ausgang zivilrechtlicher Verfahren und dort gestellter Befangenheits und Ablehnungsanträge sowie ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren vorgebracht, dass namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Teilnehmer einer (rechts)staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Vereinigung seien.

[4] In Ansehung sämtlicher in Strafsachen tätigen Mitglieder des Obersten Gerichtshofs bestehe der Anschein, dass sie als Teilnehmer/Unterstützer dieser – aus in Ablehnungs und Amtshaftungssachen zuständigen Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Leitern von Gerichtshöfen bestehenden – staatsfeindlichen Verbindung agieren würden.

[5] Aufgrund der unsubstantiierten, pauschalen Ablehnung sämtlicher in Disziplinarsenatssachen zur Entscheidung nach § 25 Abs 1 DSt zuständigen Richter des Obersten Gerichtshofs, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (RISJustiz RS0046011, RS0046005, 12 Ns 17/20a, 12 Ns 8/21d; vgl auch 12 Os 70/24a).

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