OLG Wien 4R118/24p

4R118/24pCour d'appel27 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 4R118/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00118.24P.0127.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., Bsc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, , vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. C D, Rechtsanwalt, , vertreten durch E D, **, als gesetzlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen EUR 312.696,97 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. August 2023, **-33, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.699,02 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 783,17 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Vor dem Landesgericht St. Pölten brachte der hier Beklagte zu F*, später G*, eine Honorarklage gegen den hier Kläger ein. Mit der gegenständlichen Klage brachte der Kläger eine Widerklage zu dem oben angeführten Verfahren ein – gestützt auf Schadenersatz wegen Schlechtvertretung -, mit dem Antrag, diese beiden Verfahren miteinander zu verbinden. Aufgrund des Verfahrensfortschritts erfolgte keine Verbindung.

Das Erstgericht traf – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, zusammengefasst – folgende Feststellungen:

Im Verfahren H* des Landesgerichtes St. Pölten machte der dortige Kläger I* mit Mahnklage vom 1.12.2011 einen Betrag von EUR 34.134,60 s.A. gegen die Verlassenschaft nach der am 5.9.2011 verstorbenen J* B* geltend. Die Verlassenschaft wurde durch A* B* [Anm: den nunmehrigen Kläger] vertreten. Nach Einantwortung der Verlassenschaft nach J* B* wurde die Bezeichnung der beklagten Partei auf den eingeantworteten Erben A* B* geändert. Dieser beauftragte den hier Beklagten mit der anwaltlichen Vertretung im Verfahren.

Das Verfahren war mehrfach wegen eines Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für A* B* unterbrochen. Vom 5.9.2016 bis 25.10.2016 war Rechtsanwalt Dr. K* als einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Am 4.7.2019 stellte der dortige Kläger den Fortsetzungsantrag aufgrund der Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens L* des Bezirksgerichts Scheibbs.

A* B* wurde im Verfahren H* des Landesgerichtes St. Pölten mit Urteil vom 15.7.2020, H*-201, mittlerweile rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages von EUR 34.134,60 samt 4 % Zinsen seit 13.9.2011 sowie zu einem Kostenersatz von EUR 22.323,10 an die klagende Partei und EUR 8.266,14 an den Nebenintervenienten verurteilt.

Der Beklagte brachte zum Verfahren H* keine Widerklage als Vertreter des A* B* ein. Es kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche der Kläger in einer Widerklage gegen das Verfahren H*, LG St. Pölten, geltend zu machen beabsichtigte und welche Argumente er dafür ins Treffen führen wollte.

Der hier Beklagte vertrat den Kläger ua auch im Verfahren M* des Landesgerichtes St. Pölten. Gegenstand im Verfahren M* war eine Amtshaftungsklages Klägers gegen die Republik Österreich, das Land Niederösterreich, die Gemeinde , weiters eine Klage gegen Dr. N und Dr. O.

Mit Urteil vom 15.2.2016 (M*-35) wurde das Klagebegehren abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Wien am 10.10.2016 zu 14 R 99/16f (M*-50) bestätigt.

Der hier Beklagte brachte für den Kläger zu P* des Bezirksgerichts Scheibbs eine Oppositionsklage ein. Da vor Schluss der Verhandlung das Exekutionsverfahren gegen A* B* eingestellt wurde, wurde das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Das Kostenersatzbegehren wurde mit Urteil vom 27.10.2014 abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

Zur Abwendung eines Zwangsversteigerungsverfahrens überwies der Kläger im Jahr 2014 an die damalige Betreibendenvertretung einen Betrag von EUR 4.897,80. Nachdem diese Überweisung nicht die Einstellung des Exekutionsverfahrens bewirkte, überwies der Kläger den Betrag von EUR 4.897,80 ein zweites Mal an das Bezirksgericht Scheibbs. Das Exekutionsverfahren wurde daraufhin eingestellt. Dem Kläger wurde der Betrag vom Bezirksgericht Scheibbs nicht rückerstattet. Der Kläger erfuhr durch die vom Widerbeklagten eingebrachte Honorarklage im Jahr 2015 davon, dass der Beklagte diesen Betrag vom Bezirksgericht Scheibbs vereinnahmt und von einer offenen Kostenforderung abgezogen habe.

Mit seiner am 8.3.2022 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in Höhe des Klagsbetrags – zusammengefasst – mit dem Vorbringen der Schlechtvertretung, und zwar:

Im Verfahren H* des LG St. Pölten sei es um Kosten von Holzschlägerungsarbeiten gegangen, die der einstweilige Sachwalter der verstorbenen Mutter des Klägers veranlasst habe. Der Beklagte habe es verabsäumt, die mangelnde Aktivlegitimation des dortigen Klägers einzuwenden und der Republik Österreich den Streit zu verkünden. Der einstweilige Sachwalter sei nicht aktivlegitimiert gewesen, derartige Holzschlägerungsarbeiten in Auftrag zu geben. Der Beschluss zur Bewilligung der gegenständlichen Holzschlägerung durch das Bezirksgericht Scheibbs sei rechtswidrig unter Missachtung des Parteiengehörs der betroffenen Q* zustandegekommen. Auch habe es der Beklagte schuldhaft unterlassen für die Parteieneinvernahme des Klägers zu sorgen.

Das Angebot des letztlich beauftragten Unternehmers für die Holzarbeiten I* sei überhöht gewesen. Es sei keine fachmännische Durchforstung des gegenständlichen Waldes erfolgt, daher ergebe sich ein Schaden für den Kläger von EUR 153.910, nämlich Holzpreisdifferenz in Höhe von EUR 77.250, Teilungsdifferenz in Höhe von EUR 32.660, Heckenschaden in Höhe von EUR 2.000 sowie Wegschaden in Höhe von EUR 42.000.

Der Kläger habe den Beklagten wiederholt aufgefordert, eine Widerklage im Verfahren H* einzubringen, was dieser ignoriert habe.

Im Verfahren M* des LG St. Pölten habe es der Beklagte schuldhaft unterlassen, den Kläger zum Verhandlungstermin zur mündlichen Streitverhandlung zu entschuldigen. Der Beklagte habe es überdies schuldhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie Psychiatrie zur Höhe des Schmerzengeldes zu beantragen. Daraus sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von EUR 150.000 entstanden. Der Schaden resultiere daraus, dass dem Kläger aufgrund eines Gutachtens von Dr. R* im August 2015 mittelschwere Schmerzzustände in der Dauer von 4 bis 5 Monaten attestiert worden seien.

Im Verfahren P* des BG Scheibbs sei die vom Beklagten am 11.8.2014 eingebrachte Oppositionsklage negativ entschieden worden, weil der Beklagte namens des Klägers gegen die im Oppositionsverfahren gesetzlich vorgeschriebene Eventualmaxime verstoßen habe. Der Kläger begehre nunmehr aus dem Titel dieser anwaltlichen Fehlleistung vom Beklagten Schadenersatz, welcher mit der Höhe des Klagsbetrages im Oppositionsverfahren von EUR 3.888,87 beziffert werde.

Weiters sei ein Betrag von EUR 4.897,80 seitens des BG Scheibbs bis dato nicht an den Kläger zurückerstattet worden. Sofern das BG Scheibbs diesen Betrag an den Beklagten zurückerstattet habe, bestehe der Verdacht, dass sich der Beklagte diesen Betrag zu Unrecht einbehalten habe und ihn zu Unrecht als Abzugsposten von der Klagssumme der Honorarklage geltend gemacht habe. Somit werde auch dieser Betrag in Höhe von EUR 4.897,80 aus dem Titel des Schadenersatzes vom Kläger gefordert. Dieser Schaden sei im Jahr 2014 entstanden. Der Beklagte habe die Honorarklage bereits im Jahr 2015 eingebracht.

Aufgrund des Sachwalterschaftsverfahrens, welches gegen den Kläger geführt worden sei, sei der Kläger daran gehindert worden im eigenen Namen seine Rechte geltend zu machen. Infolge dessen sei der Verjährungseintritt durch das erwähnte Sachwalterschaftsverfahren gehemmt. Erst im April 2019 sei das Sachwalterschaftsverfahren beendet worden. Aufgrund des Sachwalterschaftsverfahrens sei der Kläger nicht postulationsfähig gewesen und habe erst im Jahr 2019 dieses Prozesshindernis geendet. Somit ergebe sich der Klagsbetrag von EUR 312.696,67.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Der Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß vertreten. Hätte der Kläger Bedenken gehabt, wäre es an ihm gelegen gewesen den Vertreter zu wechseln. Der Beklagte wandte neben einer Verletzung der Schadensminderungspflicht auch Verjährung der Ansprüche ein. Weiters wandte er die Unschlüssigkeit der (Höhe) der zu H* des LG St. Pölten begehrten Schadenspositionen ein.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.

Dabei traf es neben den eingangs – stark zusammengefasst – wiedergegebenen die auf Seiten 7-12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Festellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass zum Verfahren H* das Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beklagte dem Kläger keinen Schaden zugefügt habe. Der Kläger habe keinerlei rechtswidrige Handlungen des Beklagten nachweisen können, die zu einem Schaden des Klägers geführt hätten. Insbesondere sei der Umstand, dass der Kläger im Verfahren nicht formal einvernommen worden sei, in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant gewesen, stützte sich doch das Urteil in seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ausführlichen und ausführlich erörterten Sachverständigengutachtens von DI S*. Somit sei dem Beklagten im Verfahren kein Fehlverhalten vorzuwerfen, aus dem ein Schaden zum Nachteil des Klägers abzuleiten wäre. Auch betreffend des behaupteten Auftrages, eine Widerklage einzubringen, sei kein vom Beklagten verursachter Schaden erkennbar. Zum einen habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Beklagte tatsächlich vom Kläger zur Einbringung einer Widerklage beauftragt worden sei, zum anderen habe der Kläger nicht darlegen können, inwieweit sich daraus eine Änderung des Verfahrensergebnisses zu H* ergeben hätte.

Die Schadenersatzforderungen betreffend die Verfahren *, P und des behaupteten unzulässigen Einbehalts eines Betrages von EUR 4.897,80 seien im Hinblick auf die dreijährige Frist des § 1489 ABGB verjährt. Ein die Verjährung hemmendes Prozesshindernis habe nicht bestanden; allein das Verfahren ob ein Sachwalter zu bestellen sei, habe keinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers – formell - aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen ist sie nicht berechtigt.

I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

1. Mit Beschluss vom 11.1.2023 zu *-6, bestätigt durch Rechtsmittelentscheidung vom 25.7.2023 zu 16 R 70/23s, wurde der Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richterin Mag. T im vorliegenden Verfahren zurückgewiesen (ON 32.2). Der Beschluss ist rechtskräftig. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungssenates ist auch das Berufungsgericht gebunden (RS0042079). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt somit nicht vor.

2. Sofern der Kläger eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend macht, weil er im Verfahren H* des LG St. Pölten (!) nicht als Partei vernommen wurde, ist ihm zweierlei zu entgegnen: Zum einen betrifft diese behauptete Nichtigkeit nicht das vorliegende Verfahren, zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung in der Nichtvernehmung als Partei zu Beweiszwecken schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein (RS0042237 ua).

3. Sofern der Kläger unter Punkt 1 b seiner Berufung auch eine Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens behauptet, ist er erneut auf die Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidung zu verweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber, ist - wie bereits zu 16 R 70/23s ausgeführt - zu wiederholen, dass entgegen der Auffassung des Klägers allein die Tatsache, dass dem Kläger die Stellungnahme der Richterin zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurde, weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel darstellt. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben (8 Ob 87/09s; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 22 JN Rz 2; Ballon in Fasching/Konecny3 § 22 JN Rz 5).

4. Der Kläger meint weiters das Urteil vom 24.8.2023 sei verfrüht ergangen, weil über seinen Eingabe vom 29.8.2023 (ON 34) nicht entschieden worden sei, und erblickt darin eine Nichtigkeit „wegen der Urteilsausfertigung vor dem Vorliegen einer Entscheidung über die Befangenheitseinrede“, weil er darin „eigenhändig in seinem Namen in Erwiderung dieses Beschlusses vom 24.8.2023 [Anm: welcher Beschluss? das Urteil?] einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [gestellt habe und] Darin monierte der Kläger die Verletzung seines Parteiengehörs. Weiters beantragte der Kläger in seiner selbst verfassten Eingabe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso macht er darin die Nichtigkeit des Verfahrens geltend.“ (Ber S 10).

Einerseits ist nicht verständlich, wie das Erstgericht die unzulässige (dazu sogleich) Eingabe des Klägers vom 29.8.2023 antizipieren hätte sollen. Andererseits verweist der Kläger selbst darauf, dass sein Antrag vom 29.8.2023 in seiner Gesamtheit gemäß § 86a Abs 2 ZPO mit Beschluss vom gleichen Tag mangels Klarheit und erkennbaren Zwecks zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder weitere Schriftsatz des Klägers, der einen solchen Mangel aufweise, vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde, wobei ein Verbesserungsversuch nicht erforderlich sei. Eine beschlussmäßige Entscheidung habe darüber in Zukunft nicht zu ergehen (§ 86 a ZPO).“ Die weitere daraufhin vom Kläger eingebrachte, unverständliche und unklare Eingabe vom 12.9.2023 (ON 36.1.) wurde sodann – zu Recht – keiner weiteren Erledigung zugeführt.

Die Entscheidung über die Befangenheit war damit – wie bereits zu I.1. ausgeführt – zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Urteils rechtskräftig. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt somit nicht vor.

II. Zur übrigen Berufung:

Die Rechtsmittelgründe sollen getrennt dargestellt werden. Wenn auch eine bloße Fehlbezeichnung nicht schadet, gehen dennoch – wie hier Unklarheiten in der Darstellung der Rechtsmittelgründe zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Sofern Ausführungen nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, bleiben sie unbehandelt (RS0041851).

Der Großteil der Berufungsausführungen wird unter der Bezeichnung „Verletzung entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften, mangelhafte und unvollständige Tatsachenfeststellungen infolge der Verletzungen entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften sowie infolge unrichtiger Beweiswürdigung“ ausgeführt.

Das Berufungsgericht versteht diese Überschrift dahingehend, dass damit sowohl Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargelegt werden sollen, als auch – soweit konkrete Feststellungen bekämpft werden - Beweisrügen ausgeführt werden sollen und behandelt die nachfolgenden Ausführungen, sofern sie als Beweis- und oder Verfahrensrüge verstanden werden können, als solche.

1. Verfahrensrüge:

1.1. Der Kläger moniert, dass das Erstgericht übersehen habe, dass sich die Rechtskraft des im Verfahren H* ergangen Urteils des LG St.Pölten nur auf die damaligen Verfahrensparteien, nicht jedoch auf das Verhältnis der nunmehrigen Verfahrensparteien erstreckt habe. Die Feststellungen des Erstgerichts seien das Ergebnis der Verletzung einer entscheidungswesentlichen Verfahrensbestimmung.

Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht hat den Akt H* ordnungsgemäß verlesen (ON 13.2, S 1) und mit seinen Feststellungen den Inhalt des Aktes wiedergegeben. Dies ist auch der Beweiswürdigung zu entnehmen, wonach „der Verfahrensablauf aus dem umfangreichen Akt H* herauszulesen sei“. Die jeweils bezughabenden Belegstellen finden sich bereits in den Festellungen in Klammer. Dass diese Wiedergabe falsch wäre, wurde nicht behauptet.

1.2. Ein Verfahrensmangel kann nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RS0116273). Für die Rügen des Klägers betreffend das Verfahren H* bedeutet dies:

Der vom Kläger nunmehr begehrte Schadenersatz über EUR 153.910 (nämlich: Holzpreisdifferenz in Höhe von EUR 77.250, Teilungsdifferenz in Höhe von EUR 32.660, Heckenschaden in Höhe von EUR 2.000 sowie Wegschaden in Höhe von EUR 42.000 [ON 1, S 5]) betrifft offenkundig keine Schäden, die ihm aus dem Prozessverlust im Verfahren H* entstanden sind. Nur solche (etwa der zu zahlende Kapitalbetrag oder die Kosten des Verfahrens, welche der Kläger explizit einer – nicht erfolgten – Klagsausdehnung vorbehielt [ON 1, S 5]) wären durch eine (behauptete) Schlechtvertretung im Verfahren kausal verursacht.

Der vorliegend geltende gemachte Schadenersatzbetrag betrifft Forderungen, die der (hier:) Kläger – mittels Widerklage – gegenüber I*, dem Kläger des Verfahrens H* geltend machen wollte. Sein (behaupteter) Schaden, den er nunmehr gegenüber dem hier Beklagten geltend macht, kann denkmöglich somit (nur) darin begründet sein, dass der Beklagte – wie festgestellt – keine Widerklage einbrachte. Auf Rügen, die über das Thema der Widerklage hinausgehen, war somit mangels Relevanz nicht einzugehen.

1.3. Soweit der Kläger die unterbliebene Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Honorarprozess zu G* moniert, ist ihm zweierlei entgegenzuhalten:

Zum einen ist eine Verbindung im Fall einer Widerklage iSd § 96 JN nicht zwingend (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 187 ZPO Rz 6). § 187 ZPO erlaubt lediglich die Verbindung von mehreren Verfahren, die bei demselben Gericht anhängig sind. Zum anderen sind die Ausführungen des Klägers zur Relevanz des angeblichen Mangels der unterbliebenen Verbindung – wonach diese eine Verjährung gehemmt hätte - rechtlich unrichtig (siehe dazu unten 3.5.). Der Kläger übersieht weiters, dass die gegenständliche Klage erst am 8.3.2022 eingebracht wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als ein Teil der hier geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt war (siehe dazu ebenfalls unten) – eine Verbindung mit dem Verfahren G* (denklogisch) nach dem 8.3.2022 hätte daran nichts geändert.

1.4. Die weiteren Ausführungen in der Verfahrensrüge sind nicht verständlich.

2. Beweisrüge:

2.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x, 10 ObS 15/12x, 1 Ob 202/13g, 3 Ob 118/18a; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40, A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

2.2. Zum Verfahren H* bekämpft der Kläger folgende Feststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche der Kläger in einer Widerklage gegen das Verfahren H*, LG St. Pölten, geltend zu machen beabsichtigte und welche Argumente er dafür ins Treffen führen wollte“ (Ber S 13f).

Unter Ausführung „dass der Kläger die eigenhändig verfasste Widerklage auch bereits der Höhe nach mit einem Betrag in Höhe von EUR 153.910 bewertete“, hält er in seiner Berufung konkludierend fest, „die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts sind somit zur Gänze als widerlegt zu erachten.“

Der Kläger führt weder aus, welche ersatzweise Feststellung begehrt wird, noch setzt er sich mit den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts auseinander: „Insoweit der Kläger behauptet, er habe den Beklagten wiederholt aufgefordert eine Widerklage im Verfahren H* einzubringen, konnte der Kläger im gesamten Verfahren nicht darlegen, welche Argumente in der Widerklage angeführt worden wären und worauf sie überhaupt gerichtet wäre. Dazu konnten daher keine Feststellungen getroffen werden. Es konnte auch nicht geprüft werden, ob sie eine Erfolgsaussicht gehabt hätte.“

Auch lässt seine Berufung Ausführungen dazu vermissen, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen eine andere (welche?) Feststellung zu treffen gewesen wäre.

Die Beweisrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Auf die weiteren – im aufgezeigten Sinn ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführten – Beweisrügen betreffend Feststellungen zum Verfahren H* des LG St. Pölten war aus den unter Punkt 1.2. dargestellten Erwägungen nicht einzugehen.

2.3. Völlig unverständlich gibt der Kläger zum Verfahren M* zunächst an, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass „der Beklagte den Kläger als Klagevertreter in dieser Tagsatzung entschuldigte und ausführte, dass er telefonisch mit ihm am selben Tag in der Früh Kontakt aufgenommen habe und sich der Kläger in der Kanzlei krankgemeldet habe“ sowie „dass der Beklagte in der Tagsatzung vom 12.11.2015 die Einholung des SV-Gutachtens zum Beweis für das Ausmaß der von ihm erlittenen Schmerzen beantragte“, werden außerstreit gestellt (sic!, Ber S 16 oben), wohingegen er im folgenden Absatz die Richtigkeit der Feststellungen zum Verfahren M* bestreitet. Dies mit der pauschalen Behauptung, dass vielmehr das Gegenteil richtig sei.

Sofern der Kläger damit eine Beweisrüge geltend zu machen versucht – wobei nicht einmal klar ist, ober er die Feststelllungen im vorliegenden Verfahren, oder jene im rechtskräftig beendeten Verfahren M* zu bekämpfen versucht – scheitert diese an einer gesetzmäßigen Ausführung. Weder führt der Kläger aus, was an der Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sei, noch lässt die Berufung im Ansatz erkennen aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären.

2.4. Zum Einbehalt von EUR 4.897,80 begehrt der Kläger die Feststellung, dass „er erstmals mit Beschluss vom 9.12.2019 Kenntnis erlangt habe, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.897,80 vom Beklagten einbehalten worden sei, ohne diesen an den Kläger weiter zu überweisen.“

Sollte der Kläger damit die Feststellung bekämpfen wollen, wonach der Kläger durch die vom Widerbeklagten eingebrachte Honorarklage im Jahr 2015 davon erfuhr, dass der Beklagte diesen Betrag vom Bezirksgericht Scheibbs vereinnahmt habe und von einer offenen Kostenforderung abgezogen habe (UA S 12), unterlässt er es einerseits, diese als bekämpfte Feststellung zu bezeichnen. Andererseits setzt er sich überhaupt nicht mit den begründenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander, wonach „der Kläger in seinem Vorbringen zugestehe, dass er diesen Betrag im Jahr 2014 dem Bezirksgericht Scheibbs überwiesen habe und der Schaden daher im Jahr 2014 eingetreten sei. Der Kläger verweist in seinem Vorbringen auch darauf, dass die Honorarklage des Beklagten gegenüber dem Kläger bereits im Jahr 2015 eingebracht wurde, vermeint jedoch ein Prozesshindernis bis zum Jahr 2019 aufgrund des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens“ (UA S 14). Letztlich führt der Kläger auch nicht an aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.

Sollte der Kläger damit in Wahrheit eine Zusatzfeststellung begehren, so steht ihm nicht nur die oben erwähnte Feststellung entgegen, die damit in unlösbarem Widerspruch stünde, sondern hat der Kläger – trotz Einwandes der Verjährung durch die Gegenseite – auch kein entsprechendes Vorbringen im Sinne der gewünschten Zusatzfeststellung erstattet (vgl RS0053317, 7 Ob 185/09w).

2.5. Unter der weiteren Überschrift „unrichtige Beweiswürdigung“ wiederholt der Kläger zum Teil sein Vorbringen zur Verfahrensrüge. Der Beklagte bekämpft keine einzige [konkret bezeichnete] Feststellung des angefochtenen Urteils und begehrt keine einzige Ersatzfeststellung, weshalb die Ausführungen unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen Beweiswürdigung“ nicht als gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrügen behandelt werden können (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15, Voraussetzung in a) und d)). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist kein Selbstzweck (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S 173).

3. Rechtsrüge

3.1. Dieser Rechtsmittelgrund wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht hin (vgl OLG Wien 15 R 99/19t; 15 R 90/20w ua).

Unter diesem Aspekt ist die Rechtsrüge in weiten Teilen nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt.

3.2. Unverständlich sind zunächst die Ausführungen, wonach das Erstgericht übersehen habe, dass sich die Rechtskraft der Urteile H* und ** nicht im Verhältnis des nunmehrigen Klägers zum Beklagten erstrecke.

Ebensowenig verständlich sind die Ausführungen zu einer unrichtigen Anwendung des § 862a ABGB.

Auch die bloß unsubstanziierte Behauptung „infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ließ das Erstgericht auch den Wiedereröffnungsantrag samt nachträglicher Urkundenvorlage außer Acht“ (Ber S 25) reicht für eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge nicht hin.

3.3. Sofern der Kläger moniert, dass das Urteil an sekundären Feststellungsmängeln leide, weil das Erstgericht betreffend das Verfahren H* festzustellen gehabt hätte, dass

  • es der Kläger schuldhaft unterlassen habe den Kläger einschreiblich zur Tagsatzung vom 29.5.2020 zu laden;

  • der Kläger schuldlos keine Kenntnis vom Termin gehabt habe;

  • dem Kläger dadurch die Möglichkeit zur Gutachtenserörterung entzogen worden sei;

  • der Beklagte an einer Befundaufnahme am 2.5.2017 nicht anwesend gewesen sei und dies schuldhaft unterlassen habe;

  • sich der Kläger am 2.5.2017 an den Sachverständigen gewandt habe, dieser ihn aber an seinen Anwalt verwiesen habe;

ist festzuhalten, dass diese sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Hier ist erneut auf die Ausführungen unter 1.2. zu verweisen.

3.4. Gegen die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass – mangels Feststellbarkeit, welche Ansprüche der Kläger geltend zu machen beabsichtigte und welche Gründe er dafür ins Treffen geführt hätte – eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich (UA S 13) und folglich kein vom Beklagten verursachter Schaden erkennbar war (UA S 15), wendet sich die Rechtsrüge nicht.

3.5. Zu den übrigen Ansprüchen führte das Erstgericht zutreffend aus, dass Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren.

3.5.1. Ein Hemmungs- und oder Unterbrechungsgrund - wie ihn der Kläger in seiner Berufung zu argumentieren versucht – liegt nicht vor:

Es mag zutreffen, dass für den Kläger für die Zeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (i.e. vom 5.9.2016 bis zum 25.10.2016 – sohin betreffend die Rechtslage SWRÄG 2006 IdF BGBl I 2006/92) für den Bereich der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern der Rechtszustand beschränkter Geschäftsfähigkeit (innerhalb des dem Sachwalter gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreises) eintrat. Die Beschränkung begann mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses; dies galt auch für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gem § 120 aF AußStrG (Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 280 Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).

Der die Verjährung hemmende § 1494 ABGB (idF BGBl I 1999/164) will jedoch nur handlungsunfähige Personen vor der Gefahr des Rechtsverlusts durch Verjährung (Ersitzung) schützen, wenn sie keinen gesetzlichen Vertreter haben, der ihre Rechte für sie verwalten könnte. Nach dem Wortlaut sind allgemein solche Personen geschützt, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig (und daher auch nicht prozessfähig; § 1 ZPO) sind. Unter Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, versteht die stRsp volljährige Personen wenn sie (iSd § 273; seit 1. 7. 2007: § 268) an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leiden, die zumindest von solcher Art ist, dass deswegen ein Sachwalter zu bestellen wäre oder tatsächlich bestellt worden ist (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1494 Rz 4 [Stand 1.9.2015, rdb.at]).

3.5.2. Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss nach stRsp auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1494 Rz 14 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Der Kläger berief sich vorliegend nur auf den Umstand, dass ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (später: Erwachsenenvertreters) zu AZ L* des BG Scheibbs eingeleitet und erst im Jahr 2019 beendet worden sei. Der Kläger sei während dieses Zeitraumes daran gehindert gewesen, seine Rechte wahrzunehmen.

Der Kläger hat somit keinen Sachverhalt, der eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 1494 ABGB begründen würde, behauptet oder unter Beweis gestellt. Durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters (vom 5.9.2016 bis zum 25.10.2016) war er zwar eingeschränkt geschäftsfähig, jedoch gleichzeitig durch den einstweiligen Sachwalter vertreten, der ja gerade zur Wahrung seiner Rechte bestellt wurde. Der weitere Umstand, dass ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Beigebung eines Sachwalters geführt wurde und währenddessen anhängige Zivilverfahren „ausgesetzt wurden“ ist – wenn überhaupt - nur ein Indiz für einen „Mangel an Geisteskräften um seine Rechte selbst zu verwalten“. Letzteres wird vom Kläger jedoch gar nicht behauptet - im Gegenteil behauptet er auch in seiner Berufung, dass er nach wie vor im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei (Ber S 18). Weiters steht unstrittig fest, dass das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt wurde und für den Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Sachwalter bestellt wurde (UA S 14).

Es liegen somit keine die Verjährung hemmenden Umstände vor.

3.5.3. Sofern der Kläger eine „verjährungshemmende Wirkung“ der „Aussetzung des Honorarprozesses“ [gemeint wohl eine Unterbrechung nach § 6a ZPO] zu G* verortet, weil „hätte diese Verfahrensaussetzung keine verjährungshemmende Wirkung gehabt, wären sämtliche Ansprüche des Beklagten, und zwar des dortigen Klägers, als verjährt abzuweisen gewesen. - Dies war jedoch nicht der Fall“ (Ber S 24) so ist dies – wie bereits oben dargestellt - rechtlich unrichtig. Eine Verjährung der Ansprüche des dortigen Klägers, die offenbar bereits im Jahr 2015 geltend gemacht wurden (ursprüngliche Zahl F*), wurde durch die Klagseinbringung per se unterbrochen (§ 1497 ABGB), die „Aussetzung des Prozesses“ hatte darauf keinen Einfluss.

3.5.4. Daraus folgt:

Zum Verfahren M* ließ der Kläger die Feststellung, wonach mit Urteil vom 15.2.2016 das Klagebehren abgewiesen, und mit Entscheidung des OLG Wien vom 10.10.2016 bestätigt wurde, unbekämpft.

Auch zum Verfahren P* steht unbekämpft fest, dass das Kostenersatzbegehren des hier Klägers mit Urteil vom 27.10.2014 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.

Eine spätere Kenntnisnahme von Schaden und/oder Schädiger als zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidungen wurde vom Kläger – abgesehen von den unrichtigen rechtlichen Ausführungen zu einer „Hemmung der Vejährung“ (siehe dazu oben) - nicht behauptet, weswegen das Erstgericht zu Recht von einer Verjährung der diesbezüglichen Schadenersatzansprüche ausging.

Auch zum weiteren Schadenersatzanspruch über EUR 4.897,80 (da sich der Kläger ausdrücklich darauf berief diesen Betrag als Schadenersatzanspruch geltend zu machen, war das Gericht daran gebunden [RS0037610]) steht ebenso – aufgrund erfolgloser Beweisrüge – fest, dass der Kläger bereits 2015 vom Einbehalt jenes Betrages durch den Beklagten erfuhr und somit Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte.

Die Abweisung wegen Verjährung erfolgte daher zu Recht.

3.6. Einer Behandlung sämtlicher vom Kläger zu den Verfahren M*, P* und dem Einbehalt von EUR 4.897,80 gerügter sekundärer Feststellungsmängel bedarf es im Hinblick auf die eingetretene Verjährung nicht.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf den § 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf § 502 Abs 1 ZPO, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

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