OLG Wien 8Ra98/24a

8Ra98/24aCour d'appel29 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Ra98/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00098.24A.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka, die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne Zeckl-Draxler und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen EUR 8.214,64 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.7.2024, GZ **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Der Kläger war für die Beklagte als Fahrer (Arbeiter) tätig, das Arbeitsverhältnis endete durch Austritt des Klägers am 19.6.2023. Es unterliegt dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter).

Im Zeitraum der streitgegenständlichen Beschäftigung des Klägers, nämlich vom 10.3.2023 bis 19.6.2023, war C* Geschäftsführer der Beklagten. Der Vertreter des Geschäftsführers, D*, nahm mit Einverständnis des Geschäftsführers in ** die Einteilung der Fahrer vor und regelte mit diesen alles Wesentliche.

Der Kläger macht offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, und zwar Lohn für 10.3. bis 31.3.2023 von EUR 1.322,28, Lohn für April und Mai 2023 von je EUR 1.863,21, Lohn von 1.6. bis 19.6.2023 von EUR 1.180,04, aliquote Sonderzahlungen für 2023 von EUR 1.301,70, Taggeld für 10.03. bis 31.3.2023 von insgesamt EUR 110,00, Taggeld für April 2023 von EUR 68,20, Taggeld für Mai 2023 von EUR 310,20 und Taggeld für Juni 2023 von EUR 195,80 (Bruttobeträge).

Er sei von 10.3.2023 bis 19.6.2023 in einem unbefristeten Vollzeitdienstverhältnis zur Beklagten gestanden, der Monatsbruttolohn habe EUR 1.863,21 betragen. Für den gesamten Zeitraum habe er kein Entgelt erhalten. Er habe das Entgelt mehrfach eingemahnt und schlussendlich am 19.6.2023 wegen der fehlenden Entgeltzahlungen seinen berechtigten Austritt erklärt.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sowohl im März als auch im April 2023 jeweils acht Tage für die Beklagte als Aushilfs-LKW-Fahrer bzw Urlaubsvertretung tätig gewesen sei, somit nicht in einem längeren Zeitraum, sondern nur tageweise. Pro Tag habe er EUR 110,00 in bar ausgezahlt erhalten. Von 2.5.2023 bis 19.6.2023 sei er in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig gewesen. Die Zahlung des Lohns sei mit 15. des nachfolgenden Monats vereinbart gewesen. Nachdem der Kläger am 15.6.2023 von der Beklagten den Lohn für den vorangegangenen Monat Mai 2023 nicht überwiesen erhalten habe, sei er ab 16.6.2023 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Auch wenn die Beklagte mit der Lohnzahlung für Mai in Verzug gewesen sein sollte, sei der Austritt mangels Nachfristsetzung zu Unrecht erfolgt. Somit bestehe nach dem Kollektivvertrag kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Zudem seien die Ansprüche gemäß Art XII des Kollektivvertrags verfallen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die eingangs angeführten und die weiteren auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich ging es von einem berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung aus. Die Beklagte habe bereits in der Vergangenheit mehrfach den Lohn verspätet gezahlt und im Rahmen des Dienstverhältnisses seit 10.3.2023 keine Zahlungen geleistet. Der Kläger habe seinen Lohn mehrfach eingefordert und auch gegenüber D* eine Nachfrist gesetzt. Weil die Beklagte dem Kläger keine Lohnabrechnungen übermittelt habe, seien die Forderungen auch nicht verfallen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1. 1 Die Berufung sieht einen Verfahrensmangel darin, dass die in der Tagsatzung vom 4.7.2024 vom Kläger vorgelegten Aufforderungsschreiben der E* ./i in der Verhandlung weder der Beklagten übergeben noch danach in den elektronischen Akt aufgenommen worden seien. Sie hätten daher nicht beweiswürdigend berücksichtigt werden dürfen.

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).

Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Die Berufung zeigt nicht auf, welche entscheidungswesentlich vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachen hätten feststellt werden können, wenn die geforderten Verfahrenshandlungen gesetzt worden wären. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsachenrüge. Darin wendet sich die Beklagte bloß gegen die Annahme, dass ihr die Aufforderungsschreiben durch die Post zugestellt worden seien. Dass die Schreiben verfasst und versandt wurden, zieht sie nicht in Zweifel.

1. 2 Ein Verfahrensmangel liegt im Übrigen auch inhaltlich nicht vor. Gemäß § 298 ZPO sind Urkunden in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei vom ganzen Inhalt der Urkunden Einsicht nehmen können. Die Aufnahme des Urkundenbeweises erfolgt ausschließlich dadurch, dass die Urkunde dem Gericht vorgelegt, zum Akt genommen (zugelassen) und dem Gegner zur Einsicht vorgewiesen wird (Kodek in Fasching/Konecny3 § 298 ZPO Rz 9/1). Es genügt die einfache Vorlage; lediglich dann, wenn die Vorlage mittels Schriftsatz erfolgt, sind die Urkunden zweifach vorzulegen (§ 81 Abs 1 ZPO). Für in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunden besteht keine vergleichbare Vorschrift (Kodek, aaO § 297 ZPO Rz 7).

Das Konvolut ./i wurde in der Tagsatzung „zum Akt genommen“ (also zugelassen) und verlesen, die Beklagte hat sich dazu auch geäußert (siehe ON 12.4, Seite 6). Dass sie nicht die Gelegenheit gehabt hätte, in den ganzen Inhalt des Konvoluts Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus dem Protokoll nicht.

Abgesehen davon sind die Feststellungen zu den Aufforderungsschreiben auch rechtlich nicht relevant, weil die Verfallsfrist mangels Ausfolgung von Lohnabrechnungen an den Kläger nicht in Gang gesetzt wurde (siehe unten zur Rechtsrüge).

2. Zur Tatsachenrüge:

2. 1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Vom 10.3.2023 bis 19.6.2023 war der Kläger Vollzeit bei der beklagten Partei beschäftigt […]“ (Urteil Seite 3).

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Vom 10.03.2023 bis 30.04.2023 war der Kläger als Aushilfsfahrer für die beklagte Partei tätig, wobei der Kläger in diesen Monaten je 8 Tage pro Monate für die beklagte Partei als LKW-Fahrer tätig war, wobei es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelte. Vom 01.05.2023 bis 19.06.2023 war der Kläger Vollzeit bei der beklagten Partei beschäftigt.“

Der Erstgericht stützte (auch) die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers, der es höhere Glaubwürdigkeit als den Aussagen der Zeugen C* und D* beimaß.

Die Beklagte führt dagegen die Aussagen der beiden Zeugen und das Fahreraktivitätsprotokoll ./F (auf der Urkunde und in der Berufung als ./E bezeichnet) ins Treffen. Damit gelingt es ihr aber nicht, an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung Zweifel zu erwecken.

Der Versicherungsdatenauszug ./A weist für März und April 2023 keine Meldung von Dienstverhältnissen und für Mai eine Meldung des Klägers als geringfügig beschäftigter Arbeiter aus. Dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum von März bis Mai nicht zutreffend zur Sozialversicherung angemeldet hat, lässt sich angesichts des Fahreraktivitätsprotokolls ./F nicht bestreiten und ergibt sich auch schon aus dem eigenen Prozessvorbringen der Beklagten. Entgegen § 2 AVRAG wurde dem Kläger weder ein Dienstzettel ausgefolgt, noch liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Vor diesem Hintergrund ist eine Skepsis gegenüber den Angaben der Beklagten zum Dienstverhältnis nachvollziehbar.

Das Erstgericht konnte sich von den vernommenen Personen einen persönlichen Eindruck machen, wobei es insbesondere beim Zeugen C* ein offenkundig prozesstaktisch motiviertes, widersprüchliches Aussageverhalten konstatierte (vgl Urteil Seite 4).

Der Kläger sagte zu seinen Dienstverhältnissen „für Herrn C*“ aus: „Von dieser [der Fa F*, Anmerkung des Berufungsgerichts] bin ich dann wiederum auf die nunmehr beklagte Partei umgemeldet worden. Ich war immer [Hervorhebung durch das Berufungsgericht] Vollzeit tätig“ (ON 12.4, Seite 2). Der Berufungseinwand, wonach der Kläger nicht einmal selbst behauptet habe, in den Monaten März und April Vollzeit bei der Beklagten tätig gewesen sei, trifft somit nicht zu.

Bloß aus der Anzahl der aus dem Fahreraktivitätsprotokoll ./F ableitbaren tatsächlich geleisteten Dienste lässt sich nicht darauf schließen, dass nur tageweise Dienstverhältnisse vereinbart worden wären. Die aus ./F ersichtlichen Gesamtfahrzeiten pro Woche im März und April sind auch nicht mit der Annahme unverträglich, dass es sich um im Rahmen eines Vollzeitdienstverhältnisses geleistete Fahrdienste handelte, zumal die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten von der konkreten Diensteinteilung abhängen und es hier offensichtlich starke Schwankungen gab.

2. 2 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Vom 10.3.2023 bis 19.6.2023 […] kam es nicht zu Lohn-Barzahlungen durch die beklagte Partei.“

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Im Zeitraum vom 10.03.2023 bis 30.04.2023 wurde mit dem Kläger vereinbart, dass dieser EUR 110,00 pro gearbeiteten Tag in bar von der beklagten Partei ausbezahlt erhält. Der Kläger hat das Geld für 8 Arbeitstage im März und 8 Arbeitstage im April, sohin je EUR 880,00 pro Monat, also gesamt EUR 1.760,00, in bar durch Herrn D* übergeben erhalten.“

Die Berufung referiert hierzu die Aussagen der Zeugen C* und D*. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt aber die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das nicht diesen Aussagen, sondern den Angaben des Klägers folgte.

Es gibt keine Kassa-Ausgangsbelege oder andere Belege für die angeblich erfolgten Barzahlungen. Auch die vom Zeugen D* nach dessen Aussage angeblich geführten Listen (vgl ON 12.4, Seite 10) wurden nicht vorgelegt. Aus der Umsatzliste ./G ist ersichtlich, dass Zahlungen der Beklagten an den Kläger durch Überweisung erfolgten. Der Zeuge C* begründete die angeblichen beleglosen Barzahlungen mit einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* (ON 12.4, Seite 6 ff), während D* seine Funktion im diesem Zusammenhang als die eines bloßen „Sprachrohrs“ zwischen dem Kläger und C* darstellte (vgl ON 12.4, Seite 12). Wie das Erstgericht hervorhebt, wusste der Zeuge C* selbst nicht, welche Beträge er D* zur Auszahlung an den Kläger gab (vgl Urteil Seite 7; ON 12.4, Seite 9).

Bei dieser Beweislage bestand kein Anlass, die von der Beklagten vorgebrachten Barzahlungen festzustellen.

Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Die erstgerichtliche Beweiswürdigung entspricht dieser Anforderung. Entgegen den Berufungsausführungen war den Zeugenaussagen nicht schon deshalb zu folgen, weil zwei Aussagen von unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen einer Parteienaussage gegenüberstanden. Eine solche Beweisregel existiert nicht. Ebenso wenig schreibt das Beweisrecht allgemein vor, unter welchen Umständen das Nichtvorliegen einer Urkunde gegen eine bestimmte Tatsache spricht, sodass auch ein (von der Beklagten angesprochener) Widerspruch zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß nicht vorliegt.

2. 3 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Schließlich erklärte er gegenüber D* (rund einen Monat vor dem späteren Austritt, dem 19.6.2023), dass er, wenn er seinen seit 10.3.2023 ausstehenden Lohn nicht bezahlt erhalte, am Montag, den 19.6.2023 den Lkw abladen und mit der Arbeit aufhören werde.“ (Urteil Seite 9)

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger monierte gegenüber Herrn D*, dass er seinen Lohn nicht erhalten habe und er aufhören werde, wenn er den Lohn nicht bekommt. Gegenüber dem damaligen Geschäftsführer C* tat er dies jedoch nicht kund und setzte diesem auch nach Fälligkeit des Mai-Lohns, also dem 15.06.2023, keine Nachfrist zur Zahlung des Lohns für Mai 2023.“ (Urteil Seite 10).

Die bekämpfte Feststellung ist durch die Aussage des Klägers gedeckt (ON 12.4, Seite 5). Diese Aussage ist angesichts der Umstände (keine Lohnzahlung seit Beginn des Dienstverhältnisses) auch plausibel. Sogar der Zeuge D* gab an: „Der Kläger hatte mindestens ein Mal pro Woche mit mir darüber geredet, dass er geht, wenn er den Lohn nicht kriegt“ (ON 12.4, Seite 11).

Der Berufung kann auch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, es sei lebensfremd, dass der Kläger keine kürzere Frist gesetzt und einen Montag (statt eines Freitags) als letzten Tag der Frist gewählt habe. Dass der Kläger geduldig war, lässt sich auch aus dem übrigen Sachverhalt ableiten. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Löhne am 15. des Folgemonats fällig gewesen. Gerade wenn dies zutreffen sollte, wäre es plausibel, dass der Kläger ein Ultimatum bis zum Montag nach dem nächsten Fälligkeitstag setzt.

Dass der Kläger in unmittelbarer Kommunikation mit C* diesem gegenüber eine Nachfrist gesetzt hätte, stellte das Erstgericht ohnedies nicht fest. Insoweit zielt die Tatsachenrüge ins Leere.

Die weitere Argumentation der Beklagten geht von der Prämisse aus, dass der Kläger die von der Beklagten vorgebrachten Barzahlungen erhalten habe. Wie dargelegt, übernimmt aber das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung, wonach keine Barzahlungen erfolgten.

2. 4 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Der Kläger hat von der beklagten Partei weder […] noch Lohnabrechnungen oder Arbeitsaufzeichnungen erhalten.“ (Urteil Seite 5).

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger hat von Herrn D* die Lohnabrechnungen, nachdem er diese aus dem Büro der beklagten Partei abgeholt hat, für die vom Kläger gearbeiteten Monate erhalten.“

Die Berufung verweist auf die Aussage des Zeugen D*, wonach er dem Kläger die Lohnzettel übergeben habe (ON 12.4, Seite 12). Diese Aussage ist aber durch keinen Urkundenbeweis objektiviert und steht im Widerspruch zu der vom Erstgericht als glaubhafter bewerteten Aussage des Klägers (vgl ON 12.4, Seite 4).

2. 5 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Die von der E* für den Kläger verfassten Forderungsschreiben wurden am 5.10.2023, 7.11.2023 und 23.11.2023 an die Adresse der beklagten Partei eingeschrieben versandt und als nicht behoben retourniert.“ (Urteil Seite 6)

Sie begehrt die Ersatzfeststellung:

„Die von der E* für den Kläger verfassten Forderungsschreiben wurden der beklagten Partei nicht durch die Post zugestellt und es wurde keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen.“

Aus der (im Berufungsverfahren nicht bestrittenen) eingeschriebenen Postaufgabe konnte das Erstgericht zwanglos auf die erfolgte Zustellung schließen. Konkrete objektive Anhaltspunkte für einen Fehler der Post liegen nicht vor. Der grundsätzlich nicht als glaubwürdig bewerteten Aussage des Zeugen C* brauchte das Erstgericht nicht zu folgen. Weitere Beweise zu diesem Thema hat die Beklagte nicht angeboten.

Wie bereits anlässlich der Verfahrensrüge erwähnt, ist die bekämpfte Feststellung auch nicht entscheidungswesentlich.

2. 6 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung, dass der Kläger berechtigt ausgetreten sei. Zur Rechtfertigung des Austritts reiche es nicht aus, dass er die Nichtzahlung des Lohns moniert oder D* eine Frist gesetzt habe. Vielmehr hätte er nach dem 15.6.2023, also nach Fälligkeit des Lohns für Mai, der Beklagten in Person des damaligen Geschäftsführers C* eine Nachfrist setzen müssen.

3. 2 Gemäß § 82a lit d GewO 1859 ist ein Arbeiter zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält.

Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert (RS0028967 [T17]). Der Dienstnehmer kann diesen Umstand aber nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung - und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar - eine weitere Zusammenarbeit ablehnen (RS0028967 [T3]). Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht in derartigen Fällen nur kurz zu sein, muss aber den Arbeitgeber objektiv in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen (RS0028967 [T4, T7]). Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen (RS0028967 [T9]). Bei eklatantem Gesetzesverstoß des Arbeitgebers kann eine Nachfristsetzung jedoch entbehrlich sein (vgl RS0028967 [T14]).

3. 3 Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Androhung des Austritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. Hat der Vorgesetzte für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist (RS0028578, auch [T3]).

D* war Vertreter des Geschäftsführers, nahm mit dessen Einverständnis in ** die Einteilung der Fahrer vor und regelte „alles Wesentliche“ (Urteil Seite 3). Die vom Kläger gegenüber D* ausgesprochene Nachfristsetzung gilt daher als der Beklagten zugegangen.

Zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung waren jedenfalls die Löhne für März und April fällig. Bis zum Austritt erfolgte keine Zahlung. Die Frage, wann der Mai-Lohn fällig wurde, ist daher jedenfalls nicht entscheidend.

Wegen des Vorliegens eines Dauerzustandes liegt nach der zitierten Rsp (RS0028967) in der längeren Duldung von Zahlungsrückständen – entgegen der Argumentation der Beklagten – kein Verzicht des Arbeitnehmers auf das vorzeitige Auflösungsrecht. Es besteht bloß das Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung, dem der Kläger genügte.

Der Kläger ist somit berechtigt aus dem Dienstverhältnis ausgetreten, sodass er auch Anspruch auf die begehrten Sonderzahlungen hat.

3. 4 Die Beklagte rügt als sekundären Feststellungsmangel das Unterblieben der Feststellung, „dass der Kläger nach dem 15.06.2023, also nach Fälligkeit des Mai-Lohns, der beklagten Partei keine Nachfrist zur Bezahlung des Mai-Lohns gesetzt“ habe. Außerdem begehrt sie die Feststellung: „Der Kläger hat lediglich Herrn D* Nachfristen gesetzt und seinen Austritt angekündigt, nicht jedoch der beklagten Partei“.

Das Erstgericht hat aber vollständige Feststellungen zu den vom Kläger bis zum Austritt gesetzten Mahnschritten getroffen und ging dabei ohnedies davon aus, dass keine andere als die festgestellte Nachfristsetzung (nämlich gegenüber D* rund einen Monat vor dem Austritt) erfolgte. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung.

3. 5 Ansprüche des Dienstnehmers müssen gemäß Art XII des anzuwendenden Kollektivvertrags innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung (gemäß Artikel XIV Z 4 KollV) ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.

Dem Kläger wurden bis zur Klagsführung keine Lohnabrechnungen übermittelt. Schon deshalb sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen. Der Hinweis der Berufung darauf, dass die kollektivvertragliche Verfallsfrist drei und nicht – wie im Urteil angeführt – sechs Monate beträgt, ist daher ebenso unerheblich wie die Frage des Zugangs der Aufforderungsschreiben.

Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.

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