OLG Wien 31Bs16/25t

31Bs16/25tCour d'appel30 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs16/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00016.25T.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Dezember 2024, GZ ***, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau zwei wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB, §§ 146, 15 StGB; §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 19. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. Februar 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. Juni 2025 vorliegen (ON 4 und ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde (ON 13), die entgegen zunächst anders lautender Erklärung nicht näher ausgeführt wurde und nicht berechtigt ist.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung vom April 2024 zwei weitere - eine davon im engsten Sinn - einschlägige Vorstrafen aus 2022 und 2023 auf. Dabei wurde er jeweils zu teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt und der unbedingte Strafteil wurde jeweils vollzogen. Das jeweils erlittene Haftübel hielt ihn aber nicht davon ab, jeweils im raschen Rückfall neuerlich straffällig zu werden. So wurde er nach seiner ersten Haftentlassung am 29. April 2022 ab 1. Februar 2023 neuerlich straffällig und nach der Haftentlassung am 9. Juni 2023 beging er bereits ab Dezember 2023 die der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Mit der zuletzt erfolgten Verurteilung, die wegen teilweise durch Einbruch begangener Diebstählen in sechs Angriffen und einer Urkundenunterdrückung erfolgte, wurde auch die bedingte Strafnachsicht zu der ersten Verurteilung widerrufen (ON 5, ON 8 und ON 9; ON 49.5 im elektronisch geführten Akt des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **).

Die drei Verurteilungen innerhalb von drei Jahren, wegen teilweise im raschen Rückfall begangener Straftaten, und die zuletzt gesteigerte kriminelle Energie, die in der nunmehrigen Begehung von Diebstählen durch Einbruch zum Ausdruck kommt, belegen die Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach die bedingte Entlassung den Strafgefangenen nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.

Daran vermögen auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Tschechien (ON 3), das Empfehlungsschreiben des Betriebsleiters der Anstaltsküche (ON 6) und die Teilnahme an einer Suchtgruppe (ON 7) nichts zu ändern. Eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 2 und ON 3, 6) in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.

Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene seine Anhörung nicht beantragte, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben.

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