OLG Innsbruck 10R87/24f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00087.24F.0129.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in 1130 Wien, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.448,05) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2024, **-8, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1)Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
2)Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit (netto) EUR 252,52 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3)Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung
BEGRÜNDUNG:
[1]Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, hat ihren Sitz in Malta und betreibt Online-Casinos. Der Kläger hatte sich an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen beteiligt.
[2]Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung einer digitalen Kopie der bei der Beklagten gespeicherten und verarbeiteten Daten. Dieses Auskunftsbegehren bewertete er mit EUR 5.000,00.
[3]Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, er habe mit E-Mail vom 16.4.2024 seine Transaktionsliste sowie die Bekanntgabe des Saldos von Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung allfälliger Sportwetten von der Beklagten angefordert. Die Beklagte habe mit E-Mails vom 20.4.2024 und 7.5.2024 mitgeteilt, dass die von der Rechtsvertretung des Klägers übermittelte Vollmacht nicht akzeptiert werde und die Vollmacht handschriftlich und nicht bloß elektronisch signiert werden müsse; dies entbehre jeglicher Grundlage.
[4]Mit Schriftsatz vom 2.9.2024 schränkte der Kläger aufgrund der Übermittlung der begehrten Daten die Klage auf Kosten ein (ON 5).
[5]Die Beklagte übermittelte nach Erhalt der Klage die begehrten Daten und begehrte Kostenersatz, weil sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe. Sie habe bereits vorprozessual das Auskunftsersuchen von der Klagsvertretung erhalten. Sie habe sichergehen wollen, dass der Klagsvertreter auch tatsächlich vom Kläger bevollmächtigt worden sei, sodass sie einen Nachweis über die entsprechende Bevollmächtigung gefordert habe, worauf der Kläger die Klage eingebracht habe. Dem Auskunftsbegehren wäre bereits außergerichtlich nachgekommen worden, wenn ein eindeutiger Nachweis der Bevollmächtigung vorgelegt worden wäre.
[6]Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zur Zahlung eines Prozesskostenersatzes an die Beklagte von EUR 919,99 (darin enthalten 153,33 an USt).
[7]Begründend führte das Erstgericht aus, für die Beklagte habe außergerichtlich keine Veranlassung zur Datenübermittlung bestanden, da – trotz Aufforderung – vom Klagsvertreter keine Vollmacht übermittelt worden sei. § 8 Abs 1 RAO gelange lediglich in Verfahren vor Gerichten und Behörden zur Anwendung. Die Berufung auf eine erteilte Vollmacht, wie sie in § 8 RAO enthalten sei, ersetze nur die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht vor Gerichten und Behörden, aber nicht im außergerichtlichen Verkehr zwischen den Parteien.
[8]Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher in erster Instanz aufgelaufener Kosten von EUR 1.528,06 (darin enthalten EUR 198,84 USt) verpflichtet werde.
[9]Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
[10]
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu:
[11]Nach allgemeinen Ausführungen, wonach die Beweiswürdigung des Erstgerichts im vorliegenden Verfahren zwar nicht bekämpfbar, aber dennoch nicht nachvollziehbar sei, moniert der Kläger, die Beklagte als Verantwortliche hätte aufgrund der außergerichtlichen Aufforderung des Klägers dem Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO nachkommen müssen.
[12]Bei Vorliegen eines Auskunftsbegehrens dürfe der Verantwortliche, hier die Beklagte, zusätzliche Informationen nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, die Zweifel an der Identität der Person oder deren Bevollmächtigung rechtfertigen würden. Begründete Zweifel könnten beispielsweise bestehen, wenn die Anfrage von einer E-Mail-Adresse ohne Klarnamen stamme oder eine Anfrage widersprüchliche Informationen enthalte, die die Identität der betroffenen Person infrage stellen würden.
[13]Die Beklagte habe vorprozessual ausschließlich pauschal argumentiert, dass eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht erforderlich sei, wobei sie unbegründet gelassen habe, ob und weswegen sie Zweifel an der Identität des Klägers oder der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertretung habe.
[14]Zusammenfassend habe kein Grund zur Verweigerung der Auskunft nach Art 12 Abs 4 DSGVO bestanden. Rechtmäßige Auskunftsverweigerungsgründe, wie beispielsweise eine gesetzliche Beschränkung nach Art 23 DSGVO, seien ebensowenig vorgelegen wie die notwendigen Voraussetzungen für die zulässige Anforderung zusätzlicher Unterlagen nach Art 12 Abs 6 DSGVO. Die Beklagte wäre daher bereits außergerichtlich verpflichtet gewesen, dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Die Ablehnung der Auskunft allein mit dem Hinweis auf das Fehlen einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht verstoße gegen die Zielsetzung der DSGVO, die den Zugang zu personenbezogenen Daten sicherstellen solle, und stelle eine unzulässige Hürde dar.
[15]Der Klagsvertreter habe sich in der vorprozessualen Kommunikation mit der Beklagten nicht auf § 8 RAO berufen. Vielmehr sei das Auskunftsbegehren ausdrücklich im Namen des Klägers gestellt worden und lediglich auf die Bevollmächtigung – ohne Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 8 RAO – verwiesen worden.
[16]1. Vorauszuschicken ist, dass aus den erstinstanzlichen Feststellungen hervorgeht, dass der Klagsvertreter in seiner Anfrage an die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO darlegte, dass er mit der „rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt“ worden sei und „im Auftrag und Namen“ des Klägers die Auskunft gefordert werde. Die Beklagte machte darauf die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens vom vorherigen schriftlichen Vollmachtsnachweis abhängig. Der Klagsvertreter kam dieser Aufforderung nicht nach. Mangels vorgelegter Vollmacht kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Beklagte berechtigt war, die von ihr geforderte Ausgestaltung der Vollmacht (eigenhändige Unterschrift) zu fordern. Vielmehr ist ausschließlich zu klären, ob grundsätzlich die Berechtigung bestand, die vom Kläger geforderte Auskunft von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen.
[17]2. Der Entscheidung des VwGH vom 4.7.2016 (Ra 2016/04/0014) lag die Rechtsfrage zugrunde, ob einem von einem Rechtsanwalt verfassten Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs 3 DSG 2000) eine Vollmacht beizulegen sei oder bloß die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreiche. Das Erkenntnis lautet dahingehend, dass § 8 Abs 1 Satz 2 nur die Vertretung des Rechtsanwalts vor Gerichten und Behörden erfasst, nicht jedoch gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Gegenüber diesen sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, wonach für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern sei, grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern, um einen geeigneten Identitätsnachweis allein im Weg einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen.
[18]§ 8 Abs 1 zweiter Satz RAO erfasst – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – daher nur die Vertretung des Rechtsanwalts vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch die Vertretung gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000 (vgl auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8 Rz 6/1).
[19]Wenn – wie hier – ein Dritter und nicht der Betroffene selbst den Antrag nach Art 15 DSGVO stellt, ist daher diesem Antrag eine Vollmacht beizulegen, sodass die Beklagte berechtigt war, eine schriftliche Vollmacht anzufordern, ehe sie dem Auskunftsbegehren nach § 15 DSGVO nachkam (vgl hierzu auch Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80).
[20]Die Beklagte hat somit keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Die weitere Voraussetzung des § 45 ZPO, dass das Anerkenntnis sofort abgegeben wird, mithin bei der ersten prozessualen Gelegenheit, noch vor Einlassung in den Streit, entfällt, wenn die Beklagte das Begehren sofort erfüllt, weil eine vorbehaltlose Zahlung ohnehin auch das Anerkenntnis der Forderung enthält (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 45 ZPO Rz 4).
[21]Davon ist das Erstgericht hier zu Recht ausgegangen: die Beklagte hat dem Rechnungslegungsbegehren bei erster Gelegenheit, das war die Einbringung der Klagebeantwortung, durch die Vorlage der Transaktionsliste entsprochen.
[22]Der Rechtsrüge ist daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
[23]Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
[24]1. Die Bestimmung des § 8 Abs 1 RAO hat verfahrensrechtlichen Charakter und dient spezifisch nur dem erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern vor Gerichten und Behörden. Die Beklagte hat die Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens demnach zulässigerweise vom vorherigen schriftlichen Vollmachtsnachweis abhängig gemacht und die Klage hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens nicht veranlasst. Die Beklagte erfüllte das Rechnungslegungsbegehren auch bei erster Gelegenheit mit der Erstattung der Klagebeantwortung. Die Voraussetzungen des § 45 ZPO liegen daher vor. Das Erstgericht verpflichtete den Kläger zutreffend zum Kostenersatz an die Beklagte, sodass dem Rekurs keine Folge zu geben ist.
[25]2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 40, 41 ZPO.
[26]Anwaltliche Leistungen unterliegen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der des Empfängerlands, das ist jenes Land, in dem der Klient als Empfänger der anwaltlichen Leistung wohnt oder seinen Sitz hat. Ist die Höhe des ausländischen (hier maltesischen) Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die ausländische Umsatzsteuer nur dann zugesprochen werden, wenn alle Tatsachen, die für die Fragen der Umsatzsteuerpflicht und ihrer Höhe maßgeblich sind, von der Partei behauptet und bescheinigt werden (vgl RS0114955).
[27]Die Beklagte hat im Rekursverfahren ohne weitere Ausführungen einen Umsatzsteuersatz von 20 % begehrt. Die Höhe des maltesischen Umsatzsteuersatzes ist weder allgemein bekannt noch wurde deren Höhe bescheinigt. Die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten für die Rekursbeantwortung sind daher um die Umsatzsteuer zu reduzieren und der Kläger zum Ersatz der Nettokosten der Rekursbeantwortung, das sind EUR 252,52, zu verpflichten.
[28]3. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.