OLG Wien 32Bs351/24p

32Bs351/24pCour d'appel24 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 32Bs351/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00351.24P.0124.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2024, GZ *-50, nach der am 24. Jänner 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Michael Vallender durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Verfallsausspruch enthaltenden – Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (I.) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

I./ in ** anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar

A./ am 28. August 2023 ein Parfum der Marke ** im Gesamtwert von 84,95 Euro Verfügungsberechtigten des Unternehmens C*, indem er den Gegenstand in seinen Hosenbund bauchseitig steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei es beim Versuch der Tat blieb, weil er unmittelbar darauf vom Ladendetektiv D* angehalten wurde;

B./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), teilweise durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar

1. / in der Nacht vom 2. April 2024 auf 3. April 2024

a./ E* ein E-Bike der Marke ** (Modell **) im Wert von 2.899 Euro, indem er zuvor das Fahrradschloss gewaltsam aufbrach;

b./ einer unbekannten Person ein Mountainbike der Marke ** (Modell **) in unbekanntem Wert;

c./ F* ein Mountainbike der Marke ** im Wert von 4.150 Euro, indem er zuvor das Fahrradschloss gewaltsam aufbrach;

d./ G* ein E-Bike der Marke ** (Modell **) in einem Wert von 1.300 Euro, indem er zuvor das Fahrradschloss gewaltsam aufbrach;

e./ H* ein Mountainbike der Marke ** (Modell **) im Wert von 764,10 Euro, indem er zuvor das Fahrradschloss gewaltsam aufbrach;

f./ I* ein Mountainbike der Marke ** im Wert von 600 Euro, indem er zuvor das Fahrradschloss gewaltsam aufbrach;

2. / zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12. April 2024 einer unbekannten Person ein Mountainbike der Marke ** in unbekanntem Wert;

3. / in der Nacht vom 12. April 2024 unbekannten Personen nicht mehr feststellbare Fahrräder durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, wobei es beim Versuch blieb, da er bei der Tatausführung im Fahrradraum an der Adresse **, auf frischer Tat betreten und angehalten wurde;

II./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der in den nachstehenden Orten gelegenen Filialen der Fa. J* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, von ihm retournierte Bewegungsmelder seien am 13. Februar 2024 von ihm oder einem Dritten rechtmäßig und entgeltlich in der J*-Filiale *, erworben worden, obwohl er gleichartige Geräte in den jeweiligen Filialen zuvor an sich nahm, zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die das genannte Unternehmen im Ausmaß des Warenwertes am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich zur Rücknahme der Waren gegen Auszahlung des Rechnungsbetrages, wobei er den Betrug dadurch beging, indem er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich eine Nachahmung (Kopie) der Rechnung der J-Filiale **, vom 13. Februar 2024, vorlegte, und zwar

A./ am 15. Februar 2024

1. / in ** zur Auszahlung von 154,99 Euro;

2. / in ** zur Auszahlung von 145 Euro;

B./ am 16. Februar 2024

1. / in ** (Filiale ** Nord) zur Auszahlung von 154,99 Euro;

2. / in ** (Filiale ** Ost) zur Auszahlung von 259,98 Euro;

3. / in ** zur Auszahlung von 309,98 Euro;

4. / in ** (Filiale ** West) zur Auszahlung von 149,99 Euro;

5. / in ** (Filiale ** Mitte) zur Auszahlung von 259,98 Euro;

6. / in ** zur Auszahlung von 104,99 Euro;

7. / in **, wobei es beim Versuch blieb, weil es aufgrund einer betriebsinternen Warnung zu keiner Rücknahme mehr kam.

Bei der Strafzumessung wertete die Tatrichterin neun einschlägige Vorverurteilungen, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren und offener Probezeit und die doppelte Qualifikation als erschwerend, mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, das umfassende und reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 52) und zu ON 56 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine Erhöhung der Sanktion angestrebt wird.

Die Berufung ist im Recht.

Zunächst hat das Erstgericht die Erschwerungsgründe – wie von der Anklagebehörde zugestanden – vollständig erfasst.

Wie von der Staatsanwaltschaft moniert, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar formal vollumfänglich geständig verantwortet (ON 50.2 S 3 f), dieses Geständnis zu II. aber dahingehend relativiert, die Bewegungsmelder nicht vor Umtausch in den J*-Filialen gestohlen, sondern billig in Tschechien auf einem Bazar originalverpackt erworben zu haben, sodass er letztlich den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz nicht zugestanden hat (US 11; ON 50.2 S 4 f). Da der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB auch das Eingeständnis der subjektiven Tatseite voraussetzt (vgl RISJustiz RS0091585[T7]), war zu II. von einem solchen nicht auszugehen und lag daher insgesamt eine nur teilgeständige Verantwortung vor.

Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelte Unrechtsfolge bereits mit Blick auf die neun einschlägigen Vorverurteilungen und den äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Stadtgericht Brno vom 14. März 2024, rechtskräftig seit 19. April 2024 (Verurteilung Nr 17 in der ECRIS-Auskunft), als zu gering bemessen. In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde war daher die Sanktion auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen, das sowohl geeignet ist, ausreichend spezialpräventive Wirkung beim Angeklagten zu erzielen, den bislang erfahrene Verurteilungen nicht zu einer rechtstreuen Lebensweise veranlassen konnten, als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung trägt.

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