OLG Wien 21Bs383/24p

21Bs383/24pCour d'appel28 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 21Bs383/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00383.24P.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*, nunmehr C*, und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Mai 2024, GZ -30.4, sowie deren implizierten Beschwerden gegen Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Ropper, LL.M. sowie in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Günter Harrich, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A C durchgeführten Berufungsverhandlung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine Verurteilung eines weiteren Angeklagten und einen Freispruch der Angeklagten A* C* wegen des Vergehens der Tierquälerei enthält, wurde die am ** geborene Berufungswerberin des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB (I./A./), zweifach des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B./) und zweifach des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB gemäß § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á vier Euro (insgesamt 960 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 369 Abs 2 StPO wurde sie darüber hinaus schuldig erkannt, der Privatbeteiligten D* AG binnen 14 Tagen 920,66 Euro zu bezahlen.

Mit gleichzeitigen Beschlüssen wurde

  • gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu ** und ** jeweils des Landesgerichts Wiener Neustadt abgesehen und es wurden die Probezeiten auf fünf Jahre verlängert;

  • gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 30.5).

Danach hat A* C*

A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und indem sie zur Täuschung falsche Daten benützte und den schweren Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) gewerbsmäßig beging, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit als Vertragspartnerin, zu Handlungen verleitet, die die Nachgenannten am Vermögen schädigten, und zwar

1. / am 10.11.2022 in ** Verfügungsberechtigte der E* GmbH zum Abschluss eines Energieliefervertrags und zur Lieferung von Gas für ihre Wohnung in , wodurch die E GmbH um 1.937,61 Euro an Vermögen geschädigt wurde, indem sie zur Täuschung den Namen und das Geburtsdatum ihres ehemaligen Lebensgefährten F verwendete;

2. / am 26.9.2022 in ** Verfügungsberechtigte der D* AG zum Abschluss eines Stromliefervertrags und zur Lieferung von Strom für ihre Wohnung in , indem Sie zur Täuschung die personenbezogenen Daten ihrer Mutter G B verwendete, wodurch die D* AG um 162,55 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

3. / in ** Verfügungsberechtigte der H* GmbH Co KG zum Abschluss folgender Lieferverträge und zur Lieferung von Strom bzw. Gas für ihre Wohnung in , indem Sie zur Täuschung die personenbezogenen Daten ihrer Mutter G B verwendete, und zwar

a) am 27.2.2023 zum Abschluss eines Stromliefervertrags, wodurch die H* GmbH Co KG um 291,76 Euro am Vermögen geschädigt wurde,

b) am 16.3.2023 zum Abschluss eines Gasliefervertrags, wodurch die H* GmbH Co KG um 483,08 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

4. / am 15.9.2023 in ** Rechtsanwalt Dr. I* zur Erbringung von Anwaltsleistungen im Verfahren ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, wodurch Dr. I* um 1.137,60 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

B./ in ** Nachgenannte jeweils der Gefahr behördlicher Verfolgung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ausgesetzt, indem sie Nachgenannte jeweils einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, nämlich des betrügerischen Abschlusses von Energielieferverträgen mit falschen Daten, und zwar

1. / am 31.10.2023 J* hinsichtlich des zu Punkt I./A./2./ genannten Vertrags,

2. / am 10.2.2024 F* hinsichtlich der zu Punkt I./A./3./ genannten Verträge,

wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist;

C./ in ** als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar

1. / am 31.10.2023 durch die Aussage: „Ich kann nur angeben, dass ich sicher keinen Vertrag mit der D* AG abgeschlossen habe. Ich vermute, dass mein Ex-Freund J* meine Handynummer für den Vertrag mit der D* AG verwendet hat.“

2. / am 10.2.2024 durch ihre Aussage „Ich kann nur angeben, dass ich sicher keine Stromverträge bzw. Gasverträge bei H* GmbH abgeschlossen habe. Ich bin mir ziemlich sicher, dass mein Ex-Freund F* meine Handynummer und meine Kontonummer für die Strom- bzw.- Gasverträge verwendet hat.“

Zur Person der zu den Tatzeiten teils unter, teils über 21-jährigen A* C* (sie vollendete am *2023 das 21. Lebensjahr) stellte das Erstgericht fest, dass sie im Urteilszeitpunkt ledig und für ein Kind sorgepflichtig gewesen sei. Sie habe vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr das Polytechnikum besucht und sich im Urteilszeitpunkt im vorzeitigen Mutterschutz mit einer monatlichen Unterstützung in Höhe von 900 Euro befunden. Die Angeklagte sei vermögenslos und habe finanzielle Verpflichtungen in derzeit unbekannter Höhe, wegen derer sie sich an die Schuldnerberatung gewandt hatte.

In ihrer Strafregisterauskunft weist A* C* bei zwei Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, eine einschlägige Vorstrafe auf, wobei sie durch das Landesgericht Wiener Neustadt am 20.2.2023 zu ** und am 15.9.2023 zu ** jeweils wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB verurteilt wurde. Bei der ersten Verurteilung wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, bei der zweiten eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat. Der Vollzug der beiden Freiheitsstrafen wurde jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wurde „mildernd kein Umstand gewertet, jedoch in die Erwägungen miteinbezogen, dass ein Teil der Taten im Alter von unter 21 Jahren begangen wurde“, erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (AS 52 in ON 30.3) und führte das Rechtsmittel aus den angeführten Berufungsgründen fristgerecht aus (ON 33.2). Gemäß § 498 Abs 3 StPO ist daher auch über Beschwerden gegen die Beschlüsse, mit denen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch die Probezeiten verlängert wurden, sowie über die Anordnung von Bewährungshilfe zu entscheiden.

Die Berufung und die Beschwerden sind nicht berechtigt.

Gegenstand einer Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5, 489 Abs 1 StPO) ist die Einhaltung der Grenzen, die § 258 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinn eines Willkürverbots. Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erfordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend. Der zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang beispielsweise kann daher nicht mit Mängelrüge bekämpft werden (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 46).

Indem die Berufung diesbezüglich unter Anführung einzelner urteilsmäßiger beweiswürdigender Erwägungen lediglich Ausführungen dazu enthält, wonach das Erstgericht der Aussage der Angeklagten entsprechende Glaubwürdigkeit einräumen hätte müssen, mangelt es ihr an einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes und wird - im Verfahren wegen Nichtigkeit unzulässig - lediglich die Beweiswürdigung bekämpft.

Mit ihrer weiteren Rüge (nominell § 281 Abs 1 Z 10, 489 Abs 1 StPO, tatsächlich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vermeint die Angeklagte, dass sie vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen wäre, da sie im Zeitpunkt der Äußerung nicht wissentlich gehandelt habe.

Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, sodass es auch hier an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt.

Auch die Berufungsausführungen zur Schuld, mit denen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betrugs bekämpft wird, überzeugen nicht, da die Erstrichterin unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von der Angeklagten und den Zeugen gewann, eindrücklich und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen sie der Aussage des Zeugen F* Glauben schenkte und diese den Feststellungen zugrunde legte, sowie den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten und deren Mutter die Glaubwürdigkeit absprach bzw. zur Aussage der Mutter, wonach aufgrund einer telefonischen Auskunft dieser mitgeteilt worden wäre, der Vertrag sei von einem Mann abgeschlossen worden, einen Irrtum der Auskunftsperson konstatierte. Mit ihren Berufungsausführungen gelingt es der Angeklagten jedenfalls nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken.

Der Entscheidung über die Berufung wegen Strafe ist voranzustellen, dass das Alter der Angeklagten unter 21 Jahren bei den Betrugshandlungen mit Ausnahme jener zu I./A./4. bei der Strafzumessung nicht nur „in die Erwägungen miteinzubeziehen“, sondern in Ansehung dieser Straftaten als Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) heranzuziehen ist.

Zu berücksichtigen ist auch, dass A* C* die meisten der hier zugrunde liegenden Betrugshandlungen unmittelbar nach jenen beging, die den bereits zitierten Verurteilungen vom 20.2.2023 und 15.9.2023 zugrunde liegen, wodurch der Erschwerungsgrundes § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch verstärkt wird.

Dass die Schuld der Angeklagten gering sei und dass der soziale Störwert der Tat hinter jedem zurückbleibe, der typischerweise mit der Verwirklichung des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, der falschen Zeugenaussage und der Verleumdung verbunden sei, behauptet die Berufung im Rahmen der Ausführungen zur Strafhöhe lediglich, ohne dies näher auszuführen. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumal allein im Bezug auf die Schadenshöhe von insgesamt mehr als 4.000 Euro, somit nahe an der Grenze des § 147 Abs 2 StGB, nicht von geringer Schuld ausgegangen werden kann. In Ansehung des sozialen Störwerts ist darauf hinzuweisen, dass sich die von A* C* Verleumdeten einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigte stellen mussten.

Soweit die Berufungswerberin vermeint, dass die „Zahl der Tagessätze“ nicht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche, ist sie darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit lediglich bei der Höhe des einzelnen Tagessatzes und nicht der Anzahl der Tagessätze heranzuziehen ist. Die Höhe des Tagessatzes mit 4 Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß des § 19 Abs 2 StGB.

Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Heranziehung der vom Erstgericht angenommenen und im obigen Sinn zu ergänzenden besonderen Strafzumessungsgründe fand das Erstgericht mit lediglich einem Drittel der Strafobergrenze eine gerade noch angemessene Sanktion, die einer Herabsetzung jedenfalls nicht zugänglich ist und beurteilte auch die Voraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB zutreffend.

Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser spezialpräventiv geboten erscheint. Diese Voraussetzung wurde vom Erstgericht nachvollziehbar verneint. Die Verlängerung der Probezeiten war demgegenüber zur Eröffnung der Möglichkeit eines längeren Beobachtungszeitraums unabdingbar.

Gemäß § 50 Abs 1 StGB hat das Gericht bei bedingter Nachsicht einer Freiheitsstrafe unter anderen Bewährungshilfe anzuordnen, soweit dies spezialpräventiv notwendig oder zweckmäßig ist. Mit Blick auf die sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebende Persönlichkeit der Angeklagten war die Anordnung von Bewährungshilfe, somit einer Unterstützung in ihrer Lebensführung, notwendig.

Es war daher auch den implizierten Beschwerden ein Erfolg zu versagen.

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