OLG Wien 31Bs14/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00014.25Y.0131.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Dezember 2024, GZ **12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * zwei wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB, §§ 146, 15 StGB; §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 19. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. Februar 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. Juni 2025 vorliegen (ON 4 und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 3), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde (ON 13), die entgegen anders lautender Ankündigung nicht näher ausgeführt wurde und die auch nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 7) unverzüglich nachzukommen (ON 3), wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt u.a. zugrunde, dass A* zwischen Ende Dezember 2023 und 19. Jänner 2024 in sechs Angriffen Diebstähle, teilweise durch Einbruch in Baumärkte, in Bezug auf Sachen in einem 5.000,- Euro übersteigenden Wert beging und einhergehend mit einem Diebstahl eines PKW-Anhängers im Bezug auf die Kennzeichentafeln auch das Delikt der Urkundenunterdrückung verwirklichte. Bei der Tatbegehung nutzte er zur Verbringung der Beute ins Ausland jeweils einen Kastenwagen und bei den Einbruchsdiebstählen jeweils eine Bolzenschere (ON 6; ON 2 und ON 18 im elektronisch geführten Akt des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ *). Im konkreten Fall handelt es sich demnach um eine Tat mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil A – der in Österreich weder sozial, noch beruflich integriert ist - jeweils nur zum Zweck der Tatbegehung nach Österreich einreiste und er professionell agierte, indem er Einbruchswerkzeug (Bolzenschneider) und ein Fahrzeug, mit dem er pro Angriff möglichst viel Diebesgut verbringen konnte, verwendete. Derartige gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz durch Kriminaltouristen begründet einen besonders hohen sozialen Störwert. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.