Texte intégral
OGH 12Ns7/25p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00007.25P.0130.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 39 U 148/24i des Bezirksgerichts Hernals, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.