OLG Linz 12Rs2/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00002.25P.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, Pensionistin, , vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle C, wegen Pflegegeld, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2024, Cgs-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 13. August 2024 gewährte die Beklagte der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. Juni 2024.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als Stufe 2 ab 1. Juni 2024.
Die Beklage blieb bei ihrer Einschätzung und beantragte unter Berufung auf ihre eigene ärztliche Begutachtung die Klagsabweisung.
Das vom Erstgericht in Auftrag gegebene allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ergab einen Pflegebedarf, der in rechtlicher Hinsicht 137,5 Stunden und damit Pflegegeld der Stufe 3 entsprach (ON 6).
Über Antrag der Beklagten erstattete die Sachverständige ein Ergänzungsgutachten. Aus diesem ergab sich ein Pflegebedarf von 127,5 Stunden ab 1. Juni 2024 und von 137,5 Stunden ab 10. Oktober 2024 (ON 11).
Unmittelbar zu Beginn der Streitverhandlung vom 25. November 2024 (ON 13.2) bot die Beklagte unter Anerkennung eines Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. Juni 2024 den Abschluss eines Vergleichs samt Übernahme der Vertretungkosten in Höhe von TP 2 RATG an. Der Klagsvertreter erklärte sich unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Linz zu 11 Rs 59/23k nur vergleichsbereit, wenn er für die Tagsatzung Kosten nach TP 3A RATG bekomme.
Daraufhin wurden Klage und Klagebeantwortung vorgetragen und die bisherigen Verfahrensergebnisse dargetan, insbesondere wurden der Anstaltsakt samt Bescheid sowie das Gutachten verlesen. Eine weitere Urkunde wurde zum Akt genommen, die Sachverständigengebühren wurden bestimmt und auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Gutachtenserörterung wurde hingewiesen. Als unstrittig hielt die Vorsitzende einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. Juni 2024 fest; strittig sei lediglich die Entlohnung der Tagsatzung. Die Klagsvertretung lehnte erneut eine vergleichsweise Bereinigung ab und legte Kostennote. Dagegen wendete die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen 12 Rs 68/23s und 11 Rs 102/23h des OLG Linz ein, dass aufgrund des eingangs der Verhandlung erfolgten Vergleichsangebots für die Verhandlung lediglich TP 2 RATG gebühre. Die Verhandlung wurde geschlossen.
Das Erstgericht verpflichtete in seinem Urteil die Beklagte zur Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 in Höhe von EUR 551,60 ab 1. Juni 2024, wies das Mehrbegehren ab und sprach der Klägerin insgesamt EUR 506,74 (darin EUR 84,46 USt) an Prozesskosten zu. Die Kosten für die Tagsatzung wurden mit TP 2 RATG zuzüglich 60 % Einheitssatz bestimmt.
Begründet wurde dies – unter Berufung auf die Entscheidungen 12 Rs 68/23s sowie 11 Rs 102/23h des OLG Linz – damit, dass zwar nach dem Wortlaut kein Fall der TP 2 II Z 1 lit c RATG gegeben sei, weil es zu keinem Vergleichsabschluss gekommen sei, allerdings sei für den Klagsvertreter im Hinblick auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG nichts gewonnen. Zu ersetzen seien nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und ein kontradiktorisches Verhandeln sei nur wegen des Verhaltens des Klagsvertreters erforderlich geworden. Er habe mit der Klage nicht mehr erreicht als von der Beklagten angeboten. Die Entscheidung des OLG Linz zu 11 Rs 59/23k sei nicht vergleichbar, ihr liege ein Vergleichsanbot erst nach Erörterung des Sachverhalts zugrunde.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der unbeantwortet gebliebene Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Kostenzuspruch auf EUR 673,39 zu erhöhen.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1Streitpunkt ist, ob der Klägerin für die mündliche Streitverhandlung vom 25. November 2024 Kostenersatz nach TP 3A oder nach TP 2 RATG gebührt. Die Klägerin argumentiert mit dem Wortlaut der TP 2. In der Tagsatzung sei weder ein Vergleich geschlossen worden noch sei die Tagsatzung zur Protokollierung eines außergerichtlich vorbereiteten Vergleichs anberaumt worden. Die Beklagte habe auch nur Pflegegeld der Stufe 3 angeboten, sodass das Mehrbegehren abgewiesen worden sei. Außerdem bestreitet die Klägerin eine Verpflichtung, sich bei Einigung in der Hauptsache dem Kostenersatzbegehren der Gegenseite zu unterwerfen, und pocht auf die Möglichkeit, die Richtigkeit einer Entscheidung im Instanzenzug überprüfen zu lassen.
2. 1Für Tagsatzungen im Zivilprozess gebührt eine Entlohnung nach TP 2 II Z 1 RATG, wenn die Tagsatzung, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist, erstreckt wird (lit b), ehe es zur Erörterung des Sachverhalts gekommen ist, zu einem Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleichs führt (lit c) oder wenn eine Tagsatzung bloß zum Vergleichsabschluss anberaumt wurde (lit d).
Eine Honorierung nach TP 3A erfolgt gemäß TP 3A II Z 1 RATG für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter TP 2 fallen.
2. 2Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3A RATG ist das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge. Für idR kurze, einfache Tagsatzungen ohne echt kontradiktorischen Charakter gebührt TP 2, für alle anderen TP 3A. Bloße Formalakte können diesen kontradiktorischen Charakter nicht begründen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.69; vgl OLG Wien 15 R 182/16v = WR 1198).
2. 3Die Beklagte anerkannte laut Protokoll gleich zu Beginn der Tagsatzung ein Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. Juni 2024 entsprechend dem sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Pflegebedarf und bot eine vergleichsweise Bereinigung an. Erst nachdem ein Vergleichsabschluss ausschließlich deswegen gescheitert war, weil die Beklagte nicht bereit war, der Klägerin für den Tagsatzungstermin eine Entlohnung nach TP 3A RATG zu bezahlen, kam es zum Vortrag der Klage, deren Bestreitung und der Verlesung des Gutachtens, des Anstaltsakts sowie einer weiteren Urkunde.
Die gesamte Verhandlung dauerte 10 Minuten und erschöpfte sich in standardmäßigen Floskeln zu einer ohnehin klaren Sach- und Rechtslage, sodass sich schon die Frage stellt, ob damit überhaupt ein kontradiktorisches Verhandeln über widerstreitende Anträge im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorliegt (vgl OLG Linz 11 Rs 100/23i, 12 Rs 159/23d).
Jedenfalls aber scheitert eine Entlohnung nach TP 3A RATG aus folgenden Überlegungen:
3. 1Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen, durch die Prozessführung verursachten Verfahrenskosten, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind.
Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung ex ante eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten. Entscheidend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241 mwN; vgl RIS-Justiz RS0035774, RS0036038, RS0082636).
3. 2Der Vergleichsabschluss scheiterte ausschließlich wegen des Streits um die Entlohnung und dieses Scheitern war ursächlich dafür, dass inhaltlich in die Sache eingestiegen werden musste. Dass der Klägerin nach dem Beweisverfahren Pflegegeld der Stufe 3 (und kein höheres) zusteht, wurde erörtert und war unstrittig. Der vom Klagsvertreter beschrittene Weg eines Urteils führte letztlich genau zu dem Ergebnis, das seitens der Beklagten im Einklang mit den Verfahrensergebnissen ohnehin angeboten wurde, nämlich Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. Juni 2024. Damit war der von ihm gewählte Weg umständlicher und nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend (vgl OLG Linz 12 Rs 159/23d, 12 Rs 68/23s, 11 Rs 102/23h).
4. 1Folglich vertreten sowohl der Senat 11 als auch der Senat 12 des Oberlandesgerichts Linz dieselbe Linie bezüglich Entlohnung von Tagsatzungen, in denen Vergleiche der Prozesskosten wegen abgelehnt werden, und anerkennen im Regelfall nur Kosten nach TP 2 RATG. Insoweit daher die Parteien versuchen, jeweilige Vorentscheidungen für ihren Standpunkt fruchtbar zu machen, genügt ein Verweis auf die vorstehenden Ausführungen. Dass die Entscheidung des OLG Linz zu 11 Rs 59/23k nicht vergleichbar ist, hat das Erstgericht bereits zutreffend dargelegt.
4. 2Es trifft zweifellos zu, dass es keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vergleichs gibt und es jeder Partei unbenommen bleibt, die Kostenentscheidung im Instanzenzug klären zu lassen. Diese Klärung ist nunmehr erfolgt, kann aber nicht die von der Klägerin angestrebte Entlohnung nach TP 3A RATG rechtfertigen.
5Somit gebührt der Klägerin für die mündliche Streitverhandlung vom 25. November 2024 ein Kostenersatz nach TP 2 RATG zuzüglich einfachem Einheitssatz (§ 23 Abs 5 RATG) und der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
7Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens liegen nicht vor bzw wurden nicht behauptet.
8Ein Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.