OLG Linz 11Ra46/24z

11Ra46/24zCour d'appel27 janv. 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Ra46/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00046.24Z.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellte, **, , vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 2.442,00 brutto sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 2024, Cga-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 7. 1. 2016 bis 31. 1. 2018 sowie dann neuerlich vom 1. 4. 2019 bis 8. 1. 2024 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte im Rahmen eines dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Angestellte) unterliegenden Dienstverhältnisses in einem Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt EUR 1.892,06 brutto beschäftigt. Nachdem die Klägerin das zuletzt bestehende Dienstverhältnis zuvor selbst am 20. 12. 2023 zum 31. 1. 2024 aufgekündigt hatte, endete dieses Dienstverhältnis durch die am 8. 1. 2024 erklärte Entlassung.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 2.442,00 brutto sA, nämlich - jeweils brutto - anteilige Sonderzahlungen für 1. 1. 2024 bis 8. 1. 2024 iHv EUR 84,09, Urlaubsersatzleistung für 1. 4. 2023 bis 8. 1. 2024 iHv EUR 548,84, Kündigungsentschädigung für 9. 1. 2024 bis 31. 1. 2024 iHv EUR 1.387,51, Sonderzahlungen zu dieser Kündigungsentschädigung iHv EUR 231,25 und Urlaubsersatzleistung zu dieser Kündigungsentschädigung iHv EUR 153,51 sowie Beitrag gemäß § 6 Abs 3 BMSVG (im Sinne der dort geregelten „Direktabfertigung“; RS0128627) für 1. 4. 2023 bis 31. 1. 2024 iHv EUR 36,80. Soweit berufungsrelevant brachte sie dazu zusammengefasst vor, dass die Entlassung unberechtigt und unbegründet gewesen sei und die Klägerin kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Entlassung rechtfertige. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Kundendaten von der Festplatte des Firmen-PC der Beklagten gelöscht. Mit den Geschäftsführern der Beklagten sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin die Datei mit Kundendaten etc auf ihren USB-Stick kopiere, und es sei weiters abgesprochen gewesen, dass die Klägerin diesen USB-Stick auch nach Hause mitnehmen könne.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit berufungsrelevant wandte sie zusammengefasst ein, dass die Entlassung der Klägerin berechtigt erfolgt sei, weil die Klägerin während des aufrechten Dienstverhältnisses hunderte unternehmensinterne - Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellende - Kundendaten auf einen privaten Datenträger kopiert und diesen nach Hause mitgenommen habe sowie die Daten auf der Festplatte des Unternehmens gelöscht habe und dadurch der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 AngG verwirklicht worden sei. Die Geschäftsführer der Beklagten hätten keine Kenntnis vom Kopieren der Daten durch die Klägerin gehabt, es habe keine Vereinbarung über das Kopieren unternehmensinterner Daten auf einen privaten Datenträger durch die Klägerin gegeben, und weder sei mit der Klägerin vereinbart noch dieser gestattet worden, die kopierten Daten auf ihrem privaten Datenträger nach Hause mitzunehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.027,38 brutto samt Zinsen hieraus an die Klägerin und wies es das darüber hinausgehende Klagebegehren im Umfang von „EUR 408,37“ brutto samt Zinsen aus insgesamt EUR 274,96 brutto ab. Dabei legte es den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise und zusammengefasst wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

[...]

Zu Beginn ihres ersten Dienstverhältnisses bei der Beklagten erstellte die Klägerin eine Datei, welche betriebsinterne Daten sowie Anleitungen zu Arbeitsabläufen enthielt. Darin waren etwa die Namen der Kunden der Beklagten, deren Mailadressen, die jeweilige Abrechnungsart, verschiedene Arbeitsabläufe, Preise, Ansprechpartner, Muster, Inventurlisten und Daten von Fahrern und LKWs enthalten. Diese Datei wurde von ihr auch laufend aktualisiert.

Neben ihr nutzten während der letzten Jahre auch andere Mitarbeitende diese Datei. Da diese Datei für ihre Arbeitsprozesse von Bedeutung war, speicherte die Klägerin die Datei nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten, D* B*, zur Sicherheit auf einem USB-Stick und verwahrte diesen im Betrieb. Nachdem der USB-Stick, zu dem alle Mitarbeiter im Büro Zugang hatten, verloren gegangen war, speicherte sie die Datei erneut auf einem anderen USB-Stick und bewahrte diesen in ihrer privaten Handtasche auf. Die Klägerin informierte sowohl den Geschäftsführer D* B* als auch dessen Gattin, E* B*, darüber, dass sie den USB-Stick mit nach Hause nehmen werde, um einen erneuten Verlust zu vermeiden. Niemand im Betrieb äußerte Einwände gegen dieses Vorgehen.

Die Klägerin nutzte die betreffende Datei auch häufig von zu Hause aus. E* B*, die immer dann im Betrieb tätig war, wenn die Klägerin abwesend war, wandte sich in diesen Zeiträumen wiederholt an die Klägerin und bat um ihre Unterstützung. Um ihr besser Auskünfte geben zu können, griff sie dabei von zu Hause aus auf die Datei zu.

Am 8. 1. 2024 um 11:24 Uhr wurde die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befand, von E* B* kontaktiert, da die Datei im Betrieb nicht mehr gefunden werden konnte. Daraufhin übermittelte sie die Datei per E-Mail an E* B*. Am selben Tag erfolgte ihre fristlose Entlassung durch die Beklagte aufgrund des Vorwurfs, dass sie durch den privaten Besitz der gegenständlichen Datei „Datenklau“ der Beklagten begangen haben soll. [...]

Die Klägerin löschte die auf dem Stick gespeicherten Daten nicht am PC der Beklagten.

[...]

In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zusammengefasst zugrunde, dass eine Erlaubnis der Beklagten für die private Übertragung von Daten vorgelegen sei und daher der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 letzter Fall AngG keine Grundlage für die Entlassung der Klägerin bilde. Mangels Berechtigung der Entlassung gebühre der Klägerin aus dem Titel der Kündigungsentschädigung für 9. 1. bis 31. 1. 2024 samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung hiezu ein Betrag von insgesamt EUR 1.772,27 brutto. Weiters gebührten ihr jeweils für die Dauer des bis 8. 1. 2024 aufrechten Dienstverhältnisses Urlaubsersatzleistung (unter Berücksichtigung erfolgten Urlaubsverbrauchs) iHv EUR 140,47 brutto sowie Sonderzahlungen iHv EUR 84,09 brutto. Überdies stehe ihr ein Beitrag nach § 6 Abs 3 BMSVG iHv EUR 30,55 zu.

Gegen den Zuspruch von EUR 1.802,82 brutto sA richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung in einem weiteren Ausmaß von EUR 1.802,82 sA, nämlich im Umfang der iHv insgesamt EUR 1.772,27 brutto sA aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung hiezu) sowie iHv (erkennbar gemeint:) EUR 30,55 brutto sA nach § 6 Abs 3 BMSVG zugesprochenen Beträge; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht nicht dem Antrag der Beklagten auf Einvernahme des Zeugen F* G* gefolgt sei. Dieser Antrag sei jedenfalls nicht verspätet gestellt worden, und bei Einvernahme dieses Zeugen hätte sich herausgestellt, dass es im Unternehmen keinerlei Probleme mit der IT gegeben habe, welche eine Sicherungskopie auf einem privaten Datenträger einer Mitarbeiterin notwendig gemacht hätten, dass die Klägerin Herrn G* nie wegen der Wiederherstellung der Datei kontaktiert habe, und dass er am 8. 1. 2024 von der Beklagten nach erfolgloser Suche mit dem Auffinden der in Rede stehenden Datei beauftragt worden sei und dabei festgestellt habe, dass die Klägerin die Datei auf einen externen Datenträger verschoben und somit vom EDV-System der Beklagten gelöscht habe.

2. Entsprechend dem Grundsatz der Beweisverbindung hat ein von einer Partei gestellter Beweisantrag die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen, sohin anzugeben, zum Beweis welcher bestimmten Behauptung bzw Tatsache das Beweismittel in den Prozess eingeführt wird (RS0039882; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² [1990] Rz 904; Rechberger in Fasching/Konecny³ Vor § 266 ZPO Rz 83 f). Als Beweisthema kommen entweder Tatsachen in Betracht, die den Tatbestandselementen der für den geltend gemachten Anspruch oder für die dagegen erhobenen Einwendungen maßgeblichen Rechtssätze entsprechen und sohin nach Maßgabe des Tatbestands der einschlägigen Rechtsnorm rechtsbegründend, rechtsvernichtend oder rechtshemmend sind (durch Hauptbeweis zu erweisende Haupttatsachen), oder Tatsachen, die zwar nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands sind, aber die Annahme solcher Haupttatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung - etwa durch Untermauerung oder Erschütterung von Glaubwürdigkeit oder Beweiswert eines Beweismittels bzw Beweisergebnisses - unterstützen oder entkräften (durch [mittelbaren] Hilfs- oder Kontrollbeweis zu erweisende [tatbestandsfremde] Hilfs- bzw Kontrolltatsachen; vgl RW0000244; Fasching aaO Rz 805, 810, 837; Rechberger aaO Vor § 266 ZPO Rz 46, 54 f, § 275 ZPO Rz 2; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 Vor § 266 ZPO Rz 25).

3. Das Übergehen eines von einer Partei beantragten Beweises bzw die Unterlassung der Aufnahme dieses Beweises kann jedoch nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden, wenn im Zusammenhang mit dem betreffenden Beweisantrag überhaupt ein erhebliches Beweisthema bezeichnet wurde, sohin dem mit dem Beweisanbot verbundenen Beweisthema eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung zukam. Denn wenn dies nicht der Fall war, war dieser Beweis schon nach Maßgabe des § 275 Abs 1 ZPO nicht aufzunehmen (vgl zB 3 Ob 230/11m, 3 Ob 236/14y). Die demnach erforderliche Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist - ohne vorgreifende Beweiswürdigung - an seiner Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts zu messen. Nach diesem Maßstab ist daher ein Beweis nur dann erheblich, wenn es sich bei der durch ihn zu beweisenden Tatsache überhaupt entweder um eine relevante Haupttatsache oder um eine relevante Hilfs- bzw Kontrolltatsache (siehe jeweils oben 2.) handelt und daher unter der Annahme ihrer Richtigkeit und Wahrheit der jeweilige Sachantrag der Partei letztlich Erfolg haben kann. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es auch keiner Aufnahme des betreffenden Beweises. Während die Relevanz eines Hauptbeweises aufgrund der Bedeutung des durch ihn zu beweisenden Sachverhalts für die rechtliche Beurteilung zu prüfen ist, ist die Relevanz eines mittelbaren (Hilfs- bzw Kontroll-)Beweises nach dessen entscheidender Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl OLG Wien 14 R 197/97m = RW0000244; OLG Wien 9 Rs 121/07s, SVSlg 54.794; Fasching aaO Rz 837; Rechberger aaO Vor § 266 ZPO Rz 46, § 275 ZPO Rz 2 ff).

4. Entgegen den insoweit als unzulässige Neuerungen zu qualifizierenden Ausführungen in der Berufung hat die auch schon in erster Instanz qualifiziert vertretene Beklagte die Einvernahme des Zeugen F* G* ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 8. 7. 2024 (ON 12.1, 7) ausschließlich zum Beweis dafür beantragt, dass dieser IT-Techniker ursprünglich im Interesse der Wiederherstellung der Datei angerufen worden sei, weil nicht bekannt gewesen sei, dass die Datei von der Klägerin gelöscht worden sei. Das mit diesem Beweisanbot in erster Instanz verbundene Beweisthema erschöpfte sich somit in Umstand und Zielsetzung der Beiziehung des IT-Technikers und in dem dahinterstehenden subjektiven Wissensstand der handelnden Personen von einer der Klägerin zuzurechnenden Datenlöschung, hatte aber keineswegs die nun im Rechtsmittel ins Treffen geführten Tatsachen einer von der Klägerin tatsächlich vorgenommenen Datenlöschung sowie des bisherigen Ausbleibens von IT-Problemen und einer Kontaktaufnahme der Klägerin mit F* G* zum Gegenstand. Allenfalls bloß aus Beweisergebnissen ableitbare Hinweise haben demgegenüber nicht die Qualität eines entsprechenden Prozessvorbringens und ersetzen daher auch nicht die Bezeichnung des mit einem bestimmten Beweisanbot verbundenen Beweisthemas (vgl zB RS0043157, RS0038037).

5. Ausgehend davon ist im Übergehen des Beweisanbots betreffend den Zeugen F* G* schon deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen, weil dem mit diesem Beweisanbot in erster Instanz konkret verbundenen Beweisthema weder als Haupt- noch als Hilfstatsache eine erhebliche Bedeutung zukommt. Für die Subsumtion insbesondere unter den von der Beklagten angezogenen Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG ist es ohne Belang, dass ein IT-Techniker herbeigerufen wurde, welche subjektiven Beweggründe die handelnden Personen hiezu veranlasst haben, und von welchem subjektiven Kenntnisstand diese dabei ausgegangen sind. Ebensowenig handelt es sich bei diesen Umständen um Hilfs- bzw Kontrolltatsachen, die zumindest abstrakt dazu geeignet wären, im Rahmen der Beweiswürdigung als mittelbare Beweise etwa zur Unterstützung des beklagtenseitigen Vorwurfs der Eigenmächtigkeit der Datenübertragung bzw -mitnahme sowie einer von der Klägerin tatsächlich zu verantwortenden Datenlöschung oder zur Entkräftung der gegenteiligen Darstellung der Klägerin beizutragen. Eine solche Eignung wird auch in der Berufung, welche in einer den Inhalt des in erster Instanz ausgeführten Beweisanbots verfehlenden Weise vielmehr auf andere, gar nicht zum Gegenstand dieses Beweisantrags gemachte Beweisthemen verweist, nicht dargetan.

6. Damit hatte die Aufnahme des den Zeugen F* G* betreffenden Beweises schon mangels Erheblichkeit des diesbezüglich bezeichneten Beweisthemas zu unterbleiben, weshalb auf die in der Berufung außerdem relevierte Frage der Rechtzeitigkeit dieses Beweisantrags nach dem Maßstab des § 179 ZPO nicht eingegangen werden muss. Die von der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt sohin nicht vor.

B. Zur Beweisrüge:

7. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung unter Punkt 5.3. a. (S 9 ff) zunächst die Feststellung, wonach die Klägerin nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer D* B* die Datei zur Sicherheit auf einem - vorerst im Betrieb verwahrten - USB-Stick gespeichert hat und in weiterer Folge sowohl diesen Geschäftsführer als auch dessen Gattin E* B* über die Mitnahme des anderen - sodann in ihrer privaten Handtasche aufbewahrten - USB-Sticks nach Hause informiert hat. An deren Stelle wird ersatzweise zusammengefasst die Feststellung begehrt, dass die Klägerin weder die Geschäftsführer H* B* und D* B* noch E* B* über die Mitnahme des USB-Sticks zu sich nach Hause informiert habe.

7.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Dabei hat es die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

7.2. Zur Begründung der gegenständlichen Beweisrüge argumentiert die Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen mit einem Verweis auf die der Aussage der Klägerin entgegenstehenden Angaben des H* B* und der Zeugin E* B*, mit Diskrepanzen zwischen der Aussage der Klägerin vor Gericht und ihrer in Beilage ./3 wiedergegebenen polizeilichen Aussage und mit weitwendig ausgeführten Überlegungen, die nach dem Berufungsstandpunkt gegen eine Kenntnis der Beklagten von der Datenspeicherung auf dem von der Klägerin im privaten Lebensbereich aufbewahrten USB-Stick sprechen würden. Mit diesen Ausführungen legt die Berufung jedoch bloß dar, dass hypothetisch auch die von ihr angestrebte Ersatzfeststellung begründbar wäre; sie zeigt aber keine überzeugenden Bedenken auf, die gegen die Tragfähigkeit der bekämpften Feststellung sprechen würden:

7.3. Die Schilderung der Klägerin, wonach ein Serverproblem der Anlass für die sodann mit Billigung des D* B* begonnene Datenspeicherung auf einem USB-Stick gewesen sei (ON 12.1, 3 f), wird durch die in der Berufung angesprochene subjektive Unkenntnis (bloß) des H* B* und der E* B* von derartigen IT-Problemen nicht widerlegt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht ohnedies nur zu einer wenig günstigen Einschätzung von der Glaubwürdigkeit dieser Beweispersonen gelangt ist (US 4), ist etwa der Aussage der Zeugin E* B* gar keine dezidierte Negierung von IT-Problemen schlechthin zu entnehmen, sondern lediglich, dass sie sich an solche nicht erinnern könne (ON 12.1, 8). Überhaupt kann aus der Aussage der E* B* doch ein gewisser Mangel an Überblick oder Aufmerksamkeit gerade betreffend Fragen der Datenverarbeitung bzw Datenspeicherung abgeleitet werden, da diese Zeugin keine Kenntnis über anderweitige Speicherorte für die verfahrensgegenständliche Datei oder über die Existenz einer diesbezüglichen Sicherungskopie hatte, sich nicht zu einer gesicherten Aussage betreffend den von der Klägerin angelegten USB-Stick in der Lage zeigte und zum Thema einer Datenmitnahme durch die Klägerin nach Hause keine Angaben machen konnte (ON 12.1, 8). Dass die Zeugin E* B* zur Frage, ob eine solche Datenmitnahme vor dem 8. 1. 2024 jemals ein Thema war, nichts aussagen konnte, läuft jedenfalls noch nicht auf die Widerlegung der eine diesbezügliche Mitteilung gerade auch an diese Zeugin schildernden Aussage der Klägerin (ON 12.1, 4) hinaus, steht doch - abgesehen von der vom Erstgericht vorgenommenen Wertung als Schutzbehauptung (US 4) - auch die Möglichkeit im Raum, dass E* B* einfach keine Erinnerung an eine solche Mitteilung mehr hatte. Letzteres würde durchaus im Einklang mit dem erörterten Bild eines Mangels an Aufmerksamkeit für derartige Themen stehen und seine Bestätigung umso mehr in dem von der Berufung (insb dortige S 13) betonten Argument finden, wonach E* B* die Verwahrung der betreffenden Datei im Gewahrsam der Klägerin nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen steht die bloß oftmalige „Computerabstürze“ verneinende Aussage des H* B* (ON 12.1, 6 f) ohnedies nicht der Schilderung der Klägerin entgegen, wonach gerade nicht spezifisch ein „Computerabsturz“, sondern ein Serverproblem der Anlass für die Datenspeicherung auf USB-Stick gewesen sei (ON 12.1, 3) und das Computersystem schlechthin (ohne spezifische Einschränkung gerade auf „Computerabstürze“) problembehaftet gewesen sei (ON 12.1, 5).

7.4. Soweit die Berufung zur Entkräftung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Schilderung der Klägerin zu argumentieren versucht, die Klägerin habe E* B* schon wegen der unterschiedlichen Arbeitstage nicht über die Mitnahme des USB-Sticks nach Hause informieren können, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Klägerin keineswegs eine Mitteilung von Angesicht zu Angesicht geschildert hat (ON 12.1, 4), und dass beide Damen nach ihren insoweit übereinstimmenden Aussagen ohnedies insbesondere auch telefonisch miteinander kommuniziert haben (ON 12.1, 5, 8). Zum anderen konnten naheliegenderweise gerade die von der Zeugin E* B* genannten Übergaben (ON 12.1, 8) Gelegenheit auch für persönliche Mitteilungen bieten. Dass die Klägerin sich konkret bei E* B* nach dem Verbleib des verlorengegangenen USB-Sticks erkundigt hätte, wurde von der Klägerin ohnedies nicht ausgesagt (ON 12.1, 5 f).

7.5. Entgegen dem von der Berufung unterlegten Verständnis hat die Klägerin auch nicht ausgesagt, dass „einmalige“ IT-Probleme der Grund für die Datenspeicherung auf dem USB-Stick gewesen seien, sondern vielmehr, dass „einmal“ ein Serverproblem aufgetreten sei, in dessen Folge D* B* letztlich diese Datenspeicherung gebilligt habe (ON 12.1, 3 f). Gerade unter Berücksichtigung der weiteren Schilderung der Klägerin, wonach es im Computersystem der Beklagten ständig Probleme gegeben habe und im Jahr 2021 lediglich der „erste Datenverlust“ stattgefunden habe (ON 12.1, 5), liegt es daher ohne weiteres nahe, das in der Aussage der Klägerin verwendete Wort „einmal“ nicht im Sinne einer bestimmten Häufigkeitsangabe (das heißt, im Sinne von „einmalig“ oder „ein einziges Mal“) zu verstehen, sondern im Sinne einer Zeitangabe mit der Bedeutung von „eines Tages“, „vor einiger Zeit“ odgl. Ausgehend davon besteht somit weder der von der Berufung gesehene Widerspruch zu den niederschriftlichen Angaben der Klägerin vor der Polizei über „mehrfach“ aufgetretene Vorfälle des Datenverlusts (Beilagen ./M und ./3), noch steht der Plausibilität der über Jahre gepflogenen Praxis der Datenspeicherung bzw -sicherung die „Einmaligkeit“ des IT-Problems entgegen.

7.6. Die Berufung geht auch insoweit von einem verkürzten bzw unrichtigen Inhalt der Beweisergebnisse aus, als sie argumentiert, die Klägerin habe in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass sie die Zustimmung zur Datenspeicherung sowohl bei D* B* als auch bei H* B* eingeholt habe. Vielmehr hat die Klägerin ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift vor der Polizei lediglich angegeben, dass sie die Datenspeicherung „mit Wissen und Zustimmung der beiden Geschäftsführer“ vorgenommen habe (S 9 in Beilage ./M; vgl auch S 3 in Beilage ./3), ohne dabei auch eine tatsächliche unmittelbare Vorsprache gerade auch bei H* B* zu behaupten. Wenn die Klägerin sohin vor Gericht lediglich von einer Rücksprache (nur) beim Geschäftsführer D* B* berichtet hat (ON 12.1, 4), kann dies sohin durchaus in dem Sinne mit ihren Angaben vor der Polizei in Einklang gebracht werden, dass sie die vom einen Geschäftsführer (D* B*) artikulierte Zustimmung auch als Ausdruck des diesbezüglichen Einvernehmens desselben mit dem anderen Geschäftsführer (H* B*) bzw als Ausdruck des Einverständnisses der Geschäftsführung schlechthin verstanden hat, ohne bei H* B* unmittelbar noch einmal bzw zusätzlich eine gesonderte Zustimmung einzuholen.

7.7. Das Erstgericht hat bei seiner (positiven) Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin in zulässiger Weise gerade auch den von ihr in der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck verwertet (US 4). Die Gewinnung eines derartigen unmittelbaren Eindrucks auch vom Geschäftsführer D* B* war jedoch mangels Erscheinens desselben zur Beweisaufnahmetagsatzung gerade nicht möglich. Schon aus diesem Grund sind die in der Beilage ./3 enthaltenen Vermerke über das Ergebnis einer bloß telefonischen Befragung des D* B* nicht als dazu geeignet anzusehen, die Glaubwürdigkeit der gegenteiligen gerichtlichen Aussage der Klägerin in entscheidender Weise in Zweifel zu ziehen.

7.8. Auch die in der Berufung angestellte Überlegung, dass sich H* B* und E* B* am 8. 1. 2024 im Falle ihrer Kenntnis von der bei der Klägerin befindlichen Dateikopie gar nicht mit der Suche nach der im Computersystem vermissten Datei aufhalten hätten müssen, spricht nicht durchschlagend dagegen, dass die Klägerin D* B* und E* B* seinerzeit über die Mitnahme des USB-Sticks nach Hause informiert hatte. Eine allfällige subjektive Unkenntnis des H* B* steht einer sehr wohl erfolgten Verständigung des D* B* ohnedies nicht entgegen, und in Ansehung des der E* B* am 8. 1. 2024 konkret geläufigen bzw bewussten Kenntnishorizonts kommt wiederum die bereits oben (7.3.) erwogene Möglichkeit eines unzureichenden Erinnerungsvermögens zum Tragen. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass sich die Klägerin auch nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen am 8. 1. 2024 im - seit 7. 1. 2024 an die Beklagte gemeldeten - Krankenstand befunden hat, worin gleichermaßen ein Hemmnis für eine ungesäumte direkte Anfrage bei der Klägerin bestanden haben kann.

7.9. Nicht zuletzt ist der überzeugenden und einleuchtenden Beurteilung des Erstgerichts beizupflichten, wonach als stichhaltiges Argument für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin vor allem ihre am 8. 1. 2024 nach der diesbezüglichen Anfrage der E* B* unumwunden vorgenommene Übermittlung der vermissten Datei spricht. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts, die auch dem Berufungsgericht ohne weiteres als überzeugend erscheinen, kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). An dieser Einschätzung vermag auch der von der Berufung zitierte äußere Wortlaut der E-Mail-Nachricht der Klägerin vom 8. 1. 2024 (Beilage ./J) nichts zu ändern, läuft dieser doch keineswegs zwangsläufig darauf hinaus, dass E* B* damit überhaupt zum ersten Mal über die Aufbewahrung der Datei im privaten Gewahrsam der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden wäre. Denn der darin gemachte Hinweis auf die „immer zur Sicherheit auf meinem Stick“ erfolgte Datenspeicherung kann mit zumindest ebenso viel Plausibilität auch bloß als Ausfluss der Intention, E* B* an Umstand und Hintergrund dieser Datenspeicherung zu erinnern, verstanden werden. Vielmehr wäre bei einer Deutung im Sinne des Berufungsstandpunktes ohnedies nicht in vernünftiger Weise einsichtig, welchen Grund die Klägerin dafür hätte haben sollen, im Falle einer bedenklichen Herkunft der Datei überhaupt deren Vorhandensein in ihrem Gewahrsam gegenüber E* B* offenzulegen und dabei auch noch die durchgehende Beständigkeit dieses Zustandes („immer“) zu betonen. Der in der Berufung angestellten Hypothese, wonach die Klägerin die vermisste Datei gerade wegen der bei E* B* bereits vorhandenen Kenntnis von einem Fehlverhalten übermittelt habe, fehlt es schon deshalb an einer stichhaltigen Grundlage, weil die davor liegende Anfrage der E* B* (Beilage ./H) keineswegs einen Hinweis auf eine derartige Verdachtslage odgl enthielt.

7.10. Ohnedies nicht nachvollziehbar ist das in der Beweisrüge vorgetragene Argument, wonach die Klägerin die letzte Aktualisierung der Datei „im zeitlichen Nahebereich zu ihrer Kündigung“ vorgenommen habe. Ausweislich der polizeilichen Erhebungsergebnisse (S 3 f in Beilage ./5) hat nämlich die letzte Änderung dieser Datei offenbar schon am 5. 12. 2023 stattgefunden, sohin mehr als zwei Wochen vor der Kündigungserklärung und vor dem ab 22. 12. 2023 angetretenen Urlaub. Hätte es die Klägerin in einem ihrer Darstellung widersprechenden Sinn darauf angelegt gehabt, sich betriebliche Daten der Beklagten mit einem möglichst aktuellen Stand anzueignen, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sie die auf dem USB-Stick gespeicherter Datei wesentlich später als schon am 5. 12. 2023 aktualisiert hätte. Jedenfalls unzutreffend gibt die Berufung außerdem die Beweisergebnisse betreffend die Häufigkeit der Verwendung der auf dem USB-Stick gespeicherten Daten wieder: Bei dem nach der Aussage der Klägerin „sicher ein halbes Jahr im Container“ verwahrten USB-Stick hat es sich nicht um den im Entlassungszeitpunkt in ihrem Gewahrsam befindlichen „neuen USB-Stick“ gehandelt, sondern vielmehr um den zuvor im Büro verlorengegangenen „ersten USB-Stick“ (ON 12.1, 5 f).

7.11. Soweit die Beweisrüge im Übrigen darlegt, aus welchen Gründen die Aufbewahrung einer Sicherungskopie in der Unternehmenssphäre in objektiver Hinsicht zweckmäßiger gewesen wäre als deren Aufbewahrung in der privaten Lebenssphäre der Klägerin, zeigt sie zwar allenfalls einen Mangel an digitaler Kompetenz bzw Problembewusstsein in der Unternehmensorganisation der Beklagten auf, ruft sie aber keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Klägerin über die mit Billigung insbesondere des Geschäftsführers D* B* geübte Praxis hervor.

8. Des weiteren bekämpft die Berufung unter Punkt 5.3. b. (S 15 ff) die Feststellung, wonach die Klägerin die betreffende Datei „häufig“ von zu Hause aus genutzt hat, „wiederholt“ von E* B* um Unterstützung gebeten wurde und zum Zweck der Auskunftserteilung von zu Hause aus auf die Datei zugegriffen hat. Als Ersatzfeststellung begehrt sie eine Feststellung mit dem zusammengefassten Inhalt, dass solche Unterstützungsanfragen der E* B* „vereinzelt“ stattgefunden hätten, die Klägerin die Auskünfte ohne Einsichtnahme in die Datei erteilt habe und die Datei nicht für betriebliche Zwecke sowie ohne Erlaubnis der Beklagten kopiert worden sei.

8.1. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Tatsachenrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie insbesondere die bestimmte Angabe enthält, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, und welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt (RS0041835 [insb T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).

8.2. Damit ist die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die in die begehrte Ersatzfeststellung einbezogenen Themen (des Fehlens) einer Erlaubnis der Beklagten zum Kopieren der Datei und der dahinter stehenden (betriebsfremden) Zwecksetzung gar nicht inhaltlicher Gegenstand der bekämpften Feststellung waren und in diesem Umfang somit das erforderliche Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung fehlt. In Ansehung dieser Themen erübrigt sich sohin schon aus diesem Grund eine weitere inhaltliche Befassung mit der unter Punkt 5.3. b. der Berufung ausgeführten Beweisrüge.

8.3. Im Übrigen begegnet die erstgerichtliche Feststellung über „häufig“ bzw „wiederholt“ (statt „vereinzelt“) erfolgte Dateinutzungen durch und Unterstützungsanfragen an die vom Betrieb abwesende Klägerin schon deshalb keinerlei Bedenken, weil die Klägerin von „immer wieder einmal“ erfolgten Nachfragen und Anrufen der E* B* berichtet hat (ON 12.1, 5). Die Zeugin E* B* hat sich in ihrer Aussage zwar lediglich auf einen bestimmten Anlass im Sommer 2023 bezogen, dabei aber freilich keineswegs bekundet, dass es sich dabei um den überhaupt einzigen Fall einer solchen Anfrage bei der Klägerin gehandelt hätte oder derartige Anfragen sonst nur spärlich vorgekommen wären (ON 12.1, 8). Demgegenüber hat die Klägerin lediglich Nachfragen anderer Personen als nur „gelegentlich“ bezeichnet (ON 12.1, 6). Somit geht aus den Beweisergebnissen keineswegs hervor, dass (zu Dateinutzungen durch die Klägerin führende) Unterstützungsanfragen der E* B* in einem die begehrte Ersatzfeststellung tragenden Sinne nur sporadisch („vereinzelt“) stattgefunden hätten. Für die in der Beweisrüge angestellte Mutmaßung, wonach es solche Anfragen „während der mehrjährigen Tätigkeit höchstens zwei- bis dreimal“ gegeben habe, zeigt die Berufung ohnedies kein tragfähiges Substrat in den Beweisergebnissen auf.

8.4. Ebensowenig bieten die Beweisergebnisse eine Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin ihre Auskünfte an E* B* - wie in der angestrebten Ersatzfeststellung insinuiert - jeweils ohne Einsichtnahme in die Datei erteilt hätte. Vielmehr hat die Klägerin geschildert, dass sie im Falle einer Nachfrage der E* B* „immer auf dieser Liste nachgesehen“ habe (ON 12.1, 5). E* B* konnte ohnedies keine Auskunft zu diesem Thema geben (ON 12.1, 8).

9. Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).

C. Zur Rechtsrüge:

10. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beklagte zusammengefasst aus, dass die Entlassung wegen der Erfüllung des Tatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 letzter Fall AngG rechtmäßig gewesen sei, weil bloßes Schweigen des D* B* und der E* B* zu der von der Klägerin gemachten Mitteilung nicht als Zustimmung zur dauerhaften Aufbewahrung des USB-Sticks bei der Klägerin zu Hause oder in ihrer Handtasche gewertet werden könne und umso weniger als Zustimmung zur zukünftigen Übertragung von Geschäftsgeheimnissen ausgelegt werden könne. Jedenfalls habe keine Genehmigung für künftige Aktualisierungen und Ergänzungen der Datei sowie für die Speicherung auf einem privaten USB-Stick und Aufbewahrung im privaten Lebensbereich der Klägerin vorgelegen. Weiters sieht die Berufung einen sekundären Feststellungsmangel.

11. Der Berufung ist zwar insoweit zuzustimmen, als Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und sohin bloßes Schweigen weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu werten ist (vgl zB Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 863 Rz 21 [Stand 2. 1. 2022, rdb.at]; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 863 ABGB Rz 19). Allerdings ist gleichermaßen anerkannt, dass eine stillschweigende Erklärung nicht nur in einer positiven Handlung, sondern eben auch in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen kann (RS0109021). Unter besonderen Umständen ist nämlich auch bloßem Schweigen die Bedeutung einer Zustimmung beizumessen, nämlich insbesondere in Konstellationen, in denen nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte eine Antwort- bzw Rede- oder Widerspruchspflicht anzunehmen ist. Die Deutung des Schweigens als Zustimmung ist sohin insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Erklärung einer Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden - namentlich innerhalb eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses - geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, und wenn die Gegenseite auf die Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, dass man mit dem Vorschlag einverstanden sei. Entscheidend ist, dass der andere Teil dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (vgl RS0013958, RS0014120, RS0014122, RS0014126; Riedler aaO § 863 ABGB Rz 19 ff).

12. Auch in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen (RS0028642) ist auf den objektiven Erklärungswert einer Willensäußerung abzustellen, sodass die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende subjektiv sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter subjektiv verstanden hat, sondern wie die Erklärung aus dem Empfängerhorizont eines redlichen, verständigen und aufmerksamen Erklärungsadressaten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs und sämtlicher begleitender Umstände - wie insbesondere des Gesamtverhaltens der Beteiligten - sowie unter Zugrundelegung ihres nach den konkreten Umständen objektiv erkennbaren Zwecks und Motivs vernünftigerweise zu verstehen war (vgl zB RS0014160, RS0017797, RS0017915, RS0044358, RS0113932, RS0017847, RS0017827, RS0017884, RS0017807). Ausschlaggebend ist somit nicht, welche Bedeutung der Erklärende seiner Erklärung beigemessen hat, sondern vielmehr, wie der Erklärungsadressat diese Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall auffassen durfte (zB RS0014205 [insb T9, T28], RS0053866).

13. Diese Grundsätze kommen in gleichartigem Sinne auch bei der Deutung der von einer Person gesetzten Handlungen oder Unterlassungen als konkludente Willenserklärung zum Tragen, da auch diesbezüglich ausschlaggebend ist, ob eine Handlung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ohne vernünftigen Grund zu Zweifeln als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens zu deuten ist (vgl zB RS0109021, RS0014150). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Willen derjenige, der das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat, allenfalls hatte. Vielmehr ist jenes Verständnis maßgeblich, welches ein redlicher Erklärungsempfänger von dem Verhalten nach Treu und Glauben gewinnen durfte. Somit muss derjenige, der ein bestimmtes, als stillschweigende Willenserklärung zu deutendes Verhalten gesetzt hat, den daraus ableitbaren Erklärungsgehalt gegen sich gelten lassen (RS0014158, RS0014159, RS0014165).

14. Ausgehend von all diesen Grundsätzen bestehen keinerlei Bedenken, das insbesondere vom Geschäftsführer D* B* gesetzte Verhalten als Ausdruck der dienstgeberseitigen Zustimmung sowohl zur Speicherung der verfahrensgegenständlichen Datei auf dem betreffenden USB-Stick als auch zur Aufbewahrung des mit dieser Datei versehenen USB-Sticks im privaten Gewahrsam der Klägerin zu deuten. Bereits die ursprüngliche, Sicherungszwecken dienende Speicherung auf dem zuvor im Betrieb verwahrten (und sodann verlorengegangenen) USB-Stick hatte ihre Grundlage in einer diesbezüglichen Rücksprache der Klägerin bei D* B*. Wenn die Klägerin sodann nach dem Verlust dieses früheren USB-Sticks insbesondere den Geschäftsführer D* B* über ihre - vom Ziel der Vermeidung eines erneuten Verlusts getragene - Absicht zur Mitnahme des für die neuerliche Datenspeicherung bzw -sicherung verwendeten anderen USB-Sticks zu sich nach Hause informiert hat und gegen dieses Vorgehen keine Einwände geäußert wurden, musste die Klägerin das Ausbleiben jeglichen Widerspruchs zu der von ihr vorgeschlagenen Handhabung ohne vernünftigen Zweifel eindeutig als Ausdruck des Einverständnisses der Beklagten hiezu verstehen. Denn gerade aufgrund der Bedeutung, die den in der betreffenden Datei erfassten Daten und Informationen auch nach dem nunmehrigen Beklagtenstandpunkt zukam, wäre redlicherweise umso mehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagte eine allfällige Missbilligung der von der Klägerin angekündigten Vorgehensweise auch tatsächlich als solche zum Ausdruck bringt, zumal es in auch für die Beklagte - insbesondere für ihren Geschäftsführer D* B* - erkennbarer Weise im wichtigen Interesse der Klägerin lag, gegebenenfalls durch eine entsprechende ablehnende Reaktion Klarheit darüber zu erhalten, dass diese Vorgehensweise vom Dienstgeber in Wahrheit nicht erwünscht sei.

15. Ohnedies nicht nachvollziehbar ist die Argumentation in der Rechtsrüge, wonach sich aus den Feststellungen nicht ergebe, dass die Mitteilung der Klägerin über die von ihr angekündigte Vorgehensweise vom Geschäftsführer D* B* und von E* B* „überhaupt zur Kenntnis genommen“ worden sei. Soweit die Berufung damit unterstellen möchte, dass ein tatsächlicher Zugang dieser Mitteilung an die genannten Personen nicht ersichtlich sei, ist sie auf den Wortlaut der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung zu verweisen, wonach die Klägerin beide Personen über die Mitnahme des USB-Sticks „informierte“, was schon nach herkömmlichem Sprachverständnis eindeutig im Sinne des Herantragens des Mitteilungs- bzw Informationsinhalts in die Wahrnehmungssphäre dieser Personen mit dem dadurch bewirkten Effekt einer intellektuell-kognitiven Wahrnehmung desselben zu verstehen ist. Dass das Erstgericht ebendiesen Bedeutungsinhalt mit der genannten Feststellung zum Ausdruck bringen wollte, zeigen umso mehr auch dessen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, wo es gleichermaßen auf die von ihm als erwiesen angenommene Kenntnis der Beklagten (ersichtlich gemeint: im Sinne einer der Beklagten zurechenbaren Kenntnis insbesondere ihres Geschäftsführers) Bezug nimmt (US 4).

16. Ebenfalls nicht geteilt werden kann der Standpunkt der Berufung, wonach die der Beklagten zuzurechnende Zustimmung nicht die laufende Aktualisierung und Ergänzung der Daten auf dem USB-Stick umfasst habe. Denn gerade weil zum einen die betreffende Datei einer laufenden Aktualisierung durch die Klägerin unterlag und zum anderen Sicherungszwecke Motiv und Anlass für deren (zusätzliche) Speicherung auf dem in ihrem privaten Gewahrsam aufbewahrten USB-Stick bildeten, musste es für den Geschäftsführer D* B* auf der Hand liegen, dass die Klägerin mit dem von ihr unbeanstandet vorgeschlagenen Vorgehen nicht die bloß einmalige Anlegung einer (dem Sicherungsziel unverkennbar nur in dürftiger, nicht zweckmäßiger Weise dienlichen) „statischen“, alsbald veralteten Dateiversion im Sinn hatte, sondern vielmehr deren laufende, „dynamische“ Sicherung in ihrem jeweils aktuellen (Letzt-)Stand. Dass etwa dem Geschäftsführer D* B* sogar die Praxis einer stetigen Aktualisierung der betreffenden Datei selbst verborgen gewesen wäre, wird nicht einmal von der Berufung ins Treffen geführt. Im Übrigen ist es auch selbst bei trivialsten - insbesondere bei einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundlegend und ohne weiteres vorauszusetzenden - Kenntnissen von üblichen betrieblichen Abläufen unmittelbar einsichtig, dass elektronisch gespeicherte Informationen von der Art der vorliegend festgestellten Daten im Laufe der Zeit bedarfs- und anlassabhängige Änderungen oder Ergänzungen erfahren und eine zur Speicherung dieser Informationen genutzte Datei dementsprechend fortlaufenden Aktualisierungen unterzogen zu werden pflegt. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin unter Berücksichtigung jenes Verständnisses, das sie redlicherweise vom Auffassungsvermögen des Geschäftsführers D* B* haben konnte, aus dessen Verhalten jedenfalls die Zustimmung der Beklagten zur „privaten“ Verwahrung der Datei nicht nur in einer einzigen spezifischen „statischen“ Version, sondern gerade in ihrem jeweils aktuellen, nachfolgende Aktualisierungen und Ergänzungen enthaltenden Stand ableiten.

17. Aus den dargestellten Erwägungen ist auch der in der Berufung erhobene Vorwurf, eine durch die Klägerin vorgenommene Aufklärung der Beklagten über die „konkreten Dateien auf USB-Stick“ und über deren Inhalt sei nicht festgestellt worden, verfehlt. Zum einen geht aus den Feststellungen unmittelbar hervor, dass die Klägerin gerade ebenjene - laufend aktualisierte - Datei auf dem USB-Stick gespeichert hielt, welche die in den Urteilsfeststellungen der Art nach näher definierten Daten bzw Informationen enthielt. Zum anderen sind die Urteilsfeststellungen unzweifelhaft und zwanglos im Sinne der vom Erstgericht zugrundegelegten Sachverhaltsannahme zu verstehen, dass die Klägerin (nicht bloß über die Mitnahme irgendeines beliebigen USB-Sticks informiert hat, sondern) D* B* und E* B* von der Mitnahme des USB-Sticks gerade unter Bezugnahme auf den konkreten Typus der darauf gesicherten, laufend aktualisierten Datei in Kenntnis gesetzt hat. Auch in diesem Zusammenhang sprechen die einschlägigen Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 4) eindeutig für dieses Verständnis von den Urteilsfeststellungen, erwog das Erstgericht darin doch ausdrücklich die Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein der Datei (und nicht bloß eines beliebigen USB-Sticks) im Gewahrsam der Klägerin.

18. Aufgrund des vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände solcherart unzweifelhaft erschließbaren Umfangs des zustimmenden Bedeutungsgehalts des Verhaltens insbesondere des D* B* trifft somit auch das in der Berufung vorgetragene Argument, wonach die laufende Aktualisierung der Datei auf dem nach Hause mitgenommenen USB-Stick bzw die damit einhergehende Mitnahme jeweils aktueller Versionen dieser Datei in den privaten Lebensbereich der Klägerin nicht von einer dienstgeberseitigen Genehmigung getragen gewesen sei, nicht zu. Vielmehr ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu konstatieren, dass der Klägerin durch die unwidersprochen gebliebene Hinnahme ihrer diesbezüglichen Ankündigung die (konkludente) Zustimmung zur Aufbewahrung der betreffenden Datei - und zwar gerade auch in ihrem jeweils aktualisierten Stand - erteilt wurde.

19. Damit liegt auch der von der Berufung gerügte sekundäre bzw rechtliche Feststellungsmangel nicht vor. Diesen Feststellungsmangel sieht die Berufung primär im Fehlen einer Feststellung darüber, dass die Klägerin „über keine Erlaubnis“ zur laufenden Aktualisierung bzw Ergänzung der Daten verfügt habe, dass für die Beklagte „nicht nachvollziehbar“ gewesen sei, welche Daten die Klägerin seit dem erstmaligen Kopieren der Datei übertragen habe, und dass die Klägerin eine Erlaubnis zum Kopieren weiterer Daten auf den USB-Stick nicht eingeholt habe, sowie hilfsweise im Fehlen einer Negativfeststellung betreffend das Vorhandensein bzw die Einholung einer Genehmigung zur Aktualisierung der Daten.

20. Bei der - von der Berufung als fehlend monierten - Konstatierung, ob der Klägerin eine Genehmigung bzw Erlaubnis zur laufenden Datenaktualisierung zuteil wurde, handelt es sich nicht um eine - durch eine „Feststellung“ aufzugreifende - Tatsache, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung im Sinne der aus einem bestimmten Sachverhalt abzuleitenden rechtlichen Schlussfolgerungen (hier: auf Erklärungswert und -inhalt eines bestimmten Verhaltens; vgl RS0111996, RS0118759). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Feststellungsgrundlage in dem Sinne unvollständig geblieben ist, dass Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche (für die rechtliche Beurteilung wesentliche) Tatsachen unterblieben sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 156 f).

21. Hingegen liegt ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage schon dem Grunde nach nicht vor, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]). Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist aus den vom Erstgericht tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zusammengefasst die rechtliche Schlussfolgerung auf eine der Klägerin schon vorab erteilte bzw von ihr vorab eingeholte dienstgeberseitige Zustimmung zur Speicherung der betreffenden Datei gerade auch in ihrem zukünftig jeweils aktuellen Stand bzw mit jeweils aktualisiertem Dateninhalt abzuleiten. Soweit die Beklagte daher nunmehr ein hievon abweichendes Sachverhaltsbild - im Sinne des Unterlassens der Einholung einer solchen Genehmigung - anstrebt, bringt sie damit lediglich zum Ausdruck, dass die getroffenen Feststellungen und die hieraus abzuleitenden rechtlichen Schlussfolgerungen ihren Vorstellungen zuwiderlaufen, aber zeigt sie damit keine Unvollständigkeit der für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsgrundlage auf. Letzteres gilt insbesondere auch in Bezug auf das Thema der für die Beklagte gegebenen „Nachvollziehbarkeit“ der in weiterer Folge auf den USB-Stick übertragenen Daten, ist doch nach den getroffenen Feststellungen (vgl dazu insbesondere oben 17.) ohnedies davon auszugehen, dass die Klägerin unter anderem gegenüber dem Geschäftsführer D* B* die Speicherung gerade der laufend aktualisierten Datei auf dem USB-Stick offengelegt hat und sohin auf diese Weise auch das zukünftige Spektrum der hievon betroffenen Daten für die Beklagte nachvollziehbar bzw absehbar gemacht wurde.

22. Zusammengefasst ist somit die schon vom Erstgericht zugrundegelegte Beurteilung, wonach die der Klägerin vorgeworfene Datenmitnahme keineswegs etwa eigenmächtig erfolgt ist, sondern ihre Grundlage in einer dienstgeberseitigen Erlaubnis hatte, zu bestätigen. Dass unter dieser Prämisse die Entlassung der Klägerin nicht gerechtfertigt war, wird selbst von der Berufung nicht angezweifelt. Gegen die Berechtigung des Klagebegehrens der Höhe nach sprechende Gesichtspunkte werden durch die - lediglich dessen Berechtigung dem Grunde nach relevierende - Berufung ohnedies nicht aufgegriffen und sind somit nicht in den dem Berufungsgericht eröffneten Überprüfungsrahmen einbezogen (RS0043480 [T22], RS0043352 [T23, T26, T30, T31, T34], RS0043338 [T17, T32]).

23. Der Umstand, dass das Erstgericht über das Klagebegehren (im Umfang von EUR 6,25 brutto an Kapital sowie im Umfang von Zinsen aus EUR 274,96 brutto) nicht vollständig abgesprochen hat, wurde weder in der Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO (vgl 9 Ob 36/14f; RS0041472, RS0041503 [T1, T2, T5]) noch durch einen Antrag nach § 423 ZPO gerügt. Daher ist dem Berufungsgericht die Wahrnehmung dieser unvollständigen Erledigung des Sachantrags verwehrt; der hievon betroffene Teil des Begehrens ist vielmehr aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0041490, RS0039606, RS0041486).

D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

24. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.

25. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

26. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch ein in der Berufung gar nicht beanstandeter solcher Mangel (RS0043111, RS0042963 [T30]) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, sowohl die Beurteilung des Erklärungswertes eines Verhaltens, insbesondere von Schweigen, (vgl RS0014150 [T8], RS0109021 [T3, T5, T6], RS0014158 [T8], RS0014126 [T7]) als auch die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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