OLG Linz 11Rs105/24a

11Rs105/24aCour d'appel27 janv. 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Rs105/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00105.24A.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **-Straße **, *, vertreten durch Mag. B, Angestellter der Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2024, Cgs-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 8. August 2022 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Da auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von sechs Monaten nicht vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.

Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, womit sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie ihren bisherigen Beruf als Angestellte im Einzelhandel infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr ausüben könne. Berufschutz sei gegeben und die Ausübung eines anderen Berufs innerhalb der Berufsgruppe bzw des sich ergebenden Verweisungsfeldes nicht möglich oder mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden. Die Klägerin sei zuletzt nicht nur vorübergehend als stellvertretende Filialleiterin tätig und deshalb in der Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben (idF Handels-KV) einzureihen gewesen.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin weiterhin in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des zumutbaren Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.

Nach dem ersten Rechtsgang ist zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig, dass die Klägerin nach ihrer Pflichtschulzeit ein Jahr die HTL für Maschinenbau besuchte und dann für drei Jahre in die Handelsakademie wechselte, die sie allerdings nicht abschloss. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. September 2022) arbeitete die Klägerin von September 2007 bis Juni 2018 für 130 Monate als kaufmännische Angestellte bzw Einzelhandelskauffrau bei der Firma C* m.b.H. (Firma D*) in E*. Seit November 2018 ist sie arbeitslos.

Die Klägerin ist aufgrund ihres vom Erstgericht im Detail festgestellten Leistungskalküls weiterhin in der Lage, Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte in der Beschäftigungsgruppe C des unstrittig anzuwendenden Handels-KV auszuüben. Sie ist sowohl hinsichtlich ihrer körperlichen als auch geistigen Arbeitsfähigkeit in der Lage, Verkaufstätigkeiten (Kunden- und Verkaufsberatung) durchzuführen, auch Kassabedienung, Tätigkeiten im Bestellwesen und in der Reklamationsbearbeitung sind möglich. Die kommunikative Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist nicht beeinträchtigt. Stresstoleranz ist insofern gegeben, als die Klägerin fallweise auch Arbeiten unter vermehrtem Arbeitstempo durchführen kann. Die Klägerin ist vollschichtig und branchenunabhängig vielfältig einsetzbar. Sie kann Arbeiten im kaufmännischen Innendienst verrichten, wie beispielsweise Bestellwesen, Reklamationsbearbeitung, Durchführung von Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten in der Qualitätssicherung. Arbeiten mit Leitungsfunktionen, z.B. die Tätigkeit einer Filialleiterin, mit erheblicher Verantwortung im Bereich Personal, Termine, Budget, Qualität, überschreiten jedoch das Leistungskalkül, da derartige Tätigkeiten auch mit einer vermehrten psychischen Belastung einhergehen.

Die Klägerin kann ein Einkommen erzielen, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, auch ein Einkommen, das über 80 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt. Die Klägerin kann bei Aufnahme einer der genannten Verweisungstätigkeiten mehr als die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person erzielen.

Mit dem im ersten Rechtsgang am 27. Mai 2024 zu 11 Rs 53/24d des Berufungsgerichtes ergangenem Beschluss wurde der von der Klägerin gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes vom 8. April 2024 erhobenen Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, ergänzende Feststellungen zu der von der Klägerin zuletzt bei ihrem Arbeitgeber nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit zu treffen (Konkretisierung der ausgeübten Tätigkeiten sowie des Zeitraums der Ausübung).

Dazu traf das Erstgericht im zweiten Rechtsgang im angefochtenen, wiederum klagsabweisenden Urteil auf den Urteilsseiten drei und vier nunmehr die nachfolgenden ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen:

Zu Beginn ihrer Tätigkeit wurde die Klägerin in allen Bereichen angelernt, dies umfasste die Kundenbetreuung, die Regalverwaltung, das Kassieren, aber auch das Entladen der LKWs und damit auch logistische Aufgaben. Durch ihre Tätigkeit und auch die ihrer Kolleginnen und Kollegen mussten alle Aufgabenbereiche abgedeckt werden, auch Lagertätigkeiten. Bei Promotionsveranstaltungen musste die Klägerin auch die Dekoration des Verkaufsraumes übernehmen. Diese Tätigkeiten hat die Klägerin im Wesentlichen bis zum Ende ihrer Tätigkeit durchgeführt, wobei Tätigkeiten wie Regal- oder Lagerbetreuung in den letzten zwei bis drei Jahren in ihrer Tätigkeit in den Hintergrund traten.

Nach einem Unfall im Betrieb im Jahr 2015 hat der damalige Filialleiter F* das Unternehmen verlassen. In der Folge bis zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin gab es ca fünf verschiedene Filialleiter. Die Klägerin selbst wurde nie als Filialleiterin eingesetzt, sie wurde wie oben bereits ausgeführt auch weiterhin (jedenfalls in geringem Ausmaß) für Tätigkeiten wie Regal- und Lagerarbeiten eingesetzt.

Übergeordnet zu den Filialleitern gab es einen Verkaufsleiter, der der Klägerin letztlich im Jahr 2016 die Stellvertretung der Filialleitung übertragen hat. Eine Änderung hinsichtlich der Höhe des Gehalts gab es nicht. Die Zwischenzeiten, in denen es keinen Filialleiter in der Filiale in E* gab, dauerten jeweils etwa 3 Monate. Der jeweilige übergeordnete Verkaufsleiter kam dann in die Filiale nach E* und arbeitete selbst mit. Die Klägerin war jedenfalls immer hauptsächlich mit der Kundenbetreuung, insbesondere im Verkauf tätig, wobei dies in etwa immer 80 bis 90 % ihrer täglichen Arbeit ausgemacht hat. Ab ihrer Zeit als Filialleiter-Stellvertreterin hat sie auch die Kassa geführt, Kundenbetreuung durchgeführt, auch Dienstpläne gemacht, neue Mitarbeitende angelernt und Bestellungen bearbeitet. Die Preisgestaltung war grundsätzlich vorgegeben. Reduktionen auf Grund von Beschädigungen konnte sie weitergeben, zu ihrer Absicherung hat sie sich bei größeren Gegenständen mit höheren Verkaufspreisen wie etwa Betten, beim Filialleiter in ** rückversichert, um die möglichen Skonti zwischen 10 und 30 % nicht alleine zu verantworten. In der Zeit ab 2015 hatte das Unternehmen in E* ca 12 bis 15 Mitarbeiter.

Die organisatorischen und in Stellvertretung auch leitenden Tätigkeiten der Klägerin machten in Summe etwa 10 bis 20 % ihrer Arbeit aus. Ein eigenes Büro gab es nicht, die Tätigkeiten wie Kundenreklamationen etc wurden von den jeweiligen Bedienerterminals im Geschäftsraum aus durchgeführt.

Von Dezember 2017 bis April 2018 war G* Filialleiterin der Filiale in der H*. Sie hat vor der endgültigen Schließung des Unternehmens im Frühjahr 2018 Mitarbeiter aufgenommen, Kundenreklamationen, Dienstpläne etc gemacht. Wenn sie frei hatte, wurde sie von der Klägerin vertreten. Die Klägerin wurde der neuen Filialleiterin G* von der Geschäftsführerin mehr oder weniger als Ansprechpartnerin vorgestellt, weil sie eben schon so lange im Unternehmen war. Zusammengefasst war die Klägerin ab dem Zeitpunkt, als die Zeugin G* Filialleiterin wurde, gemeinsam mit dieser für die Erreichung der Unternehmensziele, die Führung und Motivation der Mitarbeiter verantwortlich. Es war auch in ihrer Verantwortung, eine korrekte Zeitabrechnung der Mitarbeiter durchzuführen. Sie waren auch gemeinsam verantwortlich für die Abrechnung der Kassen und den täglichen Kassenabschluss.

Über die gesamte Dauer ihrer Beschäftigung war die Klägerin zuständig für die Kundenberatung und -information, Bestellung, Verkaufsbereitschaft, Kontrolle der Wareneingänge, Erledigung von Warenverschiebungen, Reklamationen und diverser administrativer Arbeiten.

Die Klägerin verdiente zuletzt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich durchschnittlich EUR 1.400,00 netto monatlich. Die Zeugin G* verdiente zwischen EUR 1.800,00 und EUR 2.000,00 netto monatlich.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang davon aus, dass die von der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten zu einer Einreihung in die Beschäftigungsgruppe D des anzuwendenden Handels-KV führten, zumal die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin keinesfalls als eine fachlich vertiefte lösungsorientierte Beratung mit langfristigen Kundenberatungsbeziehungen unter komplexen Rahmenbedingungen zu qualifizieren seien. Auch Selbständigkeit bei der Durchführung von Reklamationen habe es weitgehend nicht gegeben. Die von der Klägerin durchzuführenden Einschulungen neu angestellter Mitarbeiter:innen beschränkten sich auf bloßes Anlernen. Eine Einreihung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe E des anzuwendenden Kollektivvertrages sei daher insgesamt nicht gerechtfertigt, weshalb die Klägerin auf die ihr nach dem Leistungskalkül noch möglichen Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe C verwiesen werden könne, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen (nominell) unrichtiger bzw unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zusammengefasst strebt die Berufungswerberin mit den Ausführungen zur Beweis- und Mängelrüge ihrer Ansicht nach für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderliche zusätzliche bzw ergänzende Sachverhaltsfeststellungen an. Damit macht sie erkennbar sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend, die jedoch inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen und daher bei deren Erledigung zu behandeln sind (RS0047266), sodass im Ergebnis nur eine Rechtsrüge ausgeführt wurde.

Insgesamt begehrt die Berufungswerberin mit ihren Berufungsausführungen zusammengefasst die zusätzliche Feststellung, dass sie für die Absatz- und Umsatzförderung bzw das Erreichen eines hohen Umsatzerfolges der Filiale verantwortlich und damit mit Aufgaben mit besonders hoher Verantwortung betraut gewesen wäre.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese jedoch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043480 [T15]). Das Erstgericht hat zwar die von der Berufungswerberin begehrten zusätzlichen Feststellungen tatsächlich nicht getroffen, allerdings in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung nachvollziehbar dargetan, warum dies unterblieben ist. Nach der auf Urteilsseite sechs erfolgten bloßen Wiedergabe von Auszügen des Inhalts der Aussage der Klägerin als Partei das verkennt die Berufungswerberin, wenn sie im zudem unvollständigen Zitat dieser Ausführungen eine Tatsachenfeststellung zu erkennen glaubt hat das Erstgericht insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin bei größeren Entscheidungen (etwa Skonti bei beschädigter Ware) immer eine Rückversicherung beim Verkaufsleier eingeholt habe. Auf Grund dieser Schilderungen der Klägerin, aber auch jener der als Zeugin einvernommenen, ab Dezember 2017 bestellten Filialleiterin, hätten keine Feststellungen zu einer besonders hohen Verantwortung der Klägerin in der in E* gelegenen Filiale ihres Arbeitgebers getroffen werden können. Diese Zeugin hat darauf verwiesen, dass es nach ihrer Übernahme der Filialleiterinnentätigkeit notwendig gewesen sei, die Filiale wieder „auf Vordermann“ zu bringen und dass auch Kundenreklamationen schon ein halbes Jahr unerledigt gewesen seien (vgl ON 43.3, S 6). Das Erstgericht ging daher wie sich eindeutig aus seinen klaren und gut verständlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung ableiten lässt generell davon aus, dass die Klägerin mit keinen Aufgaben mit besonders hoher Verantwortung betraut war und hat solche deshalb auch generell nicht festgestellt. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Berufung jedoch inhaltlich nicht auseinander, sodass es ihr weder gelingt, eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufzuzeigen, noch Umstände dafür darzutun, dass das vor diesem geführte Verfahren mangelhaft oder dessen Sachverhaltsfeststellungen aus rechtlichen Erwägungen ergänzungsbedürftig geblieben wären.

Den Ausführungen zur eigentlichen Rechtsrüge unterstellt die Berufung schließlich, dass die Klägerin für die Erreichung eines hohen Umsatzerfolgs der Filiale verantwortlich gewesen sei, weshalb ein für die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe E maßgeblicher höherer Grad an Verantwortung vorgelegen habe. Dies wurde jedoch vom Erstgericht gerade nicht festgestellt, zumal es sich bei der von der Berufung diesbezüglich abermals zitierten Urteilspassage lediglich wie bereits oben ausgeführt wurde um eine vom Erstgericht zudem als blumig und ausschweifend beschriebene zusammenfassende Wiedergabe der Aussage der Klägerin als Partei handelt. Die Rechtsrüge geht daher nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt aus, weshalb sie auch einer weiteren inhaltlichen Behandlung nicht zugeführt werden kann (RS0043603).

Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die trotz des Unterliegens im Berufungsverfahren einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil den hier zu klärenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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