OLG Wien 16R106/24m

16R106/24mCour d'appel30 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R106/24m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00106.24M.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B Limited, **, wegen EUR 110.267,80 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.743,74 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.5.2024, GZ **16, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta, bietet im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Pokerspiele an. Der in Österreich wohnhafte Kläger nahm über die deutschsprachige Webseite der Beklagten, zunächst **, dann ** im Zeitraum von 1.4.2012 bis 26.3.2023 an von der Beklagten angebotenen Glücks- und Pokerspielen teil.

Der Kläger zahlte EUR 5.597,-- und USD 120.256,92 auf sein Spielkonto bei der Beklagten ein und erhielt USD 5.737,44 über sein Spielkonto ausbezahlt. Es entstand dem Kläger daher ein Spielverlust in Höhe von EUR 110.267,80 bei einem Umrechnungskurs von 0,914 (1 USD in EUR) am 20.12.2023.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung des erlittenen Verlusts aus dem Titel der unrechtmäßigen Bereicherung, weil die Beklagte nicht über die notwendige Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfüge, von dessen Rechtsbeständigkeit auszugehen sei. Die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Die Klagsforderung bezifferte der Kläger zunächst mit EUR 109.695,21 an im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 26.03.2023 erlittenen Verlusten. Der Klagsbetrag setze sich aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 114.910,54) abzüglich der getätigten Auszahlungen (EUR 5.215,33) in diesem Zeitraum zusammen. In der Tagsatzung vom 15.4.2024 dehnte der Kläger das Klagebegehren um EUR 572,59 auf EUR 110.267,80 aus. Dazu brachte er vor, der überwiegende Teil sei in USD aufgeschienen, nur ein geringer Teil in Euro. Die USD-Beträge seien per 20.12.2023 zum damals gültigen Wechselkurs von 1 USD = 0,914 Euro umgerechnet worden, weshalb die Klagsforderung ausgedehnt worden sei. Bei Rechtssachen, bei denen eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen zu beurteilen seien, sei der Verweis auf eine Liste ausreichend. Vom Kläger seien 120.256,92 in US-Dollar und nur 5.597,-- in Euro eingezahlt worden; Auszahlungen seien im Betrag von EUR 5.737,44 in US-Dollar erfolgt, nicht jedoch in Euro.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete eine Gegenforderung ein. Sie brachte insbesondere vor, dass sie ihr Online-Glückspiel auf Basis aufrechter und gültiger Glücksspiellizenzen anderer EU-Staaten anbiete, sodass kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege. Das österreichische GSpG sei unionsrechtswidrig, weil es in nicht gerechtfertigter bzw unverhältnismäßiger Weise in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV eingreife.

Unter anderem wendete die Beklagte die Unschlüssigkeit der Klage ein. Der Kläger führe unter Verweis auf Beilage ./C die Summe aller getätigten Ein- abzüglich Auszahlungen im klagsgegenständlichen Zeitraum an. Der Verweis auf eine Beilage ersetze das entsprechende Vorbringen allerdings nicht. Es sei nicht ersichtlich, welche Verluste aus welchem Spiel aufgrund welcher konkreten Ein- und Auszahlungen resultierten. Der Kläger habe im klagsgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten lediglich EUR 104.524,06 verloren. Dies sei der gesamte Verlustbetrag in Euro. Auch wenn die Transaktionsliste Ein- und Auszahlungen nur in US-Dollar ausweise, habe der Kläger überwiegend Ein- und Auszahlungen in Euro getätigt.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 110.267,80 als zu Recht und die Gegenforderung als nicht Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit EUR 110.267,80 sA statt. Es traf die auf den Urteilsseiten 1, 4 und 5 ersichtlichen unstrittigen Feststellungen, die eingangs auszugsweise wiedergegeben sind und auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht erachtete es ausgehend von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols den geltend gemachten Anspruch aufgrund des unwirksamen Glücksspielvertrags als berechtigt.

Gegen den Zuspruch von EUR 5.743,74 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Zuspruch auf EUR 104.524,06 zu reduzieren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin moniert, dass das Erstgericht die Rechtsprechung des OLG Wien zu * verkenne, indem es dem Kläger Verluste aufgrund der Umrechnung von US-Dollar in Euro-Beträge zuspreche. Das Erstgericht hätte lediglich die Verluste aufgrund der tatsächlich erfolgten Einzahlungen in Euro-Beträgen zusprechen dürfen. Dass sämtliche Transaktionen in Euro getätigt worden seien, ergebe sich aus Beilage ./51, aus der ein Verlust von lediglich EUR 104.524,06 ersichtlich sei, und der Aussage des Klägers.

2. Richtig ist, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung * unter Heranziehung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 229/21a die Ansicht vertreten hat, dass es bereits aufgrund der Einzahlungen auf das Konto der Beklagten zu einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten auf Grundlage der (unwirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger gekommen und dadurch bei ihr unmittelbar eine Bereicherung (in Höhe des dort in Euro einbezahlten Betrags) eingetreten sei, unabhängig davon, dass der Kläger diese Beträge erst nach Konvertierung in US-Dollar bei Spielen eingesetzt habe. Richtigerweise errechne sich die (unzulässige) Bereicherung der Beklagten daher nicht aus den zum tagesaktuellen Wechselkurs der Einzahlung umgerechneten und zum Zeitpunkt der Fälligstellung neuerlich in Euro rückgerechneten US-Dollar-Beträgen, sondern ergebe sich aus der Gesamtsumme der in Euro getätigten Einzahlungen des Klägers abzüglich der dort in Euro getätigten Auszahlungen. In der erst jüngst ergangenen Entscheidung 2 Ob 185/24f hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass die Bereicherung der Beklagten bereits durch die Überweisung von Euro-Beträgen auf das „bei der Beklagten eröffnete Konto“ eingetreten ist und damit auch diese Euro-Beträge Grundlage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind. Dass die Beklagte die in ihren Verfügungsbereich gelangten Euro-Beträge – möglicherweise auf Grundlage eines Geldwechselvertrags – umwechselte und in US-Dollar dem Spielerkonto des Klägers gutschrieb, ändere nichts an ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Bereicherung aufgrund des unwirksamen Glücksspielvertrags (2 Ob 185/24f [15f]).

3. Aus dieser Rechtsprechung ist für die Beklagte aber nichts zu gewinnen, zahlte der Kläger den hier maßgeblichen überwiegenden Teil seiner Spieleinsätze von 120.256,92 den Feststellungen folgend doch nicht in Euro, sondern in US-Dollar auf sein Spielerkonto ein; auch die Auszahlungen wurden ausschließlich in US-Dollar getätigt. Insofern trat die Bereicherung der Beklagten bereits durch die Einzahlung von US-Dollar-Beträgen ein, sodass – wie das Erstgericht zu Recht erkannte – auch diese US-Dollar-Beträge Grundlage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind.

Soweit die Beklagte in der Berufung damit argumentiert, der Kläger habe sämtliche Ein- und Auszahlungen in Euro getätigt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger die Einzahlungen auf sein Spielerkonto im Umfang von 5.597,-- in Euro und im Umfang von 120.256,92 in US-Dollar leistete. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (vgl RS0043312).

4. Selbst wenn die Berufung in Anwendung des Grundsatzes, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851), auch als Beweisrüge aufzufassen sein sollte, kann eine solche nicht erfolgreich sein:

4. 1 Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Dabei reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).

4. 2 Die Beklagte beanstandet die vom Erstgericht auf die Transaktionsübersicht Beilage ./C gestützte Feststellung zu den getätigten Einzahlungen des Klägers und von ihm erhaltenen Auszahlungen sowie zur Höhe des sich nach einer Umrechnung von US-Dollar in Euro ergebenen Verlusts von EUR 110.267,80, strebt stattdessen aber nur die Feststellungen an, dass sämtliche Transaktionen in Euro getätigt worden seien und der Verlust daher nur EUR 104.524,06 betragen habe. Das ergebe sich aus Beilage ./51 (dort der Spalte „Billing Amount“) und der Aussage des Klägers in der Verhandlung vom 15.4.2024.

4. 3 Diese Argumentation überzeugt nicht. In der von der Beklagten vorgelegten Transaktionsliste Beilage ./51 finden sich in der Spalte „Billing Amount“ (in Verbindung mit der Spalte „Billing Currency“) nämlich nicht nur Euro-Beträge, sondern (wenn auch nur in geringerem Ausmaß) ebenso US-Dollar-Beträge (vgl etwa die Buchungen vom 4.1.2015 über USD 222,--, vom 9.1.2015 über USD 50,--, vom 10.1.2015 über USD 20,--, vom 11.1.2015 über USD 200,--, vom 15.1.2015 über USD 300,-- ua). Schon deshalb fehlt es für die angestrebte Ersatzfeststellung, sämtliche Einzahlungen seien in Euro erfolgt, an einem urkundlichen Nachweis und damit an einem tragfähigen Beweisergebnis. Gerade die Erinnerung des Klägers, sämtliche Einzahlungen seien in Euro erfolgt (Protokoll ON 12.1 Seite 6), dürfte nicht lückenlos sein, wird sie doch nicht nur durch die dem Kläger von der Beklagten übermittelte Transaktionsübersicht Beilage ./C, sondern vor allem auch durch die Transaktionsübersicht Beilage ./51 widerlegt. Damit muss die Beweisrüge aber schon daran scheitern, dass sie keine verlässlichen Beweisergebnisse und stichhaltige Erwägungen aufzuzeigen vermag, aufgrund derer die angestrebte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Die erstgerichtlichen Feststellungen waren somit zu übernehmen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen (§ 498 ZPO).

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.

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