OLG Wien 18Bs372/24y

18Bs372/24yCour d'appel27 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs372/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00372.24Y.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A* wegen § 134 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2024, GZ **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass zusätzlich die vom Bund zu ersetzenden Barauslagen mit 5,60 Euro bestimmt werden.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Das gegen A* seit 29. Mai 2024 wegen § 134 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren (ON 2.2, 2) wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 27. September 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.5).

Mit Antrag vom 18. Oktober 2024 (ON 6) begehrte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung infolge Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 600,-- Euro (ON 7).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* mit dem Begehren, den Verteidigerkostenbeitrag zu erhöhen und die vom Bund zu ersetzenden Barauslagen mit 54,74 Euro, in der Folge eingeschränkt auf 38,36 Euro, zu ersetzen (ON 8 samt ergänzendem Vorbringen ON 9).

Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.

Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidigerin. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AKH verankerten (Erfolgs- und Erschwernis)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5).

Ausgehend von diesen Prämissen gibt auch die Neueinführung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO bzw die Novellierung des § 393a StPO durch BGBl I Nr 96/2024, keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10 % des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist (Lendl, WKStPO § 393a Rz 10; Öner, LiK zur StPO § 393a Rz 22).

Im gegenständlichen Fall betrug der Aktenumfang bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich fünf Ordnungsnummern, die aktenkundige Tätigkeit des (erst nach Zustellung einer zweiten Ladung an A*, der den ersten Ladungstermin am 10. Juli 2024 nicht wahrgenommen hatte, eingeschrittenen [ON 2.2, 3]) Wahlverteidigers bestand in einer Akteneinsicht bei der Polizei (ON 9.3), in einer die Verantwortung des Beschuldigten wiedergebenden Stellungnahme zu einem einzigen Vorwurf ohne jegliche Rechtsausführungen (ON 2.4), in der Anwesenheit bei der von der LPD **, PI **, am 10. September 2024 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung von 10.42 bis 11.00 Uhr (ON 2.5, in der auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen wurde), sowie in einem Antrag auf Gewährung der elektronischen Akteneinsicht (ON 4).

Bei gegenständlichem Fall handelt es sich um einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach äußerst einfachen Verteidigungsfall, welcher in einer Gesamtschau weit unter der Norm eines einfachen bezirksgerichtlichen Standardverfahrens liegt.

Ausgehend von den oben aufgezeigten Parametern erweist sich der vom Erstgericht mit 10 % der Bemessungsgrundlage nach § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) zugesprochene Pauschalkostenbeitrag als nicht korrekturbedürftig.

Zufolge der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8; Kirchbacher, StPO15 § 89 Rz 3/6) sind aufgrund des zulässig erstatteten Beschwerdevorbringens die erst in der Beschwerde geltend gemachten (Lendl, aaO Rz 27) und bescheinigten Barauslagen in Höhe von 5,60 Euro für die Herstellung der Aktenkopie (ON 9.3) zu ersetzen, nicht jedoch die Fahrtkosten des Verteidigers, welche im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden (Lendl, aaO Rz 5; RIS-Justiz RS0101439).

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