OLG Wien 8Rs2/25k

8Rs2/25kCour d'appel29 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 8Rs2/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00002.25K.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. und die fachkundigen Laienrichter Mag. Marianne ZecklDraxler und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, straße */B/, ** C*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei D*, E* C*, -Straße B, ** C, vertreten durch Mag. F*, ebendort, wegen Festellung der Berufsunfähigkeit, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.10.2024, **31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass bei der klagenden Partei ab 1.4.2023 Berufsunfähigkeit vorliegt, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 2.1.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.3.2023 auf Feststellung der Berufsunfähigkeit ab und stellte fest, dass Berufsunfähigkeit weder vorliegt, noch in absehbarer Zeit droht.

Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht Klage. Sie leide an Long Covid, Burnout, dem Leaky Gut Syndrom, einer chronischen Sinusitis, Asthma Bronchiale, Intoleranzen und Nahrungsmittelunverträglichkeiten, verschobene Immunlage und Problemen mit dem Blutdruck. Sie sei in den letzten 15 Jahren als Kindergartenpädagogin und zuletzt 10 Monate als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes dauerhaft nicht mehr imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Klägerin Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukomme. Sie habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als 120 Monaten als Kindergartenpädagogin gearbeitet, wobei sie zuletzt die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bloß vorübergehend im Rahmen eines Dienstrechtsmandats ausgeübt habe. Sie sei nicht mehr in der Lage, als Kindergartenpädagogin zu arbeiten und daher berufsunfähig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beruteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Beklagte moniert, dass § 255 ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit abstelle. Nach § 273 Abs 1 ASVG komme es hingegen auf die letzte nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit an.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG durch den Beruf bestimmt wird, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. § 273 Abs 1 ASVG stellt auch nach seiner Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 weiterhin auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit ab, weil die Änderung bloß den Erwerb des Berufsschutzes, nicht aber die Bestimmung des Verweisungsfeldes betrifft (10 ObS 112/13p, 10 ObS 1/19y mwN). Auch nach der neuen Rechtslage liegt daher der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch einer dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist.

Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (S0084867).

2. Für die Frage, ob eine Tätigkeit „nicht bloß vorübergehend“ ausgeübt wurde, gibt es keine fixe Zeitgrenze. In der bisherigen Rechtsprechung wurden Zeiträume von 13 Monaten (10 ObS 158/07v) und acht Monaten (RS0084943 [T2] = 10 ObS 315/02z) als nicht nur vorübergehend angesehen. Hingegen wurde eine eineinhalbmonatige Tätigkeit als vorübergehend bewertet (10 ObS 240/02w). Hingewiesen wird in der Rechtsprechung auch auf die inhaltliche Frage, ob sich der Versicherte, der eine andere als die bisherige Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher ausgeübten Beruf gelöst hat (RS0084943 [T5 und T6]; 10 ObS 158/07v).

Selbst ein Beruf, der aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, ist nach der Rechtsprechung dann nicht mehr heranzuziehen, wenn der neue Beruf über längere Zeit hinweg ausgeübt wurde (RS0084965). Der OGH hat zu 10 ObS 74/03k ausgesprochen, dass ein Abstellen darauf, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen sei oder nicht, zu unsachlichen Differenzen führen würde. Maßgeblich ist, ob eine länger dauernde Veränderung der Tätigkeit – mag sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt sein – vorliegt.

Denn nach einer längeren Zeit der Ausübung eines anderen Berufs ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte mit der neuen Beschäftigung abgefunden hat und nicht mehr in seinen alten Beruf zurückkehren will, andernfalls er bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beantragen hätte können (10 ObS 97/17p).

Es hängt daher – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat (10 ObS 158/07v, 10 ObS 97/17p).

Wann eine Angestelltentätigkeit nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde, ist eine Rechtsfrage und daher keiner Tatsachenfeststellung zugänglich. Die Klägerin war nach den Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen zuletzt von März 2022 bis Jänner 2023 als Sachbearbeiterin eingesetzt. Ob diese Tätigkeit den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf darstellt, der das Verweisungsfeld bestimmt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Wenn das Erstgericht feststellt, dass sie dort zuletzt „vorübergehend“ als Sachbearbeiterin eingesetzt war, ist die Qualifikation als vorübergehend unbeachtlich, weil sie rechtliche Beurteilung darstellt.

Bei den Fragen, ob Berufsschutz nach § 273 ASVG vorliegt und ob die Versicherte auf bestimmte Tätigkeiten verweisbar ist, handelt es sich um Rechtsfragen, die zu ihrer Lösung der Feststellung der (zuletzt nicht nur vorübergehend) ausgeübten Tätigkeiten und der dabei verwerteten Kenntnisse und Fähigkeiten der versicherten Person, der Anforderungen, die an eine (einen) Angestellten in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden, der Anforderungen, die mit den in Betracht kommenden Verweisungsberufen verbunden sind, sowie darüber, ob die Verweisungsberufe in ausreichender Anzahl am allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen, bedürfen (RS0115065; RS0084563; RS0043194).

3. Die Klägerin war zuletzt 10 Monate lang als Sachbearbeiterin beim Land Niederösterreich tätig. Dass dieser Wechsel auf einem Dienstrechtsmandat des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen beruhte, ist rechtlich nicht relevant (10 ObS 74/03k).

Aus dem Dienstrechtsmandat (Blg ./G, welches als unstrittige Urkunde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, RS0121557) folgt, dass die Klägerin dauernd der Referenzverwendung Sachbearbeiterin II zugewiesen wurde.

Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung des OGH ist die über 10 Monate ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit der Klägerin zu qualifizieren. Sie bestimmt daher das Verweisungsfeld.

Dass die Klägerin diese Tätigkeit unter Einhaltung ihres medizinischen Leistungskalküls weiterhin ausüben kann, wurde vom Erstgericht unbekämpft festgestellt und war zwischen den Parteien auch unstrittig. Die Klägerin ist daher nicht berufsunfähig gemäß § 273 Abs 1 ASVG.

3. Die Berufung ist daher berechtigt und das angefochtene Ersturteil in eine Klagsabweisung abzuändern. Ein Zuspruch von Verfahrenskosten nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte weder für die Verfahrenskosten erster Instanz, noch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des OGH orientiert und es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wann eine nicht bloß vorübergehend ausgeübte Tätigkeit gegeben ist.

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