OLG Innsbruck 1R21/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00021.25K.0213.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B* C* GmbH Co KG, FN D*, E* F*, G* H* I*, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A* B* C* GmbH, FN J*, E* F*, G* H* I*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch und Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe der Geschäftsunterlagen (Streitinteresse EUR 30.000,--), Unterlassung (Streitinteresse EUR 30.000,--) und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 10.12.2024, K*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
I. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird vielmehr mit der Maßgabe bestätigt, dass die einstweilige Verfügung in ihrem Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt:
„Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen und auf Unterlassung wird der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgetragen,
1. sämtliche Urkunden, Geschäftsunterlagen und -bücher der gefährdeten Partei (A* B* C* GmbH Co KG FN D*) an die gefährdete Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen zu übergeben
sowie
2. es zu unterlassen,
2.1. Geschäfts- und/oder Vertragspartner und/oder Mitarbeiter der gefährdeten Partei (A* B* C* GmbH Co KG FN D*) hinsichtlich des Projekts auf der Liegenschaft EZ L* KG M* H* bei Kitzbühel zu kontaktieren sowie
2.2. Geschäfts- und/oder Vertragspartnern und/oder Mitarbeitern der gefährdeten Partei (A* B* C* GmbH Co KG FN D*) Klagen anzudrohen, wenn diese für die gefährdete Partei Arbeiten bzw Leistungen erbringen oder den Weisungen der gefährdeten Partei Folge leisten.
Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens K* des Landesgerichts Innsbruck.“
II. Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO).
III. Der Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren übersteigt – hinsichtlich eines jeden Verfügungsbegehrens – den Betrag von EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung
Begründung:
Gegenstand des Hauptverfahrens ist ein Herausgabeanspruch von Geschäftsunterlagen einer Kommanditgesellschaft sowie ein Unterlassungsbegehren.
Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden kurz: Antragstellerin oder Kommanditgesellschaft) betreibt laut Firmenbuch den Geschäftszweig „Immobilienverwaltung und Projektentwicklung“. Die Beklagte bzw Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz: Antragsgegnerin) war im Firmenbuch bis zum 24.10.2024 als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Antragstellerin eingetragen. Seither scheint im Firmenbuch als deren einzige Komplementärin die N* GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz in *, (in der Folge kurz: O) auf.
Die Antragsgegnerin ist eine zu FN J* im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Gesellschafterin die im Handelsregister B des Amtsgerichts München zu ** registrierte „P*-Q* R* C* GmbH“ ist. Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist S* (in der Folge kurz: Gründer), der die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und deren Gesellschafterin sowie weitere Gesellschaften gegründet hat, die allesamt seiner Firmengruppe (P*-T*) zuzurechnen sind.
Die „P*-Q* R* C* GmbH“ ist zudem die einzige Kommanditistin der Antragstellerin; sie wird in der Folge kurz als Kommanditistin bezeichnet.
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ L* KG M* H* bei Kitzbühel, bestehend aus vier Grundstücken mit den Grundstücksadressen E* B*, E* F*, E* ** und E* **.
Im Firmenbuch ist als Geschäftsanschrift sowohl hinsichtlich der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin die Adresse „E* F*, H* I*“ eingetragen, dies jeweils seit 24.9.2024.
Die Antragstellerin stellte in der am 26.11.2024 eingebrachten Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts:
„Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wird der Antragsgegnerin aufgetragen
1. sämtliche Urkunden, Geschäftsunterlagen und -bücher der Antragstellerin an die Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu übergeben, in eventu gerichtlich zu hinterlegen sowie
2. es zu unterlassen,
• Geschäfts- und/oder Vertragspartner und/oder Mitarbeiter der Antragstellerin hinsichtlich des Projekts auf der Liegenschaft EZ L* KG M* H* bei Kitzbühel zu kontaktieren sowie
• Geschäfts- und/oder Vertragspartnern und/oder Mitarbeitern der Antragstellerin Klagen anzudrohen, wenn diese für die Antragstellerin arbeiten bzw Leistungen erbringen oder den Weisungen der Antragstellerin Folge leisten.“
Sie brachte dazu zusammengefasst vor, die neue Geschäftsführung der Antragstellerin versuche, die Bilanz der Antragstellerin bzw Klägerin auf Schlüssigkeit zu prüfen und richtig zu stellen, was nicht abschließend möglich sei, solange die Antragsgegnerin als Alt-Komplementärin nicht sämtliche Geschäftsführungsunterlagen der Kommanditgesellschaft übergebe. Die Antragsgegnerin als vormalige geschäftsführende Komplementärin der KG habe entgegen der gesetzlichen Verpflichtung seit 2021 keine Jahresabschlüsse mehr errichtet und auch nicht veröffentlicht. Die Buchhaltungsunterlagen würden der Antragstellerin nicht vollständig vorliegen. Spätestens mit ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin der Antragstellerin (der KG) wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, sämtliche Unterlagen an diese bzw die neue Geschäftsführung zu übergeben. Dieser Anspruch ergebe sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 114 Abs 3 und 110 UGB.
Die insoweit zu erlassende einstweilige Verfügung diene der Sicherung dieses Herausgabeanspruchs. Die Antragstellerin müsse die Jahresabschlüsse erstellen und im Firmenbuch veröffentlichen. Die bereits verhängten und denkbar möglichen Zwangsstrafen bis zu einer Höhe von EUR 3.600,-- würden einen unwiederbringlichen Schaden für die Antragstellerin darstellen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die neue Geschäftsführung der Antragstellerin nicht abschließend beurteilen könne, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin (der Kommanditgesellschaft) geboten sei, würde ein weiteres Zuwarten mit der Herausgabe der Unterlagen möglicherweise zu einer Gläubigerschädigung führen.
Durch die im Oktober 2024 erfolgte Geltendmachung der Call-Option samt Abtretung der Komplementärsanteile der Kommanditgesellschaft habe sich auch die Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters der KG geändert. Die Antragsgegnerin trete dennoch weiterhin an Geschäfts- und Vertragspartner der Antragstellerin heran und habe mit Klagen gedroht, wenn diese weiterhin Kontakt zur Antragstellerin halten und deren Weisungen befolgen würden. Auch seien Geschäftspartnern der Antragstellerin strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden, sollten sie weiterhin den Weisungen der neuen Geschäftsführung der KG Folge leisten. Die betroffenen Mitarbeiter würden allerdings lediglich nach Kräften versuchen, den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aufrecht zu erhalten.
Obwohl die Antragsgegnerin seit 8.10.2024 nicht mehr unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Antragstellerin sei, habe sie dennoch mit Schreiben vom 23.10.2024 versucht, einen Darlehensteilbetrag in Höhe von EUR 750.000,-- von der Darlehensgeberin abzurufen.
Um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin bei Geschäftspartnern der Antragstellerin weiterhin als deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin auftrete und ihr damit einen unwiederbringlichen Schaden – beispielsweise durch Zinsbelastungen aufgrund des Abrufs von weiteren Darlehensbeträgen – entstehe, sei die einstweilige Verfügung (im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren) zu erlassen.
Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass die Antragsgegnerin Urkunden, Geschäftsunterlagen und -bücher der Antragstellerin vernichte, was im Ergebnis dazu führen würde, dass die Antragstellerin ihren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht nachkommen könnte. Der Verdacht der unlauteren Geschäftspraktiken (der Antragsgegnerin bzw des Gründers) resultiere primär aus diversen Pressemeldungen. Ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung werde die gerichtliche Verfolgung bzw Verwirklichung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin vereitelt bzw erheblich erschwert.
Das Erstgericht veranlasste die Zustellung der Klage samt dem damit verbundenen Provisorialantrag zur Klagebeantwortung sowie mit dem Zusatz, dass sich die Antragsgegnerin zu den Provisorialbegehren binnen sieben Tagen äußern könne, wobei im Falle einer unterlassenen Äußerung die Zustimmung der Antragsgegnerin zur antragsgemäßen Erledigung angenommen werde (§ 56 Abs 2 EO).
Die an die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin laut Firmenbuch erfolgte Zustellung dieser Schriftstücke wurde bei der U* G* mit dem Beginn der Abholfrist zum 2.12.2024 hinterlegt. Diese Schriftstücke wurden von der Antragsgegnerin nicht behoben.
Die Antragsgegnerin äußerte sich innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist nicht.
Das Erstgericht erließ mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte einstweilige Verfügung. Eine Frist für die Dauer der Geltung der V* wurde nicht bestimmt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung insbesondere nachfolgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde:
„Die KG (Antragstellerin) wurde im Jahre 2015 als Projektgesellschaft gegründet. Ihr einziges Vermögen war die genannte Liegenschaft in H* I*. Auf dieser Liegenschaft sollten sechs Luxus-Chalets errichtet werden. Zum Zwecke der Finanzierung dieses Vorhabens schloss die Antragstellerin, vertreten durch die Antragsgegnerin als damalige geschäftsführende Komplementärin, mit der W* X* Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz: Darlehensgeberin) zunächst im Jahr 2018 einen Darlehensvertrag über EUR 38 Mio ab. Als Sicherheiten wurden unter anderem Pfandrechte ob der Liegenschaft in H* I* eingetragen und vom Gründer eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Ferner wurde eine Call-Optionsvereinbarung abgeschlossen, wonach die O* einerseits und die Y* X* Z* (im Folgenden kurze: Neu-Kommanditistin) die jeweiligen Komplementär- und Kommandit-Anteile an der Kommanditgesellschaft ziehen können, sollte es zur Nichterfüllung aus dem Darlehensvertrag kommen.
Die Antragsgegnerin hat diese Call-Optionsvereinbarung als ursprüngliche Komplementärin unterschrieben und der O* als daraus Berechtigte für den Fall der Ziehung der Komplementärsanteile bereits eine notariell beglaubigte Firmenbuchvollmacht ausgehändigt, die zur Vornahme der Firmenbucheingabe betreffend die Eintragung des Gesellschafterwechsels bevollmächtigt. Gleichermaßen hat die Alt-Kommanditistin eine Spezialvollmacht ausgestellt, die zur Vornahme der Firmenbucheingabe betreffend die Übertragung der Änderung im Stand der Kommanditistin der Gesellschaft bevollmächtigt.
In weiterer Folge hat die Antragstellerin (KG) zwei Chalets veräußert, nämlich eines an den Firmengründer und ein weiteres an eine seiner Gesellschaften, nämlich die A* BA* GmbH Co KG (FN **).
Da das Projekt (Errichtung und Verkauf der Chalets) nur schleppend voranging und die Baukosten stiegen, willigte die Darlehensgeberin im Jahr 2023 einem Nachtrag zum Darlehensvertrag mit einer weiteren Darlehensgewährung im Umfang von EUR 7,8 Mio ein. Im Zuge dieses Nachtrags zum Darlehensvertrag wurde die Call-Optionsvereinbarung aus dem Jahr 2018 neu abgeschlossen und diesem Vertrag bereits ein fertiger Abtretungsvertrag angeschlossen. Die Antragstellerin und die Darlehensgeberin als Parteien des Darlehensvertrags waren in der Call-Optionsvereinbarung übereingekommen, dass der Kaufpreis für die Komplementär- und Kommanditanteile von der Firma BB* als Gutachter festgesetzt werden sollten. Weiters wurde zwischen den Parteien klargestellt, dass die Call-Option gezogen werden kann, sofern keines der vier Chalets der Antragstellerin auf der Liegenschaft EZ L* KG H* I* bis zum 31.5.2024 veräußert werden kann.
Da die Kommanditgesellschaft der deutschen Darlehensgeberin im Jahr 2024 keine Informationen mehr über das Projekt übermittelte und die Chalets weder fertiggestellt noch verkauft wurden, weiters die Darlehensgeberin bei Nachfragen sowie in Bezug auf ein Ersuchen um Übermittlung von weiteren Unterlagen immer vertröstet wurde und sich die finanzielle Lage des Firmengründers und seiner Gesellschaften immer mehr zuspitzte, die Gesellschaften des Gründers (P*-Q*-T*) in Deutschland Insolvenz anmeldeten und laut Presseberichten die Staatsanwaltschaft München auch Ermittlungen (gegen den Firmengründer) einleitete, zog die nunmehrige O* am 8.10.2024 die Call-Option für die Komplementärsanteile und die Neu-Kommanditistin jene hinsichtlich der Kommanditanteile. Am 19.11.2024 hat die Darlehensgeberin den Darlehensvertrag gekündigt und sicherheitshalber nochmals die Call-Option gezogen.
Die Antragsgegnerin ist mehrfachen Aufforderungen, Unterlagen der Kommanditgesellschaft herauszugehen und deren neue Geschäftsführung über wesentliche Themen zu informieren, nicht nachgekommen.
Von der Gründung der KG bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Komplementärsanteils am 8.10.2024 übte die Antragsgegnerin die alleinige Vertretungsbefugnis der Kommanditgesellschaft aus.
Der Firmengründer, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist, versucht nach wie vor, Einfluss auf die Ausübung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft auszuüben und deren Geschäfte zu leiten. Er drohte Lieferanten der Antragstellerin mit Klagen, sollten sie den Weisungen der neuen Geschäftsführung der Gesellschaft folgen. Überdies trat die Antragsgegnerin seit Ausübung der Call-Option auch immer wieder an Geschäfts- und Vertragspartner der Antragstellerin aktiv heran und drohte mit Klagen, sollten diese weiterhin Kontakt mit der Antragstellerin halten und deren Weisungen befolgen. Dabei wurde auch mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht. Die betroffenen Geschäftspartner versuchten allerdings lediglich, nach Kräften den Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft aufrecht zu erhalten.
Obwohl die Antragsgegnerin nicht mehr unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war, versuchte sie mit Schreiben vom 23.10.2024 einen Darlehensteilbetrag in Höhe von EUR 750.000,-- von der (deutschen) Darlehensgeberin abzurufen.
Der Antragsgegnerin wurde bereits mit Schreiben vom 29.10.2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie aufgrund der Optionsausübung am 8.10.2024 ihre Gesellschafterstellung verloren habe und sämtliche Geschäftsunterlagen der Antragstellerin umgehend zu übergeben seien. Trotz mehrfacher Mitteilung maßt sich die Antragsgegnerin nach wie vor die Gesellschafterstellung (als Komplementärin) der Antragstellerin an.
Die Antragsgegnerin wurde ferner aufgefordert mitzuteilen, ob dringende Themen der Antragstellerin umgehend zu erledigen sind, ob etwa offene Honorarnoten bestehen. Auch derartigen Aufforderungen wurde nicht Folge geleistet.
(….)
Die Antragsgegnerin hat als ausgeschiedene unbeschränkt haftende Gesellschafterin nach wie vor sämtliche Urkunden, Geschäftsunterlagen und -bücher der Antragstellerin inne. Für die Kommanditgesellschaft wurden seit dem Jahre 2021 keine Jahresabschlüsse mehr errichtet bzw veröffentlicht.“
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zunächst von einer ausreichenden Bescheinigung der von der Antragstellerin mit den Provisorialbegehren verfolgten Ansprüche aus. § 114 Abs 3 UGB verpflichte die geschäftsführenden Gesellschafter, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Diese Ansprüche bestünden auch nach dem Ausscheiden der Geschäftsführung fort. Die positivierten Pflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter bestünden gegenüber der Gesellschaft. Nach § 110 UGB habe überdies der geschäftsführende Gesellschafter, alles, was er zur Führung der Geschäfte von der Gesellschaft erhalten habe, an die Gesellschaft herauszugeben. Darunter seien alle Mittel zu verstehen, die die Gesellschaft dem geschäftsführenden Gesellschafter zur Verfügung gestellt habe, damit dieser rechtlich oder tatsächlich in der Lage sei, seine Geschäftsführungsaufgaben zu erledigen. Dies könnten unter anderem auch Geschäftsunterlagen sein. Überdies seien auch nach der Bestimmung des § 1009 ABGB Verwaltungsunterlagen und sonstige Urkunden dem Machtgeber zu übergeben. Bis zur Ausübung der Call-Option durch die O* sei die Antragsgegnerin alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft gewesen, woraus auch folge, dass diese sämtliche Urkunden, Geschäftsunterlagen und -bücher innehaben müsse, jedoch diese bislang nicht an die neue Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft herausgegeben habe.
Der Antragstellerin sei zu diesem Herausgabebegehren auch eine Gefahrenbescheinigung bzw die Bescheinigung des Vorliegens eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO gelungen. Der O* sei es nicht mehr möglich, die seit dem Jahre 2021 erforderlichen Jahresabschlüsse zu erstellen. Laut dem bescheinigten Sachverhalt habe die Antragstellerin mangels rechtzeitiger Kenntnis von Abgabenschulden auch gerade noch eine Exekution durch das zuständige BC* verhindern können. Mangels Besitz und Kenntnis der Geschäftsunterlagen sei der Antragstellerin nicht bekannt, ob diese mit weiteren Schulden, Gläubigern, Abgabenverbindlichkeiten oder gar Verfahren belastet sei. Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gesellschaft sei daher derzeit gänzlich unmöglich. Insoweit drohe ein unmittelbarer unwiederbringlicher Schaden.
Soweit der Firmengründer als Geschäftsführer der Antragsgegnerin trotz nicht mehr aufrechter Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft weiterhin Einfluss auf die Ausübung der Geschäfte der KG auszuüben und die Gesellschaft zu leiten versuche, er auch Lieferanten und Geschäftspartnern mit Klagen drohe und überdies bei der Darlehensgeberin einen weiteren Darlehensteilbetrag in Höhe von EUR 750.000,-- abzurufen versucht habe, maße er der Antragsgegnerin eine nicht mehr vorhandene Rechtsposition als Gesellschafterin der Antragstellerin zu. Auch diese Anmaßung sei geeignet, einen unwiederbringlichen Schaden im Vermögen der Kommanditgesellschaft herbeizuführen, weshalb auch das Unterlassungssicherungsbegehren berechtigt sei. Die mit der einstweiligen Verfügung zu erfolgenden Anordnungen seien schließlich wieder rückführbar. Die Herausgabe von Unterlagen sei durch entsprechende Rückgabe wieder umkehrbar. Insgesamt seien daher die Provisorialbegehren berechtigt.
Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die Antragsgegnerin einen jedenfalls rechtzeitigen Rekurs, in dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Provisorialanträge begehrte. Im selben Schriftsatz erhob die Antragsgegnerin auch einen Wiedereinsetzungsantrag, Widerspruch, einen Aufschiebungsantrag und erstattete die Klagebeantwortung (ON 7). Über diese Anträge hat das Erstgericht gesondert abgesprochen. Über die dagegen zum Teil erhobenen Rechtsmittel wird gesondert entschieden.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer (zulässigen) Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I.
1. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Rekurs aus, dass nach § 114 Abs 3 UGB der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet sei, Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin sei jedoch kein geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin (der KG). Wenn überhaupt, wäre nur der Firmengründer in diesem Verfahren passiv legitimiert. Die Bestimmung des § 110 UGB sei nicht einschlägig. Darüber hinaus würden die Buchhaltungsunterlagen offensichtlich bei der P*-Q*-T* in BD* aufbewahrt. Wenn schon jemand Adressat von Herausgabeansprüchen sei, handle es sich um die P*-Q*-T*, allenfalls um den Firmengründer. Das zeige, dass die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert sei.
2. Die Antragstellerin verweist in ihrer Rekursbeantwortung darauf, dass der Rekurs im Zusammenhang mit dem einstweiligen Unterlassungsbegehren keine Ausführungen enthalte und insoweit die erlassene einstweilige Verfügung unbekämpft geblieben sei. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin als ehemalige Komplementärin sei gegeben. Überhaupt sei jeder geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft von sich aus unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten zu geben (echtes Informationsrecht) und auf Verlangen Auskunft über die Geschäfte zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Diese Informationspflichten bestünden auch nach Beendigung der Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung für einen angemessenen Zeitraum fort. Der Firmengründer als Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe als organschaftlicher Vertreter der ehemaligen Komplementärin die Geschäftsführung innegehabt und ausgeführt. Die Antragsgegnerin könne jedoch ihren Geschäftsführer beliebig auswählen und wechseln. Es sei nicht Sache der Kommanditgesellschafter, den jeweiligen Geschäftsführer ausfindig zu machen und zu klagen.
II.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Auf die in jenem Schriftsatz, mit dem auch der Rekurs erhoben wurde, erfolgten Ausführungen über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist nicht weiter einzugehen. Es ist unzweifelhaft, dass die Antragsgegnerin jedenfalls rechtzeitig gemäß § 402 Abs 3 EO binnen 14 Tagen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Rekurs erhoben hat. Der Zustellvorgang hinsichtlich der einstweiligen Verfügung bedarf schon deshalb keiner weiteren Prüfung.
1.2. Soweit die Antragsgegnerin darauf reflektiert, dass ihr ein „gelber Hinterlegungszettel“ hinsichtlich der Zustellung der Klage samt Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Auftrag zur Äußerung binnen sieben Tagen nicht zugegangen sei und daher von ihr die insoweit hinterlegte Post auch nicht behoben werden habe können, ändert dies nichts daran, dass das Erstgericht über die beantragte einstweilige Verfügung entscheiden konnte. Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Sicherungsgegners entschieden werden könnte. Wäre daher eine Aufforderung der Antragsgegnerin, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, unterblieben oder insoweit ein Zustellmangel erfolgt, so verwirklicht das jedenfalls keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Der Antragsgegnerin steht nämlich in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu (4 Ob 177/08w, 4 Ob 49/09y; RS0005878; Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO, § 398, Rz 1).
Über die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs hinsichtlich der Klagszustellung mit dem Auftrag, sich binnen sieben Tagen zu den Provisorialanträgen zu äußern, hat das Erstgericht gesondert in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs mit Beschluss vom 30.12.2024 entschieden. Der dagegen erhobene Rekurs wird im Verfahren 1 R 22/25g des Oberlandesgerichts Innsbruck behandelt.
2. Zur Aktivlegitimation der Antragstellerin
Im Schriftsatz mit dem Rekurs (ON 7) bemängelt die Antragsgegnerin – wenn auch an anderer Stelle – unter anderem die Aktivlegitimation und die Vertretungsbefugnis der O* als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Antragstellerin. Der Versuch, die Komplementärin der Kommanditgesellschaft auszutauschen, müsse scheitern (§ 123 UGB). Im gegebenen Fall habe die Kommanditistin der Antragstellerin die Firmenbucheingabe nicht notariell beglaubigt unterschrieben. Gegen die vom Firmenbuch erfolgte Eintragung der O* habe die Antragsgegnerin Rekurs erhoben. Änderungen im Stand der Gesellschafter einer KG wirkten gemäß § 123 UGB nämlich konstitutiv. Die vermeintliche (O* könne daher nicht mit Wirksamkeit für die Klägerin (Antragstellerin) auftreten und etwa Anwälte beauftragen oder einstweilige Verfügungen oder Urteilszusprüche beantragen.
Dieser Argumentation ist nicht beizutreten:
2.1. Entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerin ist § 123 UGB insoweit nicht einschlägig, da sich diese Bestimmung mit der Entstehung der Gesellschaft befasst. Ob ein Gesellschafter einer Personengesellschaft über seinen Geschäftsanteil verfügen kann, ist hingegen in § 124 UGB geregelt. Nach herrschender Auffassung ist die Mitgliedschaft einer Personengesellschaft ein tauglicher Verfügungsgegenstand. Nach § 124 Abs 1 UGB ist eine Verfügung über den Gesellschaftsanteil jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Diese gesetzliche Vinkulierung entspricht dem Prinzip der gesamthänderischen Bindung und ist die Folge des engen Vertrauensverhältnisses, das die durch die Personengesellschaft begründete Arbeits- und Haftungsgemeinschaft unter den Gesellschaftern erfordert. Die Mitgesellschafter sollen deshalb stets die Kontrolle über die Nachfolge eines Gesellschafters in den Gesellschaftsanteil haben (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht² [Stand 1.6.2017], Rz 2/764).
2.2. Ob im gegebenen Fall die Firmenbucheintragung hinsichtlich der Übertragung des Gesellschaftsanteils der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft von der Antragsgegnerin an die O* rechtswirksam erfolgte oder mit anderen Worten ob dem Rekurs der Antragsgegnerin im firmenbuchrechtlichen Verfahren Folge zu geben ist, ist zur Beurteilung der Aktivlegitimation der Antragstellerin in diesem Verfahren ohne Belang. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils wird nämlich bereits mit Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam und die Firmenbucheintragung wirkt lediglich deklarativ (RS0061565 [T4] = 6 Ob 258/08x; 6 Ob 235/03g; Schauer aaO, Rz 2/767).
2.3. Die Verfügung über den Gesellschaftsanteil beruht auf Titel und Modus. Bei der Abtretung des Anteils kommen als Titel etwa der Kauf oder eine Schenkung in Betracht. Das Titelgeschäft ist in der Regel formfrei. Als Modus genügt regelmäßig ein (ebenso) formfreies Verfügungsgeschäft (Schauer aaO, Rz 2/765).
Die Rechtswirksamkeit der Abtretung des Komplementärsanteils der KG durch die Antragsgegnerin an die O* wurde von der Antragstellerin ausreichend bescheinigt. Titel und Modus ergeben sich aus der Call-Optionsvereinbarung vom 20.12.2023 und dem dort angeschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag (Beilage I). Dass die Option seitens der O* am 8.10.2024 rechtswirksam gezogen wurde, ergibt sich wiederum aus der von der Antragstellerin zur Bescheinigung vorgelegten Urkunde in Beilage K. Der Titel für die Abtretung des Gesellschaftsanteils als unbeschränkt haftender Gesellschafter ist ein Kauf. Der Modus erschließt sich wiederum aus derselben Vertragsurkunde, nämlich aus der Vertragsbestimmung zu Punkt 5. des Kauf- und Abtretungsvertrags, wonach die Übertragung des Kommandit- und des Komplementärsanteils jeweils mit sofortiger Wirkung erfolgt, ohne dass es weiterer Erklärungen der Vertragsparteien bedarf. Die Zustimmung sämtlicher damaliger Gesellschafter der Kommanditgesellschaft wurde in Punkt 5. der Call-Optionsvereinbarung vom 20.12.2023 erteilt. Darin ist festgehalten, dass die Verkäufer als sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft schon jetzt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Übertragung des Kommanditanteils sowie des Komplementärsanteils zustimmen. Diese Call-Optionsvereinbarung wurde vom Firmengründer als Geschäftsführer der Antragsgegnerin und als Geschäftsführer der Kommanditistin unterschrieben.
Für diese Zustimmungserklärung bedurfte es – im Gegensatz zur ohnedies nur deklaratorisch wirkenden Firmenbucheintragung – keiner weiteren Formvoraussetzungen. Dass die Call-Option rechtzeitig gezogen wurde, wird im Schriftsatz der Antragsgegnerin mit dem Rekurs (ON 7) ohnedies nicht in Frage gestellt.
3. Zu der von der Antragsgegnerin behaupteten unerlaubten Bedingung im Sinne des § 1371 ABGB
Im Schriftsatz mit dem Rekurs (nämlich im dortigen Widerspruch) argumentiert die Antragsgegnerin damit, dass die Ausübung der Call-Option und damit die Abtretung des Komplementärsanteils gegen das Verbot der „lex commissoria“ verstoße. Es sei nämlich verpönt, durch Verwertung des Pfandgegenstandes ein Darlehen zu tilgen.
Auch diesem Standpunkt ist nicht zu folgen:
3.1. Zunächst ist anzuführen, dass zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrags über den Komplementärsanteil an der KG österreichisches Recht anzuwenden ist. Die Parteien haben insoweit eine Rechtswahl getroffen (Punkt 8.1. der Call-Optionsvereinbarung bzw Punkt 7.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags in Beilage I).
3.2. Abgesehen davon, dass eine Anfechtung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien ausgeschlossen wurde (Punkt 8.2. der Call-Optionsvereinbarung), liegt eine ungültige Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB im gegebenen Fall nicht vor. Es ist nämlich eine Vereinbarung einer Veräußerung (hier des Gesellschaftsanteils des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der KG) zu einem dann objektiv bestimmten Preis, nämlich einem Schätzwert zulässig (RS0032402; Koch in KBB7, §§ 1371-1372 ABGB, Rz 3). Im gegebenen Fall haben die Vertragsparteien der Call-Optionsvereinbarung vom Dezember 2023 und des dort angeschlossenen bereits konzipierten Kauf- und Abtretungsvertrags festgehalten, dass der jeweilige Kaufpreis des Kommandit- und Komplementärsanteils jeweils von der Firma BB* als Gutachter verbindlich festgelegt wird. Der Gutachter hat sodann innerhalb einer angemessenen Frist (gerechnet ab Ausübung der Option) schriftlich ein Gutachten zu erstatten, wobei als Bewertungsmethode ein Fachgutachten der BE* vereinbart wurde (Punkt 3.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags in Beilage I).
4. Zur Anspruchsbescheinigung
Die Antragsgegnerin führt dazu im Rekurs einzig aus, dass sie kein geschäftsführender Gesellschafter der Antragstellerin und daher nicht passiv legitimiert sei.
4.1. Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass die Antragsgegnerin bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels in das Firmenbuch am 24.10.2024 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin aufgeschienen ist. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist wiederum der Firmengründer. Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft wird von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (hier bis zum Oktober 2024 die Antragsgegnerin) ausgeübt (§§ 164, 114 UGB).
Die Bestimmung des § 114 Abs 3 UGB verpflichtet die geschäftsführenden Gesellschafter, den Gesellschaftern und auch der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Der allgemeinen Rechenschaftspflicht werden die geschäftsführenden Gesellschafter dadurch entsprechen können, wenn die Gesellschaft über ein geordnetes Buchwesen und eine dem Gesetz entsprechende Rechnungslegung verfügt. Die aus Abs 3 leg cit resultierenden Pflichten enden nicht mit der Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit oder der Ausscheidung aus der Gesellschaft (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, § 114 [Stand 1.7.2022], Rz 51 ff).
4.2. Es mag zwar richtig sein, dass dann, wenn die Geschäftsführung – wie hier bei der Antragsgegnerin (einer GmbH) – einer juristischen Person als Gesellschafterin oblag, auch deren Organe unmittelbar der Kommanditgesellschaft haften (Enzinger aaO, Rz 59), doch ändert dies nichts daran, dass jedenfalls die Antragsgegnerin als ausgeschiedene unbeschränkt haftende Gesellschafterin und daher mit der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft betraute Gesellschafterin zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verpflichtet ist und klagsweise in Anspruch genommen werden kann. Ob nun der Firmengründer als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft selbst bzw persönlich auch unmittelbar in Anspruch genommen werden hätte können, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. Die Klage und die Provisorialbegehren richten sich gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH.
4.3. Für das Rekursgericht bestehen darüber hinaus auch keine Zweifel daran, dass der aus der KG ausgeschiedenen Antragsgegnerin Geschäftsführerhandlungen, wie etwa die Kontaktaufnahme zu Geschäfts- und Vertragspartnern oder Angestellten der Kommanditgesellschaft, nicht mehr zustehen und diese daher auch nicht klagen oder sonstige Leistungserfüllungen von Geschäfts- und Vertragspartnern und/oder Mitarbeitern der Kommanditgesellschaft verlangen kann. Diese Vertretungsbefugnis steht nunmehr ausschließlich der O* als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu.
Der Rekurs enthält insoweit ohnedies keinerlei Ausführungen. An der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien für die hier geltend gemachten Sicherungsbegehren bestehen daher keine Zweifel.
5. Zur Gefahrenbescheinigung
Eine fehlende Gefährdung und daher fehlende Voraussetzungen des § 381 EO wurde in den kurzen Ausführungen im Rekurs der Antragsgegnerin nicht behauptet. Tatsächlich ist der Antragstellerin auch eine ausreichende Gefahrenbescheinigung gelungen.
5.1. Dass als letzter Jahresabschluss der Antragstellerin im Firmenbuch jener zum 31.12.2021 eingereicht wurde und zwischenzeitig auch die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 vorliegen müssten, ergibt sich bereits aus dem offenen Firmenbuch. Jene Rechtsfolge, dass dann, wenn Unterlagen für die Rechnungslegung (etwa der Jahresabschluss) nicht rechtzeitig beim Firmenbuchgericht eingereicht werden, Zwangsstrafen drohen, braucht nicht gesondert bescheinigt zu werden, sondern erschließt sich aus §§ 277 ff UGB.
5.2. Dass schließlich auch ein Insolvenzrisiko für die Antragstellerin bestehen könnte, wurde mit dem Hinweis auf das offene Grundbuch glaubhaft gemacht. Auf der Projektliegenschaft in H* I*, welche offenkundig der einzige Unternehmenszweck der Antragstellerin war und ist, haften nicht nur das Pfandrecht der deutschen Darlehensgeberin im Höchstbetrag von EUR 45,6 Mio, sondern zwischenzeitig auch Zwangspfandrechte diverser Professionisten in Höhe von zusammengerechnet über EUR 290.000,--. Die dieser Eintragung zugrundeliegenden Exekutionsführungen und Zwangspfandrechte könnten ein Indiz für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin darstellen. Auch daraus lässt sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ableiten.
5.3. Dass Zinsbelastungen aus dem Abruf weiterer Teilbeträge aus dem Darlehensvertrag entstehen könnten, ist selbstredend.
5.4. Das Erstgericht hat daher frei von Rechtsirrtum auch eine ausreichende Gefahrenbescheinigung annehmen können.
6. Es mag richtig sein, dass die Antragstellerin in ihrer Klage (dortiger Punkt 2.17) davon spricht, dass Buchhaltungsunterlagen „offensichtlich“ bei der P*-Q*-T* in BD* aufbewahrt werden. Soweit im Rekurs damit argumentiert wird, dass somit die Antragsgegnerin nicht Adressat von Herausgabeansprüchen sei, sondern der Firmengründer, so ist auf die vorangeführten Ausführungen zu verweisen. Die Verpflichtung zur Übergabe eines geordneten Buchwesens und der Rechnungslegung trifft jedenfalls den ausscheidenden geschäftsführenden Gesellschafter, hier die Antragsgegnerin.
Zur Bescheinigung des Anspruchs musste die Antragstellerin daher nicht glaubhaft machen, wo sich diese Urkunden befinden. Dass sie gerade in Unkenntnis des tatsächlichen Aufbewahrungsortes ist, ergibt sich ohnedies aus den Klagsausführungen. Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen kann nicht damit abgewehrt oder verweigert werden, dass die Antragsgegnerin als Alt-Komplementärgesellschaft und vormalige Geschäftsführerin der Antragstellerin darauf hinweist, dass sich diese Unterlagen beim Firmengründer befinden. Dass es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, die Geschäftsunterlagen der Antragstellerin zu übergeben, ergibt sich aus den Ausführungen im Rekurs bzw dem dortigen Schriftsatz (ON 7) nicht.
7. Auf die sonstigen Ausführungen in jenem Schriftsatz, mit dem auch der Rekurs erhoben wurde, kann insoweit nicht eingegangen werden, soweit es sich um Neuerungen handelt. Das Neuerungsverbot gilt nämlich auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine einstweilige Verfügung. Neues Vorbringen der Antragsgegnerin im Rekurs ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie in erster Instanz nicht gehört wurde (RS0002445 [T4]; Dobler/Weber aaO, § 402 EO, Rz 20).
8. Zur Bestimmtheit des Begehrens
Bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen ist grundsätzlich das Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO erfüllt, wenn dem Urteilsantrag unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis des Verkehrs entnommen werden kann, was begehrt ist (RS0037874). Dabei ist das Begehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (RS0000799, RS0037452).
Die mit einer Herausgabeklage begehrten Sachen sind daher genau wie möglich zu bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt jedoch immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0125888). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist von Amts wegen wahrzunehmen, wobei das Gericht auf die Behebung dieser Mängel hinzuwirken hat (RS0000263).
Bei der hier angefochtenen Entscheidung handelt es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung, wobei ein Provisorialverfahren nach seinen gesetzlichen Grundlagen nach ein summarisches Eilverfahren ist. Schon deshalb hatte das Erstgericht im Hinblick auf das Herausgabebegehren der Geschäftsunterlagen, das als Sicherungsbegehren gleichlautend wie das Klagebegehren formuliert wurde, keine weiteren Erörterungen durchzuführen.
Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass vom OGH etwa ein Begehren auf Herausgabe „sämtlicher Urkunden und Akten betreffend eines Kundenstocks einer beklagten Partei“ als ausreichend bestimmt angesehen wurde (4 Ob 118/12z).
9. Zusammenfassend haftet somit der antragsstattgebenden Provisorialentscheidung des Erstgerichts ein Rechtsirrtum nicht an. Dem Rekurs der Antragsgegnerin war somit keine Folge zu geben.
III. Verfahrensrechtliches
1. Nach § 391 Abs 1 EO hat der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, und im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung der Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrag nachzukommen hat. Das Gericht ist dabei nicht an Anträge der Parteien gebunden, sondern hat die einstweilige Verfügung auch ohne Antrag der gefährdeten Partei von Amts wegen zu befristen (RS0005363). Dabei reicht für den Provisorialantrag aus, dass sich die angestrebte Frist schlüssig aus dem Gesamtvorbringen ableiten lässt. Wenn eine Fristangabe im Provisorialantrag fehlt, ist dieser nicht abzuweisen, sondern vielmehr die Verfügungszeit von Amts wegen festzusetzen (Dobler/Weber aaO, § 391 EO, Rz 2 und § 389 EO, Rz 6).
Der vorliegende Sicherungsantrag wurde gleichzeitig mit der Klage eingebracht, woraus sich erschließen lässt, dass die Antragstellerin ihren Anspruch bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gesicherten Anspruch sichern will.
Dies bedeutet im gegebenen Fall, dass die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruchpunkt I. einerseits zur Klarstellung und besseren Gliederung mit der Maßgabe zu bestätigen und andererseits darin für das Herausgabebegehren eine Leistungsfrist von 14 Tagen von Amts wegen aufzunehmen sowie die einstweilige Verfügung durch eine Verfügungsfrist bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens zu ergänzen war.
2. Ungeachtet des Erfolgs der Antragstellerin mit ihrer Rekursbeantwortung war gemäß § 393 Abs 1 EO auszusprechen, dass sie die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat. Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, also auch bei einer erfolgreichen Rechtsmittelbeantwortung der gefährdeten Partei (RS0005671; Dobler/Weber aaO, § 393 EO, Rz 4).
3. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, war gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO eine Bewertung vorzunehmen. Die Antragstellerin hat ihre Begehren auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen und auf Unterlassung zwar jeweils mit exakt EUR 30.000,-- bewertet. Zum Vermögen der Antragstellerin gehört aber eine doch wertvolle Liegenschaft, berücksichtigt man nur das an erster Stelle einverleibte Pfandrecht der deutschen Darlehensgeberin, weshalb im Zweifel auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Sicherungsbegehrens den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigt.
4. Entsprechend § 402 Abs 1 EO ist ein Revisionsrekurs gegen diese bestätigende Rekursentscheidung nicht jedenfalls unzulässig. Da sich das Rekursgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, war gemäß §§ 528 Abs 1 ZPO, 402 Abs 4 EO, 78 EO auszusprechen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig ist.