OLG Wien 11R7/25t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00007.25T.0127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandes- gerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, wider die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 71.888,75 sA Zug um Zug gegen die Rückstellung eines Fahrzeugs, in eventu wegen EUR 17.972,19 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Interesse EUR 31.523,94 sA) und die Berufung der beklagten Partei (Interesse [richtig] EUR 40.364,81 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2024, GZ **-54, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das vom LG Ravensburg zum Aktenzeichen ** gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen, wird abgewiesen.
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klagebegehren,
die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 71.888,75 samt 4% Zinsen p.a. seit 1.8.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs C* D*, Fahrzeugidentifizierungsnummer E*, binnen 14 Tagen zu zahlen;
in eventu,
1. a. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 17.972,19 samt 4% Zinsen p.a. seit 1.8.2018 binnen 14 Tagen zu zahlen;
1. b. es werde mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für alle nachteiligen Folgen der Fahrzeugmanipulation hafte, welche der klagenden Partei aus dem am 1.8.2018 abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des manipulierten Fahrzeugs C* D*, Fahrzeugidentifizierungsnummer E*, entstehen werden,
werden abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 13.004,19 (darin EUR 1.629,24 19% deutsche USt und EUR 2.800 Sachverständigengebühren) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 5.934,87 (darin EUR 582,27 19% deutsche USt und EUR 2.288 Gerichtsgebühren) bestimmte Berufungskosten und deren mit EUR 3.241,98 (darin EUR 517,63 19% deutsche USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 1.8.2018 von seiner Tochter F* den aus dem Spruch dieses Berufungsurteils ersichtlichen und von der Beklagten hergestellten PKW der Marke C* um EUR 71.888,75. Dieses Fahrzeug, das dem Kläger auch übergeben wurde, verfügt über einen Dieselmotor des Typs „**“.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe den verfahrensgegenständlichen Motor mit Funktionen (Abschalteinrichtungen) ausgestattet, die dazu führten, dass die in den einschlägigen Rechtsnormen vorgeschriebenen NOx-Grenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße beträchtlich überschritten würden. Über diesen Umstand habe die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Darüber hinaus resultiere aus der von der Beklagten durchgeführten Manipulation ein Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 25% des Neupreises, also von EUR 17.972,19. Weitere künftige Schäden des Klägers seien sehr wahrscheinlich. Der Kläger begehrte deshalb primär die Zahlung von EUR 71.888,75 samt 4% Zinsen p.a. seit 1.8.2018 Zug um Zug gegen die Rückstellung des in Rede stehenden Fahrzeugs. In eventu forderte er die Zahlung von EUR 17.972,19 samt 4% Zinsen p.a. seit 1.8.2018 und erhob das aus dem Spruch dieses Berufungsurteils ersichtliche (gemäß § 56 Abs 2 Satz 3 JN mit EUR 5.000 bewertete) Feststellungsbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte im Wesentlichen ein, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug halte alle vorgeschriebenen NOx-Emissionsgrenzwerte ein; der Beklagten falle daher keine Sorgfaltsverletzung zur Last. Unter der hypothetischen Annahme eines Sorgfaltsverstoßes sei die Beklagte einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers sei nicht erkennbar. Aus all diesen Gründen bestünden die Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach nicht zu Recht. Darüber hinaus sei am Fahrzeug des Klägers der Höhe nach keine Wertminderung eingetreten. Da der Kläger das Fahrzeug verwende, machte die Beklagte auch ein Benützungsentgelt in Höhe von zuletzt EUR 31.523,94 als Gegenforderung geltend.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verhielt das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 47.364,81 (richtig: 40.364,81) samt 4% Zinsen p.a. seit 19.11.2022 Zug um Zug gegen die Rückstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs (1.), wies das Kapitalmehrbegehren von EUR 31.523,94 und das Zinsenmehrbegehren ab (2.) und verhielt die Beklagte zum teilweisen Kostenersatz (3.). Der Erstrichter traf die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren bedeutsamen Teile wird bei der Prüfung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Auf Basis dieser Konstatierungen kam der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die Beklagte schulde die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts von EUR 31.523,94 Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs, wobei dem Kläger Verzugszinsen erst ab dem der Klagszustellung folgenden Tag zustünden. Im verbleibenden Umfang sei das Hauptbegehren abzuweisen.
Dagegen wenden sich die vorliegenden Berufungen.
Die Berufung des Klägers zielt darauf ab, die bekämpfte Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuändern, dass seinem Hauptbegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Beklagten enthält den Antrag, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das vom LG Ravensburg zum AZ ** gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen; außerdem regt die Beklagte auch die Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahren an. In der Hauptsache zielt das Rechtsmittel darauf ab, die bekämpfte Entscheidung aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass die Klagebegehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Unterbrechungsantrag der Beklagten ist unberechtigt.
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unberechtigt und die Berufung der Beklagten berechtigt.
1. Zum Unterbrechungsantrag der Beklagten und zur Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens:
Alle Rechtsfragen, die sich im gegenständlichen Berufungsverfahren stellen, lassen sich auf Basis der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die mit der Rechtssprechung des EuGH in Einklang steht, eindeutig beantworten. Angesichts dieser „acte-clair“-Situation (RIS-Justiz RS0082949 [T3]) besteht keine Notwendigkeit, den Ausgang des von der Beklagten angeführten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten und/oder ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten.
Der vorliegende Unterbrechungsantrag der Beklagten ist deshalb abzuweisen und ihre Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens wird vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen.
2. Zur Mängel- und zur Beweisrüge der Beklagten:
2.1. Die Beklagte wendet sich gegen die folgenden Feststellungen:
„Zum Zeitpunkt der Typengenehmigung gab es gegenüber dem verbauten Thermofenster keine andere Technologie, die einen besseren Schutz einzelner Bauteile bewirkt hätte. Es steht jedoch nicht fest, dass das Thermofenster die einzige technische Lösung und deren Einrichtung ausschließlich notwendig gewesen wäre, um unmittelbare Risiken für den Motor abzuwenden, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb darstellen.“
(UA S 4 Abs 3).
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, diese Konstatierungen seien widersprüchlich und der zweite Satz sei mit einem Begründungsmangel behaftet. Deshalb begehrt sie die folgenden Ersatzfeststellungen:
„Zum Zeitpunkt der Typengenehmigung gab es gegenüber dem verbauten Thermofenster keine andere Technologie, die einen besseren Schutz einzelner Bauteile bewirkt hätte. Damit steht fest, dass das Thermofenster die einzige technische Lösung und deren Einrichtung ausschließlich notwendig gewesen ist, um unmittelbare Risiken für den Motor abzuwenden, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb darstellen.“
Die einschlägige Beweiswürdigung (UA S 6, Abs 2) zeigt, dass sich der erste Satz der hier bekämpften Feststellungen auf die Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Gerichtssachverständigen stützt, der mit den schutzbedürftigen Bauteilen „Bauteile des AGR-Systems“ meint (ON 30, S 3f). Auch die Feststellungen des Erstgerichts sind daher so zu verstehen. Allerdings trifft die Einschätzung des Sachverständigen, wonach es sich dabei um Bauteile des Motors handle, nicht zu, weil die AGR-Elemente vom Motor getrennte Bauteile sind (3 Ob 83/24p [Rz 17]). Entgegen der Argumentation der Beklagten steht daher der zweite Satz der hier in Rede stehenden Feststellungen, der sich auf den Motor bezieht, zum ersten Satz, der die außerhalb des Motors liegenden AGR-Elemente betrifft, in keinem logischen Widerspruch. Dass für den Motor gleiches gelten würde wie für die davon zu unterscheidenden AGR-Elemente, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen, und es liegen dazu auch keine anderen Beweisergebnisse vor. Die vom Erstgericht dazu getroffene Negativfeststellung ist deshalb – abermals entgegen dem Berufungsvorbringen – weder mit einem Begründungsmangel noch mit anderen Gebrechen behaftet.
Die Berufung der Beklagten schlägt daher in diesem Punkt nicht durch.
2.2. Die Beklagte bekämpft weiters die folgenden Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. auf Grund welcher Ereignisse oder Prüfschritte (vor dem Inverkehrbringen des gegenständlichen Fahrzeugs) welche der Beklagten zurechenbare Personen darauf vertrauten oder davon ausgingen, dass das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs, insbesondere das verbaute Thermofenster, nach den unionsrechtlichen Normen zulässig war.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte die genaue Funktionsweise des gegenständlichen Emissionskontrollsystems (einschließlich des verbauten Thermofensters) vor der Typengenehmigungsbehörde detailliert und wahrheitsgemäß offenlegte.
Es kann nicht festgestellt werden, ob das KBA – nach Offenlegung sämtlicher zur Beurteilung des konkreten Emissionskontrollsystems, insbesondere des verbauten Thermofensters, erforderlicher Parameter – die Zulässigkeit des Emissionskontrollsystems bzw. des verbauten Thermofensters (gegenüber der Beklagten) bestätigt hätte.“
(UA S 4f)
Stattdessen begehrt die Beklagte die folgenden Ersatzfeststellungen:
„Die zuständige Genehmigungsbehörde, das KBA, hat die konkrete Abgasrückführung bzw. das Gesamtsystem aus Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung 2018 auf Basis der Prüfung der umfassenden, nach Art 5 Abs 11 Durchführungs-VO (EG) Nr. 2017/1151 erforderlichen Angaben über ‚Standard-Emissionsstrategien (BES)‘ und ‚zusätzliche Emissionsstrategien (AES)‘ sowie der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfverfahren WLDP mit dem Zyklus WLTC und Real Driving Emissions (RDE) Tests uneingeschränkt genehmigt. Es gab für die Beklagte sohin keinen Grund, von einer Unzulässigkeit des konkreten Systems von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung oder auch nur eines ‚Thermofensters‘ auszugehen. Da die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung (inklusive Thermofenster) und Abgasnachbehandlung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1347 im Typengenehmigungsverfahren mitteilen musste und diese Behörde – wie die erteilte Genehmigung belegt – keine Einwände erhoben hat, durfte auch die Beklagte von dessen Rechtmäßigkeit ausgehen. Sie durfte sich auf die behördliche Genehmigung verlassen und damit davon ausgehen, dass die Abgasrückführung bzw. das Gesamtsystem von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung im Fahrzeug der EU-VO entspricht.“
Das Erstgericht hat die hier in Rede stehenden Feststellungen sehr ausführlich begründet (UA S 6f). Gegen diese Beweiswürdigung bestehen vor allem deshalb keine Bedenken, weil keine Beweisergebnisse darüber vorliegen, welche konkreten Unterlagen die Beklagte dem KBA vorgelegt hat (siehe dazu insbesondere Gerichtssachverständiger ON 30, S 10 oben) und welche konkreten der Beklagten zurechenbaren Personen in die Gestaltung des Emissionskontrollsystems eingebunden waren. Solche Beweisergebnisse werden auch im vorliegenden Rechtsmittel nicht ins Treffen geführt.
Die Berufung der Beklagten ist daher auch in diesem Bereich nicht stichhältig.
3. Zu den Rechtsrügen beider Parteien:
3.1. Zur Rechtsrüge der Beklagten:
3.1.1. Die VO 715/2007/EG regelt die Voraussetzungen zur Erlangung der EU-Typengenehmigung für bestimmte Fahrzeuge durch den Fahrzeughersteller nach Maßgabe der für den jeweiligen Fahrzeug- bzw Motortyp einzuhaltenden Prüfverfahren und der dafür normierten Grenzwerte. Dementsprechend schließen die von den Fahrzeugherstellern einzuhaltenden Pflichten mit ein, dass die in Anhang I und den in Art 5 leg cit genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte einzuhalten sind (Art 4 Abs 1 leg cit). Die Verordnung nimmt dabei insbesondere auf Abschalteinrichtungen (Art 3 Nr 10 leg cit) Bedacht, die die Wirksamkeit von Emissionskontrollsystemen bei vernünftigerweise erwartbaren normalen Fahrbedingungen nicht verringern dürfen (3 Ob 168/24p [Rz 23]).
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs ist auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen, wenn mehrere Systeme zur Verringerung von Stickoxiden zum Einsatz kommen und sie ineinandergreifen. Das System der Abgasrückführung ist also nicht isoliert zu betrachten. Für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG kommt es vielmehr darauf an, ob unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, dh unter Einschluss aller Systeme, verringert wird. Dafür trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast (10 Ob 34/24h [insb Rz 20 und 24] mwN).
3.1.2. Im hier zu beurteilenden Fall kann das reale Abgasverhalten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs nicht festgestellt werden; insbesondere steht eine Überschreitung von Abgasgrenzwerten (zB von NOx-Grenzwerten) nicht fest (unbekämpfte Feststellungen UA S 3, letzter Abs).
Dem Kläger ist daher der ihm obliegende Beweis dafür missglückt, dass bei seinem PKW die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in einer Weise verringert wird, die eine Überschreitung von unionsrechtlich vorgeschriebenen Grenzwerten nach sich ziehen würde und deshalb gemäß den unter Punkt 3.1.1. dargestellten Grundsätzen als rechtswidrig eingestuft werden müsste.
Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl das Hauptbegehren als auch die beiden Eventualbegehren in Stattgebung der vorliegenden Berufung der Beklagten abzuweisen sind.
3.2. Zur Rechtsrüge des Klägers:
3.2.1. Der Kläger macht in seiner Berufung zum einen geltend, dass das Erstgericht von dem von der Beklagten rückzuerstattenden Kaufpreis zu Unrecht ein Benützungsentgelt von EUR 31.523,94 abgezogen habe. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Spruch des Ersturteils insofern mit einem offenkundigen und daher an sich einer Berichtigung zugänglichen Schreib- oder Rechenfehler behaftet ist, als das zugesprochene Kapital unter Punkt 1. nicht EUR 47.364,81 betragen müsste, sondern EUR 40.364,81 (= EUR 71.888,75 Kaufpreis minus EUR 31.523,94 Benützungsentgelt). Darüber hinaus hat die Beklagte das Benützungsentgelt als Gegenforderung releviert, weshalb darüber in Gestaltung eines dreigliedrigen Urteils hätte abgesprochen werden müssen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, §§ 391 – 392 ZPO Rz 13 mwN).
3.2.2. Zum anderen beanstandet der Kläger, dass ihm das Erstgericht Verzugszinsen erst ab 19.11.2022 statt – wie gefordert – bereits ab 1.8.2018 zuerkannt habe.
3.2.3. All diese Berufungsausführungen müssten aber nur dann näher geprüft werden, wenn das Hauptbegehren des Klägers zumindest teilweise zu Recht bestünde. Das ist aber nicht der Fall, zumal das Hauptbegehren in Stattgebung der Berufung der Beklagten zur Gänze abzuweisen ist (siehe oben ad 3.1.).
Die Rechtsrüge des Klägers schlägt daher nicht durch, sodass seiner Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
4. Gemäß § 41 ZPO hat die zur Gänze obsiegende Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf vollen Ersatz der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Bei der Beurteilung der Höhe dieser Kosten erweisen sich die Einwendungen des Klägers (ON 53) aus den folgenden Erwägungen in allen Punkten als berechtigt:
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Die Äußerung vom 23.1.2023 (ON 13) ist gemäß § 22 RATG nicht zu honorieren, weil die darin enthaltenen Ausführungen auch im Schriftsatz vom 5.4.2023 (ON 16) oder in der Tagsatzung vom 13.4.2023 (ON 18) hätten erfolgen können.
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Der Schriftsatz vom 19.5.2023 (ON 27) ist nicht abzugelten, weil der darin bekannt gegebene Erlag eines Kostenvorschusses ohnehin aus dem Akt ersichtlich war; diese Eingabe hat daher nicht iSd § 41 ZPO der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.
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Der Fristerstreckungsantrag vom 2.10.2023 (ON 35) ist nicht zu honorieren, weil er aus Gründen eingebracht wurde, die in der Sphäre der Beklagten lagen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.266 mwN); insbesondere war es entgegen den Ausführungen in diesem Schriftsatz nicht notwendig, bei der Formulierung von Fragen an den Gerichtssachverständigen auf die Fragen Bedacht zu nehmen, die davor der Kläger formuliert hatte.
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Der Schriftsatz vom 23.10.2023 (ON 39) und die Eingabe vom 6.9.2024 (ON 49) sind gemäß § 22 RATG nicht abzugelten, weil die darin enthaltenen Ausführungen auch in der darauffolgenden Tagsatzung vom 13.9.2024 (ON 50) hätten erfolgen können.
Aus dem Gesagten resultiert ein erstinstanzlicher Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 13.004,19 (darin EUR 1.629,24 19% deutsche USt und EUR 2.800 Sachverständigengebühren).
5. Die Entscheidung über die Berufungs- und Berufungsbeantwortungskosten der siegreichen Beklagten beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Abweichend von ihrem in der Berufung enthaltenen Kostenverzeichnis besteht für die Zuerkennung einer Verbindungsgebühr keine Rechtsgrundlage, und der ERV-Erhöhungsbetrag beläuft sich gemäß § 23a RATG bloß auf EUR 2,60. Darüber hinaus hat die Honorierung dieser Berufung auf Basis des Berufungsinteresses von richtig EUR 40.364,81 (siehe oben ad 3.2.1.) zu erfolgen.
6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.