OLG Wien 7Ra64/24v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00064.24V.0130.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. DerbolavArztmann sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BEd A*, geboren **, **, vertreten durch Sommerbauer Dohr, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, (zuletzt) wegen EUR 14.723,58 brutto s.A. und Feststellung, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.10.2023, **64, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Teilurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung
Begründung:
Der Kläger ist seit September 2016 als Fachlehrer an der Niederösterreichischen Mittelschule B* in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Sport, außerdem ab 2020 als Koordinator für Englisch beschäftigt. Er hatte in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit elf Stunden Englisch in drei Klassen, und zwar in zwei zweiten und einer ersten Klasse, sowie sieben Stunden Sport zu unterrichten in ersten und zweiten Klassen; darüber hinaus hatte er noch zwei Stunden Werkunterricht in einer zweiten Klasse gehalten. Auch unterstützte er die Unterstützung seiner Kollegin bei der Fachkoordination Englisch. Bereits im ersten Halbjahr seiner Tätigkeit fand, wie auch sonst immer, fächerübergreifender Unterricht statt.
Der Kläger hatte davor vom Juli 1989 bis September 2013 24 Jahre und 3 Monate in der Bank C* im Bereich Treasury gearbeitet und die Handels-Abteilung, ab 2001 die Währungshandels-Abteilung geleitet. In der Handelsabteilung war Englisch laufend die Abteilungssprache.
Danach schloss der Kläger 2016 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung in den Unterrichtsfächern Englisch sowie Bewegung und Sport an der Pädagogischen Hochschule erfolgreich ab und erhielt damit die Lehrberechtigung für diese Unterrichtsgegenstände. Absolventen der Pädagogischen Hochschulen können zwar Schüler an verschiedenen Schulformen, nicht jedoch in sämtlichen Unterrichtsfächern unterrichten.
Der Kläger begehrte zunächst 1. die Verpflichtung der beklagten Partei zur Anrechnung seiner Dienstzeiten in der Bank C* vom 1.9.1989 bis 30.9.2013, in eventu im gesetzlichen Ausmaß als Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 3 VBG; 2. die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm Bezüge im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen und zwar in jener Höhe, die sich aus einer Neuberechnung des Besoldungsdienstalters unter Anrechnung von Vordienstzeiten im Höchstausmaß gemäß § 26 Abs 3 VBG ergebe. Im 2. Rechtsgang stellte er die Klagebegehren um und begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm wegen unrichtiger Einstufung für den Zeitraum September 2019 bis September 2020 eine Entgeltdifferenz in Höhe von insgesamt EUR 14.723,58 brutto s.A. zu bezahlen, weiters die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm ab Klagstag Bezüge weiterhin in jener Höhe zu bezahlen, die sich draus ergeben, dass die von ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten von 3.7.1989 bis 30.9.2013 im Ausmaß von 12 Jahren zur Gänze iSd § 26 VBG angerechnet werden, sodass er nunmehr nach der Entlohnungsstufe 9 im Schema I 2a2 zu entlohnen sei und die nächste Gehaltsvorrückung in die Entlohnungsstufe 10 ab dem 1.11.2023 stattfinde (ON 59; S 1 in ON 61).
Er brachte zusammengefasst vor, Englisch sei die Arbeits- und Konzernsprache sowie Mathematik - dieses Fach werde von ihm auch unterrichtet - allgegenwärtig im Bankgeschäft. Bei seiner Banktätigkeit handle es sich um Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit. Seine Tätigkeit und Ausbildung sei für die Ausübung seines Lehrberufs in der Fremdsprache Englisch, aber auch im Fach Mathematik, als bedeutsam und einschlägig zu werten und anrechenbar.
Die beklagte Partei wandte zusammengefasst ein, dass die Arbeitszeiten des Klägers im Bankenbereich außer Ansatz bleiben müssten, da diese keine Einschlägigkeit oder bessere Verwendbarkeit im Lehrerberuf gemäß § 26 Abs 3 VBG bedeuten würden. Die anrechenbaren Vordienstzeiten beliefen sich auf 10 Monate und 17 Tage aufgrund von Dienstleistungen beim Bund und beim österreichischen Bundesheer. Bei Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich Allgemeinbildung sei keine Berufspraxis vorgeschrieben. Jedenfalls sei für die begehrte Anrechnung eine Höchstgrenze von 10 Jahren maßgeblich. Eine volle Anrechnung sei aber ohnedies nicht möglich, da die überwiegende Verwendung lediglich im Ausmaß von 11 (Wochen)Stunden erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang insoweit (teilweise) statt, als es die beklagte Partei schuldig erkannte, die Dienstzeiten des Klägers in der C* vom 1.9.1989 bis 30.9.2013 im Ausmaß von 8 Jahren als Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 3 VBG anzuerkennen und anzurechnen.
Seiner Entscheidung legte es nunmehr im 2. Rechtsgang die auf den Urteilsseiten 3 bis 10 ersichtlichen und eingangs teilweise wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen und aus denen noch Folgendes hervorgehoben wird:
[…] Der Kläger wies bei seiner Anstellung Berufs- und Spracherfahrung dahingehend auf, als er die englische Sprache schon jahrzehntelang sowohl im fachspezifischen als auch trivialen Umfeld verwendete und sich im Gebrauch dieser in weiterer Folge sicher ist. Der jahrelange und regelmäßige Sprachgebrauch war somit durchaus relevant für die qualifizierte Tätigkeit eines Fachlehrers einer Fremdsprache. Der Kläger hatte somit Vorbildung und Praxis in der Verwendung der Sprache, dies in einer Vielzahl von Lebenssituationen aufgrund seines ehemaligen Berufes bei der Bank. Er brachte daher tiefes Verständnis und eine gewählte Ausdrucksweise in den Beruf des Fachlehrers mit.
Der Sprachgebrauch eines versierten, laufend mit dieser Sprache sowohl im fachspezifischen als auch trivialen Umfeld, konfrontierten ehemaligen Bank-Mitarbeiters und Abteilungsleiters ist naturgemäß ein anderer und höherwertiger als der eines frisch von der Universität kommenden Berufseinsteigers.
Im Rahmen seiner Position als Abteilungsleiter erlernte der Kläger Fähigkeiten einer Führungsposition und Inhalte zu vermitteln. Diese Fähigkeiten konnte er bereits jahrelang im Rahmen seiner Führungsposition vertiefen, da es in einer solchen Position durchaus relevant ist, Gespräche zu führen, Standpunkte darzulegen und Inhalte so zu vermitteln, dass sie die jeweilig betroffene Person bzw der Gesprächspartner gut versteht. Ein wesentlicher Aspekt einer Führungskraft ist es auch, sich auf andere einlassen zu können und mit verschiedenen Charakteren umgehen zu lernen, dabei handelt es sich um wichtige Eigenschaften, die auch für eine Lehrperson für deren Tätigkeit von Vorteil sind. Da das Ziel des Lehramtsstudiums darin besteht, einerseits das zu unterrichtende Fach zu beherrschen und andererseits dieses Wissen an die Schüler weitergeben zu können, handelt es sich auch (unter Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung) um eine relevante und für seine klagsgegenständliche Tätigkeit einschlägige Qualifikation des Klägers, die zu bewerten ist. Daher war der Kläger besser verwendbar und ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch seine oben festgestellte Vorbildung bereits reell zu erwarten (./E).
[...]
Der Kläger versuchte auch schon in der ersten Klasse, soweit möglich, die deutsche Sprache zu vermeiden und den Unterricht vollständig in englischer Sprache zu führen, was entsprechend anspruchsvoller war, als in den zweiten Klassen, was ihm jedoch auf Grund seiner klagsgegenständlichen einschlägigen Vortätigkeit bedeutend leichter gefallen ist, als einem Berufsanfänger, was darin resultierte, dass der erwartete Lernerfolg bedeutend schneller eintreten konnte als bei Unterricht durch Berufsanfänger. [...]
Mit einer solchen Sprachpraxis und dem damit einhergehenden Vokabular war es möglich, sich gewählt und qualitativ gehoben auszudrücken, wovon auch die Schüler des Klägers im Rahmen des Unterrichts profitierten. Es war daher eine qualitative Überlegenheit des Klägers in den Unterrichtsmöglichkeiten und Durchführungen im Vergleich zu neu eintretenden Lehrkräften ohne Vorpraxis gegeben. [...].
Aufgrund seiner Versiertheit durch jahrelange Praxis in der Sprache und durch laufende Konfrontation mit einer Vielzahl an verschiedenen Situationen in dieser Sprache, als auch die Verwendung und Kenntnis von Eigenheiten, typischen Phrasen und Spezialausdrücken war der Kläger als Fachlehrer von Beginn an in der Lage, einen optimalen Lerntransfer zu gewährleisten.
Im Vergleich zu einem Berufsanfänger, der in den ersten Monaten seiner Tätigkeit sehr fokussiert den Unterricht bloß nach dem Lehrbuch abhält und sich dabei erst zeitintensiver einen „Ordnungsrahmen“ schaffen muss, war dieser „Tätigkeitsanlauf“ beim Kläger nicht erforderlich. Er hatte sich diesen Ordnungsrahmen schon wesentlich schneller geschaffen gehabt, und konnte seine Expertise und das Fachwissen dadurch wesentlich komplexer und selbstbewusster darbringen im Unterricht. Der Kläger konnte selbstbewusster und mit mehr Übersicht von der ersten Stunde an in der Klasse tätig sein im Vergleich zu einem anderen Junglehrer. Er war auch dadurch ausgezeichnet, dass er die englische Sprache schon gelebt und damit gearbeitet hatte. Es war somit ein gravierender Unterschied in der Unterrichtsgebung im Vergleich zu einem Neuanfänger. Dies betraf massiv die ersten sechs Monate seiner Tätigkeit und blieb aber auch in der Folge (in hier nicht relevantem Ausmaß) als Vorsprung zu Kollegen mit „bloßer“ Berufsausbildung erhalten. [...]
Beim Kläger war auffällig, dass er vom ersten Tag an situativ unterrichten konnte, was nicht in der Norm war. Berufseinsteiger sind in der Regel so fokussiert auf die Sprachrichtigkeit, dass sie (noch) nicht die Schüler so im Fokus haben. […] verfahren am Anfang nach einem Plan und sind daher nicht so flexibel, wie es der Kläger in hohem Ausmaß war, wie zum Beispiel beim situativen Reagieren auf nicht erwartete Fragen und Umstände. Es kommen in der Regel im Unterricht auch Fragen von den Schülern, welche nicht unbedingt themenbezogen sind, sondern tagesaktuell, dies natürlich auch in den ersten zwei Klassen, da das Tagesgeschehen im Prinzip auch schon Volksschulkinder beschäftigt. Mit der sprachlichen Sicherheit des Klägers konnte dieser somit auch besser auf tagesaktuelle Themen eingehen. Das können normalerweise Berufseinsteiger nicht in diesem qualitativen Ausmaß bzw nur in sehr geringem Maße. Man geht davon aus, dass bei durchschnittlichen Berufseinsteigern sich das dann eben erst durch die Routine anpasst. Dieser Anpassungsprozess war beim Kläger in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit gerade nicht erforderlich. Der Kläger legte extrem hohen Wert auf das Lehren von Social Skills, zB Teamfähigkeit in der Klasse. Da der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung hatte, die vorher schon gefordert hatte, wie man sich präsentiert, wie man im Team arbeitet, und er wusste, wie man jemandem eine Bühne bieten kann, sich zu präsentieren, wirkte sich das extrem positiv auch auf die Schüler aus. Das müssen sich durchschnittliche Berufseinsteiger in der Regel erst aneignen, weil diese am Anfang oft in einer „beobachtenden“ Rolle sind.
Die Situationsflexibilität ist bei Berufseinsteigern in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit üblicherweise bei weitem nicht so gegeben, wie sie der Kläger aufzuweisen hatte. All dies führte in Summe zu erheblich besserem Lehrerfolg des Klägers bereits in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Klassenmanagement und zu geringerer Fehleranfälligkeit.
Bei materieller Betrachtung konnte der Kläger bereits in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit ein engagiertes didaktisches Konzept umsetzen, das sehr aktivierend für die Schüler und somit auf einen besseren Lerntransfers im Sinne des Umsetzung des Wissens in die Praxis ausgerichtet war. Außerdem war er für allfällige organisatorische Zusatzaufgaben (wie Koordinatorenfunktionen) aufgrund seiner jahrelangen gehobenen wirtschaftlichen Erfahrung eindeutig besser qualifiziert. [...] Dass er die Englischkoordination tatsächlich erst ab 2020 innehatte, und davor diesbezüglich seine Kollegin D* bei ihrer Koordinationstätigkeit unterstützte, vermag daran nichts zu ändern. Derartige Zusatzqualifikationen können typischerweise nicht von einer Mehrheit potentieller Bewerber vorgewiesen werden. Ohne die klagsgegenständliche Tätigkeit wäre ein durchschnittlicher Berufseinsteiger bei rein formaler Betrachtung zwar als Fachlehrer nicht deutlich schlechter verwendbar, wohl aber in der Art seiner Unterrichtsgestaltung. Die zu erfüllende reine Lehrverpflichtung kann und konnte der Kläger aufgrund seiner Vortätigkeit iSd obigen Feststellungen schneller, fehlerfreier und qualitativ besser - dh aktivierender und praxisrelevanter – verrichten. In Ansehung zu lehrender Konversationsfähigkeit und zu lehrender Wirtschaftskenntnisse, insb. im Rahmen eines fächerübergreifenden Unterrichts war ein umfassenderer Lernerfolg von Beginn an zu erwarten gewesen, weil gerade die Vorkenntnisse aus einem renommierten Unternehmen und dem Finanzwesen für junge Menschen von besonderer Relevanz sind. Die Vortätigkeit war zumindest teilweise von derart qualifizierter Bedeutung, dass der durch sie verursachte Erfolg ohne Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß zu erwarten gewesen war. Dies betrifft einerseits businessrelevantes Englisch, Teilbereiche der Mathematik (Kalkulation, Zins- und Zinseszinsrechnung, Grundkenntnisse der Buchhaltung udgl), Wirtschaftskunde (Unternehmensorganisation, betriebliche Abläufe, Bewerberauswahl, Personalführung, betriebliche Zusammenarbeit etc). Eine deutlich bessere Verwendbarkeit gegenüber durchschnittlichen Bewerbern war damit im zuvor beschriebenen Rahmen zu erwarten und in der Folge auch gegeben (./E). Hinsichtlich der zu lehrenden Konversationsfähigkeit und im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichts auch zu lehrender Wirtschaftskenntnisse war ein durchaus umfassenderer Lernerfolg der Schüler durch den Kläger zu erwarten und tatsächlich auch gegeben.
Dass die (unter Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung) beschriebene bessere Verwendbarkeit auch bei kürzerer als der festgestellten Vortätigkeit bei der C* eingetreten wäre, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Keinesfalls wäre die bessere Verwendbarkeit jedoch bei einer Vortätigkeitsdauer unter der Dauer der maximal möglichen Anrechnung von 10 Jahren eingetreten.
Rechtlich fasste das Erstgericht zunächst die Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang zusammen: Unstrittig unterliege das Dienstverhältnis dem LVG. Gemäß § 26 Abs 3 Satz 1 VBG 1948 idgF seien über die in § 26 Abs 2 angeführten Zeiten hinaus „Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar“. Eine Berufstätigkeit sei gemäß Abs 3 Satz 2 leg cit einschlägig, „insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann, oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist“. Gemäß § 18 Abs 3 Satz 1 LVG 1966 sei § 26 Abs 3 VBG 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden könnten. Gemäß § 18 Abs 3 Satz 2 LVG 1966 könnten durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs 3 VBG 1948 erfüllten, festgelegt werden. Aufgrund des § 18 Abs 3 LVG 1966 - sowie des § 46 Abs 3 VBG 1948 - sei die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 (AnrechnungsV) ergangen. Nach deren § 1 Abs 1 seien einschlägige Berufstätigkeiten als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs 3 VBG 1948 „anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist“. Einschlägigkeit liege gemäß § 1 Abs 3 Anrechnungsverordnung vor, „wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist“. Anrechenbare Berufspraxiszeiten iSd Verordnung seien gemäß deren § 1 Abs 5 Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurücklägen. Für sogenannte „Quereinsteiger“ seien gemäß § 3 Abs 1 Anrechnungsverordnung über die gemäß § 2 (Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis) anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus weitere, die Begriffbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten so weit anzurechnen, als diese iVm den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten würden. Nach Abs 3 leg cit würden bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach dessen Abs 4 Z 2 „Verwendung im Fremdsprachenunterricht Tätigkeiten [...] in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als einschlägig gelten, wobei über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß bis zu weiteren sechs Jahren als Vordienstzeiten anzurechnen seien. Nach der auch zu früheren Fassungen des § 26 Abs 3 VBG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei entscheidend, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (RS0059620; 9 ObA 49/22d mwN). Anrechenbar seien nur Zeiten, die ua nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden könnten. Maßgeblich für die Beurteilung sei nicht der Kreis der tatsächlichen Bewerber, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch gehe es daher va um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebe. Eine Berufstätigkeit könne im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führe. Dieser Vergleich sei zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genüge nicht. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit sei va die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenke - also ob dann zB längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf den neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (etwa 8 ObA 26/18h, 9 ObA 49/22d). Bereits vor der nicht näher erläuterten Einführung des Satzes „Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist“ mit Art 3 Z 9 der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I 2020/153, habe es der herrschenden Rechtsprechung entsprochen, bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach § 26 Abs 3 VBG auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen (vgl 8 ObA 26/18h; 9 ObA 47/19f; 9 ObA 49/22d). Auch beachte der Oberste Gerichtshof die zur gleich lautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (vgl RS0059610). [...] (VwGH RA 2018/12/0002 mwN). Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten sei zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten von Bedeutung seien, könne eine Einschlägigkeit allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit gegeben sein (VwGH 28.2.2019, RA 2018/12/0002). In einem Verfahren gemäß § 12 Abs 3 GehG 1956 sei zu ermitteln, in welchem Ausmaß eine durch die Vortätigkeit bewirkte Überschreitung des regulären Arbeitserfolgs vorliege, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen und quantitativen Aspekten zu ermitteln sei. Es sei der Anteil (jene Anteile) der Tätigkeit der Bediensteten in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses festzustellen, in denen die durch die Vortätigkeit verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse von Bedeutung gewesen seien und in welchem Umfang bei Gesamtbetrachtung ein höherer, durch die Vortätigkeit verursachter Arbeitserfolg vorgelegen sei (VwGH 6.11.2019, RA 2019/12/0045). [… Es] müssten auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigen Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl im privaten als auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.
Sodann folgerte das Erstgericht, dass auf den Kläger § 26 Abs 3 Z 2 VBG vollständig zutreffe. Er hebe sich hinsichtlich seiner Verwendbarkeit durch seine Vortätigkeit bei der C* deutlich von typischen Berufseinsteigern, also jenem Personenkreis, auf den die gegenständliche Ausschreibung typischerweise zuträfe, ab. Die Vortätigkeit sei überwiegend auf die vorgesehene Verwendung als Englischlehrer einschlägig. Es sei eine Maximalanrechnung der Vordienstzeiten im Ausmaß von 10 Jahren möglich. Unter Berücksichtigung der nicht vollen Lehrverpflichtung im Fach Englisch sei eine Aliquotierung vorzunehmen, sodass eine Anrechnung der klagsgegenständlichen Vortätigkeit von 80% der möglichen Maximalanrechnung von 10 Jahren, somit von 8 Jahren, vorzunehmen sei. Hinsichtlich des Faches Sport könne keine Anrechnung erfolgen.
Im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele im Lehrplan und dem Inhalt seines Unterrichts sei der Kläger anderen Englischlehrern zwar gleichgestellt. In seiner Versiertheit bei der Verwendung der englischen Sprache, in der Kenntnis ihrer Eigenheiten, im Transfer der Inhalte an die Schüler und in seiner Fähigkeit, durch seine Berufserfahrung Themen im Lehrplan spontan mit praxisrelevanten Themen zu verknüpfen und somit einen erhöhten Mehrwert für die Schüler zu bieten, unterscheide er sich positiv von typischen Berufseinsteigern. Ebenfalls hebe er sich aufgrund seiner Sprachpraxis, der damit einhergehenden Erfahrung und jahrelangen Verwendung der englischen Sprache im beruflichen Umfeld ab. Die Vortätigkeit des Klägers sei dahin von derart qualifizierter Bedeutung, als der durch sie gewährleistete Erfolg den Feststellungen folgend ohne Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre; somit sei eine bessere Verwendbarkeit gegenüber durchschnittlichen Berufseinsteigern gegeben. Die reine Lehrverpflichtung habe somit durch den Kläger jedenfalls in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit qualitativ bedeutend besser verrichtet werden können. Richtig sei zwar der Verweis der beklagten Partei, dass Berufseinsteiger nach Abschluss des Lehramtsstudiums die englische Sprache auch unterrichten könnten, die abgelegten Prüfungen stellten jedoch lediglich eine Mindest- bzw Grundvoraussetzung dar. Im Falle der begehrten Anrechnung gehe es nicht um die grundlegende Befähigung, sondern um die Honorierung einer sofortigen besseren Verwendbarkeit infolge höherer Qualifikation. Dies sei auch keine Abwertung von Berufseinsteigern unmittelbar nach deren erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, sondern vielmehr die Anerkennung der besseren Verwendbarkeit. Andernfalls bliebe kaum Raum für Anrechnung von Vordienstzeiten.
Seien einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche oder sei ein Teil eines Anspruches zur Endentscheidung wie im vorliegenden Fall reif, könne das Gericht gemäß § 391 Abs 1 ZPO ein Teilurteil fällen.
Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtenen Teilurteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags im Ergebnis berechtigt.
1. Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellungen: „Daher war der Kläger besser verwendbar und ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch seine oben festgestellte Vorbildung bereits reell zu erwarten (./E).“
Statt dessen wird die Feststellung begehrt:
„Der Kläger war nicht besser verwendbar, hob sich nicht von Berufseinsteigern ab, und konnte nicht schneller oder fehlerfreier unterrichten.“
1.1. Abgesehen davon, dass sich die bekämpfte Feststellung schon aus den weiteren – unbekämpft gebliebenen, umfangreichen und zT wiedergegebenen – Feststellungen ergibt, steht sie keineswegs im Widerspruch zu dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen samt Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung. Vielmehr hielt auch er die Einschätzungen der Direktorin in Beilage./E für plausibel (S 9 in ON 39). Dass ein durchschnittlicher Berufseinsteiger bei rein formaler Betrachtung auch ohne die klagsgegenständliche Tätigkeit des Klägers als Fachlehrer nicht deutlich schlechter verwendbar wäre, hat das Erstgericht, wie auch vom Sachverständigen angeführt, ohnehin festgestellt.
Die bekämpfte Feststellung steht im Einklang mit der vom Erstgericht dazu angeführten Beilage./E. Mag dieses Schreiben vom 17.9.2020 datiert sein, stellt dieses eine Antwort der Direktorin an der Schule des Klägers auf die Anfrage der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 2.9.2020 dar, darin wird sehr wohl auf die Tätigkeit und die Fähigkeiten des Klägers als Quer- bzw Berufseinsteiger zu Beginn seiner Beschäftigung für die beklagte Partei Bezug genommen und etwa dargelegt, dass durch die Vorbildung des Klägers der erheblich höhere Arbeitserfolg nicht nur zu erwarten, sondern bereits gegeben sei. Die auch als Zeugin vernommene nunmehrige Direktorin konnte aber in Bestätigung und Ergänzung ihres Schreibens (./E) über eigene Wahrnehmungen als damalige Berufskoordinatorin, auch während der ersten sechs Monate der Beschäftigung des Klägers an der Schule, und über die Unterschiede zu sonstigen Berufseinsteigern, die sie ebenfalls zu „begleiten“ hatte, anschaulich berichten. Die bekämpfte Feststellung steht darüber hinaus auch im Einklang mit den ausführlichen Schilderungen einer als Zeugin vernommenen Kollegin, die ganz konkret und unmittelbar über das Unterrichten des Klägers berichten konnte, da sie – auch in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses - mit ihm im Team unterrichtete.
Im Übrigen steht diese Feststellung auch im Ergebnis im Einklang mit der Einschätzung des Verordnungsgebers, der in § 3 Abs 4 Z 2 AnrechnungsV bei einer Verwendung im Fremdsprachenunterricht Tätigkeiten [...] in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache ohnehin als einschlägig gelten lässt.
2. Zur Rechtsrüge meint die Berufung zusammengefasst, zunächst sei die Einschlägigkeit der Berufstätigkeit zu prüfen, nämlich ob 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben könne oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei. Gemäß § 1 Abs 3 AnrechnungsV liege eine Einschlägigkeit dann vor, „wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist“. Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen - § 2 Abs 4 Z 2 leg cit - Verwendung im Fremdsprachenunterricht […];) würden Tätigkeiten mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als einschlägig gelten. Der Kläger habe in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit 11 Stunden Englisch in drei Klassen, 7 Stunden Sport sowie 2 Stunden Werkunterricht unterrichtet; in keiner Klasse alleine. Bereits aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass er seine Vordienstzeiten [gemeint wohl: Lehrtätigkeit] nicht mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache ausgeübt habe. Seine Verwendung im Fremdsprachenunterricht habe 11 Stunden (von 21,5) betragen. Eine Berufstätigkeit könne im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Es müsse das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtungen sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Es gebe keine (ausreichenden) Feststellungen zum konkreten Vergleich, keine Feststellungen zu den tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtungen sowie keine Leistungsfeststellungen. Das Erstgericht verbleibe bei pauschalen Darlegungen und stelle die erforderlichen konkreten Vergleiche nicht an. Wie es zur Anrechnung von 8 Jahren gelange, werde nicht dargelegt und könne weder aus den Feststellungen noch der rechtlichen Beurteilung abgeleitet werden. Es sei zu dem rechtlichen Schluss gelangt, dass auf den Kläger § 26 Abs 3 Satz 2 VBG auf Grund des erheblich höheren Arbeitserfolgs durch die vorhandene Routine anzuwenden gewesen sei. Es fehlten jedoch die konkreten Feststellungen zum Arbeitserfolg ( 25%). Sie beschränkten sich auf die „Feststellung“, dass dieser gegeben wäre, ohne jedoch konkret darzulegen, worin dieser sich konkret manifestierte. Die vom Erstgericht vorgenommene 80 % der „Maximalanrechnung“ der Vordienstzeiten sei bereits „mathematisch“ unrichtig. Der Kläger habe 11 Stunden Englisch gehabt, sohin knapp 51% seiner Lehrverpflichtung. Die Anrechnung hätte daher, wenn überhaupt, nur im Rahmen von rund fünf Jahren erfolgen können. Berücksichtige man den Umstand, dass der Berufungsgegner in zwei von drei Klassen „Letztverantwortlicher“ war, so wäre dieser Umfang um 1/3 zu kürzen, wodurch sich 3,3 Jahre ergeben hätten. Berücksichtige man die Klasse mit native Speakerin darüber hinaus als nicht relevant, zumal seine sprachlichen Fertigkeiten nicht im festgestellten Umfang erforderlich gewesen seien, so wäre „überhaupt“ nur der Umfang einer Klasse anzurechnen, in welcher der Kläger seine „Vorerfahrung“ besser verwenden konnte. Dadurch ergebe sich – wenn überhaupt - eine denkbare Anrechnung von 1,6 Jahren.
2.1. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Das Erstgericht hat zunächst richtig die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang zusammengefasst und in der Folge zu Recht auf der Grundlage des nunmehr festgestellten Sachverhalts eine Einschlägigkeit der Vortätigkeit des Klägers in der Bank C* in Bezug auf seine Lehrtätigkeit im Unterrichtsfach Englisch – nur hierauf stützte sich der Kläger - in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung angenommen und diese zum Teil als gemäß § 26 Abs 3 VBG (iVm § 18 Abs 3 LVG) anrechenbar erachtet, lediglich im Ausmaß der Anrechnung ist ihm nicht zu folgen:
2.2. Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist nach § 26 Abs 3 VBG 1948 (hier iVm § 18 LVG 1966) nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten in den ersten sechs Monate der Beschäftigung abzustellen (etwa 8 ObA 26/18h; 9 ObA 47/19f).
Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Beurteilung ist die Verwendung des Klägers in den ersten 6 Monaten seines Beschäftigungsverhältnisses, also im Wintersemester 2016/2017, in dem er nach den Feststellungen 11 (Wochen)Stunden Englisch, 7 (Wochen)Stunden Sport und 2 (Wochen)Stunden Werkunterricht (insgesamt 20 Stunden) unterrichtet hat.
Die nicht näher dargestellte Unterstützung seiner Kollegin bei der Fachkoordination Englisch und fächerübergreifender Unterricht in den ersten sechs Monaten sind hier nicht zu berücksichtigen. Unklarheiten gereichen dem beweisbelasteten Kläger zu seinem Nachteil (RS0037797; RS0039936 [T2]; 9 ObA 107/23k).
2.3. Eine Berufstätigkeit ist nur dann einschlägig, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Aus dem nunmehr umfangreich festgestellten Sachverhalt lässt sich die Einschlägigkeit der Vortätigkeit des Klägers iSd § 1 Abs 1 AnrechnungsV iVm § 26 Abs 3 VBG insofern ableiten, als ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten war. So steht insbesondere fest, dass die Situationsflexibilität bei Berufseinsteigern in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit üblicherweise bei weitem nicht so gegeben ist, wie sie der Kläger aufzuweisen hatte. In Summe führten die – aus seiner Vortätigkeit gewonnenen - festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse zu erheblich besserem Lehrerfolg des Klägers bereits in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Klassenmanagement und zu geringerer Fehleranfälligkeit.
Wie bereits vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang angeführt, sind aber für sogenannte „Quereinsteiger“ – wie den Kläger - gemäß § 3 Abs 1 AnrechnungsV über die gemäß § 2 (Anrechnung von Zeiten einer – hier nicht relevanten - vorgeschriebenen Berufspraxis) anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus weitere, die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten anzurechnen. So gelten nach Abs 3 leg cit bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach dessen Abs 4 Z 2 „Verwendung im Fremdsprachenunterricht Tätigkeiten [...] in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben [...]) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als einschlägig.
Mit der AnrechnungsV sollen zufolge ihrer Erläuterungen die für die Festlegung des Besoldungsdienstalters jedenfalls zu berücksichtigenden einschlägigen beruflichen Tätigkeiten klargestellt werden und damit die Personalstellen bei der Vollziehung des § 26 Abs 3 VBG unterstützt sowie zugleich ein einheitlicher Vollzug bei der Anrechnung von einschlägigen Berufspraxiszeiten sichergestellt werden (Vorblatt, Allgemeiner Teil). Da nichtunterrichtliche Tätigkeiten sich im Regelfall erheblich von Lehrtätigkeiten unterscheiden, genügt für die Einschlägigkeit der betreffenden Tätigkeit für die Verwendung im Lehrberuf, dass diese inhaltlich zumindest überwiegend den Aufgabenbereich der vorgesehenen Lehrtätigkeit betreffen (Besonderer Teil zu § 1). Die Bestimmungen des § 26 Abs 3 VBG und § 18 Abs 3 LVG 1966 sind inhaltsgleich mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 Anrechnungsverordnung; diese entfaltet „keine einschränkende Bindung“ (9 ObA 47/19f; 9 ObA 49/22d).
Dies harmoniert mit § 18 Abs 3 Satz 2 LVG 1966, wonach berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs 3 VBG erfüllen, festgelegt werden können. Mittels Verordnung können damit typische Tätigkeiten festgehalten werden, die als solche die Voraussetzungen einer Anrechnung erfüllen. Solche Tätigkeiten werden in §§ 3 und 4 AnrechnungsV genannt (9 ObA 47/19f).
Schon diese Bestimmung des § 3 Abs 3 und 4 Z 2 AnrechnungsV spricht für die Annahme der Einschlägigkeit der Vortätigkeit des Klägers in der Bank C*. Dass er bei dieser seiner Vortätigkeit mit überwiegender Verwendung der englischen Sprache - schriftlich und mündlich – tätig war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und wird auch von der Berufung nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern vielmehr auf diese Bestimmung Bezug genommen.
In den 11 (Wochen-)Stunden unterrichtete der Kläger das Unterrichtsfach Englisch, sodass eine Verwendung in diesem Fremdsprachenunterricht vorlag. Ob der Kläger im Rahmen des Unterrichts in Form von Teamteaching zT nicht als „Erstlehrer“ oder auch unter Beiziehung einer Native-Speakerin zu unterrichten hatte – was diesbezüglich erstmals in der Berufung eingewandt wird -, ist hier nicht entscheidend, hatte er doch unstrittig das Unterrichtsfach Englisch zu unterrichten.
2.4. Der Oberste Gerichtshof hat zu § 26 Abs 3 VBG bereits wiederholt iSe Gleichbehandlung öffentlich Bediensteter mit den Vertragsbediensteten den Gleichklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG beachtet (RS0059610). Diese kann auch hier nutzbar gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 92/12/0206; 98/12/0151 ua) muss zwar die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein; wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (9 ObA 49/22d).
§ 1 Abs 3 AnrechnungsV, wonach Einschlägigkeit vorliegt, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist, ist daher so zu verstehen, dass eine Vortätigkeit im Hinblick auf die zu dieser Vortätigkeit dazugehörende vorgesehene Verwendung überwiegend einschlägig sein muss (9 ObA 49/22d) - also hier die Vortätigkeit des Klägers in der Bank C* zur Verwendung als Lehrer im Unterrichtsfach Englisch.
§ 1 Abs 3 AnrechnungsV stellt somit eine inhaltliche Schranke der Einschlägigkeit in Bezug auf das vorgesehene Unterrichtsfach bzw die vorgesehene Verwendung auf, nicht aber in Bezug auf das vorgesehene Verwendungsausmaß (9 ObA 49/22d).
Dass der Kläger in den ersten 6 Monaten seiner Verwendung (nur) 11 (Wochen)Stunden im Unterrichtsfach Englisch unterrichtete schließt die Anrechnung seiner Vortätigkeit daher nicht aus.
2.5. Sohin ergibt sich, dass die berufspraktische Tätigkeit des Klägers bei der Bank C* als einschlägig anzusehen ist und daher diese Zeiten grundsätzlich gemäß § 26 Abs 3 VBG 1948 (iVm § 18 LVG) als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Bleibt weiters zu prüfen, in welchem Umfang dies zu geschehen hat.
2.6. Nach der Rechtsprechung können zwar Vordienstzeiten auch nur zum Teil einschlägig sein, wenn der erheblich höhere Arbeitserfolg auch bei einer kürzeren Vorverwendung eingetreten wäre (RS0059620 [T4]). Aus den Feststellungen ergibt sich hier, das die beschriebene bessere Verwendbarkeit bei einer Vortätigkeitsdauer unter der Dauer von 10 Jahren nicht eingetreten wäre. Dies wurde von keiner Partei bekämpft. Es sind daher von erforderlichen 10 Jahren seiner über 24-jährigen Vortätigkeit zu Grunde zu legen.
2.7. Richtig ist, das die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung angenommenen 80 % der Anrechnung im Fach Englisch nicht nachvollziehbar sind, jedoch auch nicht die Berechnung der Berufung. Ausgehend von den Feststellungen, dass der Kläger in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit 11 Stunden Englisch, 7 Stunden Sport und 2 Stunden Werken unterrichtet hat, errechnet sich eine insgesamte Stundenanzahl von 20, woraus sich für den Englischunterricht ein Ausmaß von 55 % ergibt.
Dies ist beim Ausmaß der Anrechnung zu berücksichtigen. Die einschlägige Vortätigkeit des Klägers war daher für 55% seiner in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten erbrachten Tätigkeiten einschlägig. Ausgehend davon, dass die einschlägige Vortätigkeit des Klägers im erforderlichen Umfang von 10 Jahren nur für 55% seiner in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei erbrachten Tätigkeiten relevant war, hat eine Anrechnung in diesem Umfang zu zu erfolgen (vgl 9 ObA 107/23k).
2.8. Es erscheint daher sachgerecht, auch in diesem Umfang – also im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten - eine Anrechnung der Vordienstzeiten hinsichtlich des Unterrichtsfach Englisch – nur hierauf wurden die Klagebegehren gestützt - eine Anrechnung anzuordnen.
2.9. Dennoch ist die Aufhebung des Teilurteils unumgänglich:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Vertragsbediensteter etwa entweder auf Feststellung seines Rechts auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder auch unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen. So kann der Kläger auch die Feststellung der Anrechnung bestimmter Beschäftigungszeiten oder die Feststellung der Verpflichtung begehren, Bezüge in einer bestimmten Höhe zu zahlen (8 ObA 37/24k mwN).
Hier begehrte der Kläger aber zuletzt EUR 14.723,58 brutto s.A. und die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm ab Klagstag Bezüge weiterhin in jener Höhe zu bezahlen, die sich draus ergeben, dass die von ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten von 3.7.1989 bis 30.9.2013 im Ausmaß von 12 Jahren zur Gänze iSd § 26 VBG angerechnet werden, sodass er nunmehr nach der Entlohnungsstufe 9 im Schema I 2a2 zu entlohnen ist und die nächste Gehaltsvorrückung in die Entlohnungsstufe 10 ab dem 1.11.2023 stattfindet (ON 59; S 1 in ON 61).
Teilurteile gemäß § 391 Abs 1 ZPO - nur ein solches käme hier überhaupt in Betracht - sind zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt (RS0106481; etwa 9 ObA 2292/96s; 1 Ob 17/01h mwN). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Vielmehr hat das Erstgericht in Anbetracht der umgestellten Klagebegehren über eine Vor- bzw Teilfrage – Verpflichtung zur Anrechnung von Vordienstzeiten - entschieden, über die hier aber weder mit Teil- noch mit Zwischenurteil entschieden werden konnte (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 § 393 ZPO Rz 5 mwN; vgl RS0039484).
Dies ist hier vom Berufungsgericht aufzugreifen, weil die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig sei, im Rahmen der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge überprüft werden kann (sh etwa 1 Ob 17/01h).
Es musste daher der Berufung im Ergebnis Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben werden.
Im fortzusetzenden Verfahren wird der Kläger wohl zunächst va seine Klagebegehren näher aufzuschlüsseln haben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf §§ 2 ASGG, 50 ZPO.