OLG Graz 4R20/25f

4R20/25fCour d'appel19 févr. 2025

Texte intégral

OLG Graz 4R20/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00020.25F.0219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in , über den Rekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin C D, geboren am **, beide **, beide vertreten durch Mag. Gernot Götz, Mag. Martin Götz, Mag. Gudrun Wiener, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt je vom 9. Jänner 2025, E*6 und 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt ist seit 10. Februar 2022 zu FN A* die B* GmbH (vormals G* GmbH) eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft ist der 31. Dezember. F* D* war bis zur Löschung seiner Funktion selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, welche seit 26. Juni 2024 von C* D* selbständig vertreten wird. Bisher wurde kein einziger Jahresabschluss der Gesellschaft zur Offenlegung beim Firmenbuch eingereicht. Betreffend den hier interessierenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 verhängte das Erstgericht bisher für die nachfolgend aufgelisteten Säumniszeiträume jeweils (rechtskräftige) Zwangsstrafen von je EUR 700,00 gegen die Gesellschaft und den vormaligen Geschäftsführer bzw die nunmehrige Geschäftsführerin:

Aktenzeichen

(Säumnis)Stichtag

Strafzeitraum

G*

30.09. 23

H*

30.11. 23

1.10. bis 30.11.23

I*

31.01. 24

1.12. bis 31.01.24

J*

31.03. 24

1.02. bis 31.03.24

K*

31.05. 24

1.04. bis 31.05.24

L*

31.07. 24

1.06. bis 31.07.24

M*

30.09. 24

1.08. bis 30.09.24

Mit weiteren Zwangsstrafverfügungen je vom 9. Dezember 2024 verhängte das Erstgericht über die Geschäftsführerin C* D* (ON 1) und die Gesellschaft (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 bis zum 30. November 2024 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00.

Die Geschäftsführerin (ON 3) und die Gesellschaft (ON 4) erhoben gegen diese Zwangsstrafverfügungen rechtzeitig Einsprüche mit der gleichlautenden Begründung, der Steuerberater habe keinerlei Unterlagen abgegeben.

Im ordentlichen Verfahren verhängte das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen je vom 9. Jänner 2025 über die Geschäftsführerin (ON 6) und die Gesellschaft (ON 7) Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00. Gemäß § 277 UGB seien von den Vertretern von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen. Die Offenlegung nach § 283 Abs 1 UGB sei nicht bis zum letzten Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung und auch bis dato nicht erfolgt. Die Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses sei eine der Hauptpflichten der Geschäftsführerin. Sie sei für die fristgerechte Offenlegung selbst verantwortlich, auch wenn sie dritte Personen mit der Erstellung der Offenlegungsunterlagen beauftrage. Eine entschuldbare Fehlleistung liege nicht vor, weil sie die Arbeiten zumindest so zeitgerecht hätte in Auftrag geben müssen, dass eine fristgerechte Offenlegung beim Firmenbuchgericht gewährleistet gewesen wäre. Die Organe müssten ihren Offenlegungsverpflichtungen zwar nicht persönlich nachkommen. Es sei dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für eine rechtzeitige Erfüllung der Offenlegungspflichten zu sorgen. Zudem müssten sie kontrollieren, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgt sei, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Auch wenn der Steuerberater sämtliche Buchhaltungsunterlagen besitze und nicht bereit sei, diese herauszugeben, sei die Erfüllung der rechtzeitigen Vorlage der Jahresabschlussunterlagen dem Geschäftsführer zuzurechnen. Zur Fristwahrung könne zunächst auch ein noch vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden. Die im Einspruch angeführten Gründe seien nicht berechtigt. Die Offenlegungsfrist habe am 30. September 2023 geendet. Die Zwangsstrafe sei erst am 9. Dezember 2024 verhängt worden und die Offenlegung sei auch bis dato nicht erfolgt. Ein offenkundig unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weshalb die fristgerechte Offenlegung nicht möglich gewesen sei, sei weder behauptet noch ausreichend nachgewiesen worden. Somit sei die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren zu verhängen gewesen.

Gegen die Verhängung der Zwangsstrafen von jeweils EUR 700,00 im ordentlichen Verfahren erheben die Gesellschaft und die Geschäftsführerin (ON 7 bzw 8) rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, die Zwangsstrafenbeschlüsse ersatzlos aufzuheben und das Zwangsstrafenverfahren einzustellen, in eventu, die über sie verhängten Zwangsstrafen herabzusetzen. Dem ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, F* D*, sei vor Erhebung der Einsprüche telefonisch beim Firmenbuchgericht die Auskunft erteilt worden, dass mit einem Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen die Geldstrafe herabgesetzt werden könne. Auch deshalb seien die Einsprüche erhoben worden. Der Jahresabschluss habe deshalb nicht eingereicht werden können, weil der vormalige Steuerberater die hierfür notwendigen Unterlagen nicht herausgebe. Da die Rekurswerberinnen nicht über die notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Jahresabschlusses verfügen würden, habe dieser nicht fristgerecht eingereicht werden können. Sie treffe kein Verschulden, weil sie hätten darauf vertrauen können, dass der zur Einreichung der Jahresabschlüsse beauftragte Steuerberater diese fristgerecht einreichen werde. Dieser habe die Rekurswerberinnen nicht vorab informiert, dass die Einreichung der Jahresabschlüsse nicht erfolge. Davon hätten sie erstmals mit Verhängung der Zwangsstrafe Kenntnis erlangt. Wegen fehlender Unterlagen sei die Einreichung auch durch einen anderen Steuerberater nicht möglich. Da die Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft zu klassifizieren sei, wäre die Herabsetzung der Zwangsstrafen jedenfalls geboten gewesen. Das Erstgericht hätte amtswegig feststellen müssen, dass die Gesellschaft eine Kleinstkapitalgesellschaft sei. Es treffe aber keine Feststellungen, weshalb die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft behandelt werde.

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

1. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs 1 UGB) und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen (§ 277 Abs 1 UGB).

Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 wäre daher spätestens bis 30. September 2023 beim Erstgericht einzureichen gewesen. Trotz rechtskräftig und wiederholt verhängter Zwangsstrafen wegen nicht erfolgter Offenlegung bis zum 30. September 2023 wurde der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 nach wie vor nicht beim Firmenbuchgericht eingereicht.

2. Nach § 283 Abs 2 erster Satz UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist (hier bis 30. September 2023) und auch nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (hier 8. Dezember 2024) erfolgte, eine Zwangsstrafverfügung von EUR 700,00 - bei Kleinst(kapital)gesellschaften von EUR 350,00 - über den Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft (§ 283 Abs 7 UGB) zu verhängen. § 283 Abs 1 UGB setzt für die zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungsfrist voraus (RISJustiz RS0127330; 6 Ob 235/11v). Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind (§ 283 Abs 1 UGB). Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tags der Offenlegungsfrist (hier bis 30. November 2024 = zwei Monate nach dem 30. September 2024) noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen.

Zwischen dem Tag der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs 4 UGB (hier jene vom 9. Dezember 2024) und dem Tag der Erlassung einer vorangegangenen Zwangsstrafverfügung (hier jene vom 7. Oktober 2024 zu M*), die denselben Adressaten und denselben Bilanzstichtag betrifft, müssen mindestens sechs Wochen liegen (§ 283 Abs 4 UGB). Das ist hier der Fall.

3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geschäftsführer ihrer Offenlegungsverpflichtung zwar nicht persönlich nachkommen, sondern dürfen sie auch an Hilfspersonen übertragen. Es ist dann aber ihre Sache, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer Offenlegungsverpflichtungen zu sorgen (RS0127065; auch RS0123571 [T1]). Darüber hinaus treffen sie Kontrollpflichten dahin, ob die Einreichung des Jahresabschlusses auch tatsächlich erfolgte, weil Fehler nie gänzlich ausgeschlossen werden können; andernfalls haben sie die Rechtsfolgen des § 283 UGB zu tragen. Die Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern (6 Ob 200/11x) als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern (6 Ob 455/14b). Die Frage, ob die Organe ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen sind, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen auch ausreichend kontrolliert haben, lässt sich regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (6 Ob 200/11x). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Kontrolle durch Nachfragen, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, durch eine Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder durch Einsicht in das Firmenbuch, ob die Einreichung vollzogen und der Jahresabschluss veröffentlicht wurde, bewerkstelligt werden (6 Ob 200/11x; 6 Ob 55/14b; 6 Ob 66/17z; 6 Ob 175/17d).

4. Die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren erfordert Verschulden der Geschäftsführer selbst (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 34), wobei ihnen bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (RS0123571; zuletzt 6 Ob 66/17z, 6 Ob 198/17m). Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren - und zwar (gemäß § 283 Abs 2 fünfter Satz UGB) bereits im Einspruch (6 Ob 133/11v) - also die Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Einreichung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (RS0123571 [T7]) bzw ihr mangelndes Verschulden darzutun (6 Ob 133/11v). Die Geschäftsführer müssen in allen Fällen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T10, T13]). Eine gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief” für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften führen (6 Ob 30/21m). Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Beschlüsse erster Instanz schon vorhanden waren (sogenannte „nova reperta“), sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien schon vor der Erlassung der Beschlüsse erster Instanz (hier also in den Einsprüchen gegen die Zwangsstrafverfügungen) hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint „Unmöglichkeit“ bzw fehlendes Verschulden regelmäßig: Weder eine chronische Erkrankung und das Alter des Geschäftsführers (6 Ob 8/12p) noch Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern (6 Ob 214/15m) oder eine Betriebsprüfung (RS0127070), oder das Fehlen von Steuerformularen (6 Ob 66/12t) oder die Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren (OLG Wien 28 R 27/01y) wurden als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse anerkannt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sich die Organe oder ein für die Gesellschaft bestellter Insolvenzverwalter auf die Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen berufen. In solchen Fällen ist darzulegen, dass die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen auch nicht (mehr) erlangt werden können; es sind (jedenfalls) jene konkreten Schritte darzutun, die unternommen wurden, sich die Unterlagen zu beschaffen beziehungsweise die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen (RS0127098). Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht nämlich darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich allein unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen. Damit rechtfertigt der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (6 Ob 214/15m).

6. Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen (vgl auch § 277 Abs 1 letzter Satz UGB) ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (RS0127129 [T1a] = 6 Ob 225/11y mwN). Die in §§ 277 ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind (RS0127129 [T6]).

7.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den Argumenten der Rekurswerberinnen gegen die Zwangsstrafenverhängung an sich kein Erfolg beschieden sein:

Soweit sich die Rekurswerberinnen auf fehlende Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses berufen, haben sie nicht dargelegt, welche konkreten Schritte sie zur Erlangung der Unterlagen unternommen haben. Um einer Bestrafung zu entgehen, wäre von ihnen aber nachweislich alles zu unternehmen gewesen, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Seit Verhängung der ersten Zwangsstrafe bis zu der nunmehr hier bekämpften ist immerhin bereits ein Jahr vergangen. In diesem Zeitraum wären den Rekurswerberinnen diverse Möglichkeiten offen gestanden, die Herausgabe fehlender Unterlagen – allenfalls durch Klagsführung – zu bewirken. Abgesehen davon wäre zumindest die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich gewesen. Ihre weitere Argumentation, sie hätten darauf vertrauen können, dass der mit dem Jahresabschluss beauftragte Steuerberater diesen rechtzeitig einreiche, verfängt nicht. Insoweit ist auf die der Geschäftsführerin zukommenden Kontrollpflichten auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern zu verweisen. Dass sie diesen nachgekommen wäre, behaupten die Rekurswerberinnen gar nicht. Wenn sie vorbringen, sie hätten erst mit Verhängung der Zwangsstrafe Kenntnis erlangt, dass ihr Steuerberater den Jahresabschluss nicht eingereicht habe, so sind diese Darlegungen durch die bereits wiederholten rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen widerlegt. Spätestens seit Verhängung der ersten Zwangsstrafe hatten die Rekurswerberinnen Kenntnis von der nicht fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 durch den Steuerberater.

7.2. Aber auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafen ist nicht zu beanstanden:

„Kleinstkapitalgesellschaften“ nach § 221 Abs 1a UGB sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: EUR 350.000,00 Bilanzsumme, EUR 700.000,00 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. Gemäß § 283 Abs 1 UGB ist eine Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Vertreter zuletzt in plausibler Weise als solche eingestuft haben (§ 277 Abs 4 UGB), es sei denn, es liegen Hinweise vor, dass die Schwellwerte mittlerweile überschritten wurden. Ansonsten wird eine Kleinstkapitalgesellschaft nur über rechtzeitigen Einwand der Partei als solche behandelt, wobei § 282 Abs 2 UGB anzuwenden ist.

Die abgemilderte Strafdrohung kommt daher von Amts wegen nur dann zum Tragen, wenn die Gesellschaft zuletzt, etwa bei der Vorlage des Vorjahresabschlusses, von ihren gesetzlichen Vertretern gemäß § 277 Abs 4 UGB in plausibler Weise als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft wurde. Ist eine solche Einstufung unterblieben, so liegt beim Firmenbuch noch kein Hinweis vor, dass der Gesellschaft die verminderte Strafdrohung zugute käme (Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 283 Rz 48; Aschauer/Fida in Torggler, UGB3 § 283 Rz 11; EBRV 367 BlgNR 25. GP 19 f).

Die Gesellschaft kann nach Verhängung einer Zwangsstrafverfügung auch noch im Einspruch einwenden, dass sie als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen sei. Die Einstufungskriterien sind über Aufforderung des Gerichts zu bescheinigen (§ 282 Abs 2 UGB; Zib aaO; Aschauer/Fida aaO Rz 12; OLG Wien 6 R 162/18i, 6 R 43/23x; 6 R 376/23t).

Da im vorliegenden Fall bisher kein einziger Jahresabschluss eingereicht wurde, lag für das Erstgericht keinerlei Hinweis dafür vor, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Kleinstkapitalgesellschaft handeln könnte und den Rekurswerberinnen die verminderte Strafdrohung zugute käme. Auch in ihren Einsprüchen weisen die Rekurswerberinnen nicht darauf hin. Eine amtswegige Nachforschungspflicht diesbezüglich – wie die Rekurswerberinnen meinen – besteht nicht. Mangels eines rechtzeitigen Hinweises durch die gesetzlichen Vertreter auf die Eigenschaft der Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür – abgesehen von der Behauptung im Rekurs – kommt eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf die Mindeststrafdrohung von EUR 350,00 nicht in Betracht. Eine allenfalls dem vormaligen Geschäftsführer telefonisch erteilte Auskunft, mit Erhebung des Einspruchs wäre eine Herabsetzung der Zwangsstrafe möglich, ist grundsätzlich zutreffend. Bereits die Zwangsstrafverfügung enthält nachstehenden Hinweis: „Falls eine Kleinstkapitalgesellschaft vorliegt, kann Einspruch mit einem Einwand gegen die Strafhöhe erhoben werden. Zur Überprüfung der Behauptung, dass eine Kleinstkapitalgesellschaft vorliegt, sind gleichzeitig die Umsatzerlöse, die Bilanzsumme sowie die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des offenzulegenden Geschäftsjahrs und der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre bekanntzugeben. Im Einspruch sind sämtliche Einspruchsgründe konkret zu bezeichnen.“ Im Einspruch erheben die Rekurswerberinnen weder einen Einwand gegen die Strafhöhe noch weisen sie darauf hin, dass eine Kleinstkapitalgesellschaft vorliege, noch geben sie die in dem Hinweis in der Zwangsstrafverfügung geforderten Informationen bekannt. Damit kam durch die Erhebung des Einspruchs eine Herabsetzung nicht in Betracht.

8. Den Rekursen der Gesellschaft und der Geschäftsführerin ist daher nicht Folge zu geben.

9. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).

10. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.

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