OLG Wien 30Bs23/25i

30Bs23/25iCour d'appel31 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs23/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00023.25I.0131.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. November 2024, GZ ***, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 241e Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 3. August 2025.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 3. November 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Februar 2025 erfüllt sein (ON 2, 6).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.

Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten am 4. November 2024 eigenhändig zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.4).

Mit beim Beschwerdegericht am 13. Jänner 2025 eingelangter, mit 6. Jänner 2025 datierter Eingabe erhob der Strafgefangene Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (ON 7).

Die Beschwerde erweist sich als verspätet.

Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. In die Berechnung der Frist sind weder der Tag des auslösenden Ereignisses (hier: persönliche Übernahme am 4. November 2024) noch allfällige Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO).

Da die dem Strafgefangenen zur Erhebung einer Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung des Vollzugsgericht offen gestandene 14-tägige Frist mit Ablauf des 18. November 2024 endete, war die von ihm handschriftlich mit 6. Jänner 2025 datierte und erst am 13. Jänner 2025 eingebrachte Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO - ohne inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen.

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