OLG Graz 8Bs253/24b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00253.24B.0127.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des teils gewerbsmäßigen teils schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB teils iVm § 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Graz (ON 121.5) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. August 2024, GZ **-121.4, den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Gebühren des SachverständigenMag. Dr. B* mit EUR 196,00 (darin enthalten EUR 32,59 USt) bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurdeMag. Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Graphologie bestellt und beauftragt, ein Gutachten zur Frage (allfälliger) graphologischer Übereinstimmungen zwischen der Schrift des Angeklagten A* und einer weiteren vorliegenden Schrift zu erstatten (ON 106).
Das schriftliche Gutachten langte am 29. Mai 2024 bei Gericht ein (ON 112).
Dem Sachverständigen wurden für seine bis dahin erbrachten Leistungen antragsgemäß EUR 3.894,00 ausbezahlt (ON 113.1).
Zur Hauptverhandlung am 12. Juni 2024 wurde Mag. Dr. B* als Sachverständiger geladen (ON 1.47). Aus dem Aktenvermerk der zuständigen Einzelrichterin des Landesgerichts vom 15. Juni 2024 ergibt sich, dass der Sachverständige an der Hauptverhandlung teilnahm, das Gutachten auf Grund der umfassenden geständigen Verantwortung des Angeklagten jedoch nicht erörtert wurde (ON 121.1).
Mit Honorarnote vom (gemeint wohl) 13. Juni 2024 verzeichnete der Sachverständige für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2024 Gebühren von insgesamtEUR 540,30 Euro (inklusive EUR 90,05 USt), darunter Mühewaltungsgebühren vonEUR 420,00 für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (ON 121).
Die Revisorin erhob Einwendungen gegen die geltend gemachten Mühewaltungsgebühren und brachte vor, dass für die Vorbereitung auf die Verhandlung nur eine Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG in Höhe von EUR 132,70 zuzuerkennen sei (ON 121.2).
Der Sachverständige nahm zu den Einwendungen nicht Stellung (ON 121.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß (ON 121.4)
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Revisorin mit dem Ziel, dem Sachverständigen anstelle der verzeichneten Mühewaltungsgebühren von insgesamt EUR 420,00 lediglichEUR 132,70 für das Aktenstudium (§ 36 GebAG) zuzusprechen (ON 121.5).
Die Beschwerde, zu der sich der Sachverständige nicht äußerte, ist berechtigt.
Mit der Gebühr für Mühewaltung wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu kann auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung einer Gutachtensergänzung oder -erörterung gehören (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 34 GebAG E 1 ff). Die Einarbeitung in ein schon vorliegendes schriftliches Gutachten vor der mündlichen Verhandlung stellt allerdings keine Tätigkeit dar, die unmittelbar die Erörterung des schriftlichen bzw die Erstattung eines mündlichen Gutachtens vorbereitet. Es handelt sich lediglich um die gedankliche Auffrischung bestehender Kenntnisse des Sachverständigen, welche – so sie nicht ohnehin bereits durch die Mühewaltungsgebühr für das schriftliche Gutachten abgegolten ist – vom Aktenstudium nach § 36 GebAG umfasst ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 34 GebAG E 25, E 27).
Fallbezogen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Sachverständige einen Auftrag zur Gutachtensergänzung in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2024 erhalten hätte oder dass eine Gutachtenserörterung beantragt worden wäre. Mangels weiterer Anhaltspunkte für die tatsächliche Notwendigkeit der Vorbereitung des Sachverständigen auf eine Erörterung des schriftlichen Gutachtens – der Sachverständige nahm keine der ihm eingeräumten Gelegenheiten zur Stellungnahme wahr – geht das Rechtsmittelgericht davon aus, dass der Sachverständige die verzeichnete Zeit für die gedankliche Auffrischung bestehender Kenntnisse durch Aktenstudium genützt hat. Daher kann die vom Sachverständigen verzeichnete Leistung „Vorbereitung auf die Hauptverhandlung“ lediglich mit einer Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG abgegolten werden. Die Bestimmung dieser Gebühr mitEUR 132,70 ist in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs der Akten bestehend aus drei Bänden mit annähernd 1.100 Seiten (zu den Kriterien Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 36 E 14 ff) angemessen.
Daraus ergibt sich unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Gebührenbestandteile folgender Gebührenanspruch des Sachverständigen:
Hin-/Rückfahrt (72 km à 0,42) EUR 30,24
Aktenstudium (§ 36 GebAG)EUR 132,70
Summe EUR 162,94
20 % USt EUR 32,59
Gesamt EUR 195,53
gerundet gem § 39 Abs 2 GebAG EUR 196,00
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG (RIS-Justiz RS0106197).