OLG Graz 1Bs118/24y

1Bs118/24yCour d'appel28 janv. 2025

Texte intégral

OLG Graz 1Bs118/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00118.24Y.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juli 2024, GZ **-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2024, GZ *-30, wurde die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB, der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB und der Entwendung nach § 141 Abs1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Die am 20. Juli 2024 zugestellte Aufforderung zum Strafantritt wurde von der Verurteilten (erfolglos [AZ 1 Bs 105/24m des OLG Graz]) angefochten.

Aus Anlass der Eingaben der Verurteilten (ON 33 und 34) führte der Einzelrichter mit der Verurteilten am 30. Juli 2024 eine „Anhörung“ durch, in deren Rahmen er mit mündlich verkündetem Beschluss den Antrag der Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG abwies (ON 39).

Dagegen erhob die Verurteilte mündlich Beschwerde, wobei sie auf eine schriftliche Ausführung des Rechtsmittels ausdrücklich verzichtete (ON 39.1, 2).

Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses (ON 40) wurde der Verurteilten am 1. August 2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Innerhalb der darauffolgenden 14 Tage langte keine weitere Eingabe der Verurteilten bei Gericht ein.

Das nach der Beschlussverkündung zu Protokoll gegebene Rechtsmittel der Verurteilten ist unzulässig.

Nach § 86 Abs 3 StPO ist ein Beschluss nur dann mündlich zu verkünden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Eine derartige gesetzliche Ermächtigung besteht für Entscheidungen über Anträge gemäß § 39 SMG nicht.

Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden (erst) durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent (RIS-Justiz RS0096901; 13 Os 93/07m). Die unmittelbar nach der Verkündung solcher Beschlüsse mündlich abgegebenen Rechtsmittelerklärungen sind unwirksam, weil die protokollarische Aufnahme von Beschwerden gemäß § 88 Abs 1 letzter Satz StPO jenen Beschlüssen vorbehalten ist, deren mündliche Verkündung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 174 Abs 2 erster Satz, § 176 Abs 5 StPO, § 209 Abs 2 erster Satz StPO, § 494 Abs 1, § 494a Abs 4 zweiter Satz, § 498 Abs 2 zweiter Satz, Abs 3 StPO, § 152a Abs 1 letzter Satz StVG).

Zur Klarstellung ist die solcherart unwirksame Rechtsmittelerklärung der Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Belehrung über den Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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