OLG Linz 12Rs4/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00004.25G.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Stollmayer (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, **-Straße *, vertreten durch ihren Angestellten Dr. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2024, Cgs-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 24. August 2023 abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege; darüber hinaus hat sie ausgesprochen, vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. September 2023, in eventu auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld ab 1. September 2023, in eventu des Anspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11. Oktober 2024 hat das Erstgericht die Vorlage des „Befundberichts der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C* vom 18. Juni 2024“ durch die Klägerin als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat die Ausbildung als Bürokauffrau absolviert und war innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 84 Monate als solche sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden kann die Klägerin seit Antragstellung nur noch mit Trage- bzw Hebebelastungen bis 5 bzw 10 kg verbundene Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen mit der Möglichkeit eines regelmäßigen Haltungswechsels bei Auftreten von Beschwerden verrichten, wobei leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von einer Woche jährlich zu erwarten sind und weitere Einschränkungen – nicht aber im Hinblick auf die Grob- oder Feinmotorik oder die Tages- und Wochenarbeitszeit – bestehen.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Klägerin genieße keinen Berufsschutz, sei als Bürohilfskraft, Hilfskraft in einer innerbetrieblichen Poststelle, Portierin, Verpackerin, Sortiererin oder Adjustiererin einsetzbar und daher nicht berufsunfähig. Ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sei kein ausreichendes Tatsachenvorbringen zugrunde gelegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene und gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass das im angefochtenen Urteil festgestellte Leistungskalkül für die Ausübung der vom Erstgericht genannten Verweisungsberufe ausreicht. Aus welchen rechtlichen Überlegungen das angefochtene Urteil (unmittelbar) im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern wäre, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Dem Abänderungsbegehren kann daher schon grundsätzlich kein Erfolg beschieden sein.
Sowohl unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird jedoch die Zurückweisung der Urkundenvorlage und das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie kritisiert.
Weil die fälschliche Annahme der Präklusion – ebenso wie das Unterbleiben der Einholung des Gutachtens – (nur) einen Verfahrensmangel begründen kann (vgl Annerl in Fasching/Konecny3 § 179 ZPO Rz 91, Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 179 Rz 8 sowie Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 179 Rz 8), macht die Berufungswerberin inhaltlich nur eine Mängelrüge (und keine Rechtsrüge) geltend.
2Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert die Anführung der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039).
2. 1Die Berufung führt insgesamt nur aus, die Verfahrensmängel hätten dazu geführt, dass „eine bei der Klägerin bestehende Erkrankung mit wesentlichen und erheblichen Auswirkungen auf das Leistungskalkül unberücksichtigt geblieben“ bzw „die Auswirkungen der bei der Klägerin diagnostizierten Polyneuropathie in dem der Entscheidung zugrunde gelegten Leistungskalkül nicht berücksichtigt“ worden seien sowie die Entscheidung „wissentlich auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage getroffen“ und „das Begehren der klagenden Partei zu Unrecht abgewiesen“ worden sei.
Ihr ist aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen die Polyneuropathie der Klägerin auf das Leistungskalkül hat – zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen der körperlichen bzw geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (vgl dazu insgesamt etwa OLG Linz 12 Rs 121/24m sowie 12 Rs 77/19h unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0084399) – bzw welche Feststellungen das Erstgericht bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens treffen hätte müssen.
2. 2Der – inhaltlich als einziger – erhobene Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die – inhaltlich teilweise durchaus beachtlichen – Argumente der Berufung ist dem Berufungsgericht daher verwehrt.
2. 3Anzumerken ist freilich, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die (behauptete) Polyneuropathie ein Ausmaß erreicht hat, das die Ausübung der Tätigkeit als Portierin (zumindest in Teilzeit) unmöglich machen würde. Im Gegenteil ist die Klägerin mit dem Pkw zur Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen angereist (ON 8 S 4), der – nur einen Tag nach der Diagnose der Polyneuropathie durch eine Fachärztin für Neurologie – selbst aufgrund umfassender Funktionsüberprüfungen der oberen und unteren Extremitäten keine Einschränkungen feststellen konnte (ON 8 S 7-12), und hat auch an beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen (ON 11 S 1, ON 16.1 S 1).
Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306 insb [T2]).
3Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.