OLG Graz 10Bs5/25y

10Bs5/25yCour d'appel23 janv. 2025

Texte intégral

OLG Graz 10Bs5/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00005.25Y.0123.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. November 2024, GZ **-75, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. September 2024, GZ *-67, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A – soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant – der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB (1.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und nach § 148a Abs 3 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem angefochtenen Beschuss wies das Erstgericht seinen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 74) ab (ON 75).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 79).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zunächst auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 1 ff) verwiesen, die vom Beschwerdegericht übernommen wird.

Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG kommt – soweit hier von Bedeutung – bloß wegen des Vollzugs wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, in Betracht.

Zur Versorgungs- oder Beschaffungskriminalität gehören Straftaten, die begangen werden, um Suchtmittel zu erlangen (direkte Beschaffungsdelikte), und solche Straftaten, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für deren Erwerb zu beschaffen (indirekte Beschaffungskriminalität). Dazu zählen Vermögensentziehungsdelikte aller Art, wobei die Abhängigkeit und die mit dem Unterbleiben der Suchtmittelzufuhr verbundenen körperlichen oder zumindest psychischen Entzugserscheinungen gewissermaßen dazu „zwingen“, sich irgendwie den dringend benötigten „Stoff“ zu beschaffen (Schwaighofer in WK2 SMG § 35 Rz 27 f). Für Straftaten, bei denen kein Zusammenhang mit der Suchtmittelbeschaffung herzustellen ist („Begleitkriminalität iwS“), sowie für Straftaten, die als Folge des Missbrauchs verwirklicht werden („Folgekriminalität“), besteht nach dieser Bestimmung keine Aufschubsmöglichkeit (Hinterhofer in Hinterhofer, SMG2 § 35 Rz 48 f; Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 13).

Fallkonkret gab der Beschwerdeführer im Hauptverfahren (zusammengefasst) an, dass er die zu 1. inkriminierten Bestellungen im Online-Shop der Zalando SE nicht getätigt habe; teilweise hätten andere Personen Bestellungen durchgeführt und ihm solcherart erlangte Waren übergeben, und zwar B* (zur teilweisen Begleichung von bei ihm – dem Beschwerdeführer – bestehenden Schulden von EUR 3.000,00), C* (als Geschenk) und seine Schwester (ON 2.6.5, 3 f; ON 2.16.5, 5; ON 44, 3, 4 und 7; ON 65, 3).

Zwar kann dem Beschwerdeführer seine leugnende Verantwortung im Strafverfahren unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich nicht selbst belasten muss, nicht zum Nachteil gereichen. Allerdings hat er – was aber im konkreten Fall Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 SMG wäre – weder im Hauptverfahren noch in seinem Antrag (ON 74, 1; worin er lediglich ausführt, er leide schon langjährig an einer Suchterkrankung, wodurch es auch zu den Straftaten gekommen sei) substantiiert behauptet, dass das (strafsatzbestimmende) Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB wenigstens auch dazu diente oder dienen sollte, sich in Hinkunft Mittel zum Erwerb von Suchtgift zu beschaffen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem kein Neuerungsverbot besteht (§ 89 Abs 2b StPO), bezog sich der Beschwerdeführer – neben seiner schwierigen Lebenssituation und seiner Therapiewilligkeit – abermals primär nur auf das Bestehen einer chronifizierten Suchterkrankung, deretwegen er zu den Tatzeitpunkten in einer „äußerst instabilen gesundheitlichen Verfassung“ gewesen und (deshalb) straffällig geworden sei (ON 79, 1). Seine erstmals in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, er habe von anderen (ebenfalls suchtkranken) Personen, die ihrerseits „illegale Bestellereien“ durchgeführt hätten, z.B. Bekleidung bekommen, die er dann gegen Suchtmittel eingetauscht habe, verfehlt den Urteilssachverhalt und somit den Bezugspunkt des § 39 Abs 1 SMG.

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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