OLG Graz 3R24/25m

3R24/25mCour d'appel25 févr. 2025

Texte intégral

OLG Graz 3R24/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00024.25M.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Lichtenegger (Vorsitz), Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Konkurssache der Schuldnerin A* OG, FN **, **, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zurückweisung eines Sanierungsplanantrages, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 07.01.2025, ** - 674, beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs (ON 697) wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss vom 06.12.2018 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet (ON 2). Die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin ist rechtskräftig. Gegenstand des Rekurses ist ein Beschluss, mit dem das Erstgericht einen (weiteren) Sanierungsplanantrag der Schuldnerin bereits im Vorprüfungsverfahren als unzulässig zurückwies.

Bereits mit Schriftsatz vom 21.12.2020 (ON 231) hatte die Schuldnerin einen Sanierungsplanvorschlag mit dem Inhalt eingebracht, dass sie den Insolvenzgläubigern eine Quote von 100 %, zahlbar binnen eines Jahres ab rechtskräftiger Annahme des Sanierungsplans unter gleichzeitiger grundbücherlicher Sicherstellungen der nicht bestrittenen Forderungen ob den Liegenschaften **, KG ** EZ ** (B-LNr 7) und **, KG ** EZ ** (B-LNr 4, 5, 6, 7) anbot. Dieses Anbot der Zahlung zu 100 % binnen eines Jahres gelte auch für bestrittene Forderungen, wenn innerhalb dieser Zeit die Forderung entweder gerichtlich oder durch Vereinbarung festgestellt oder diese anerkannt werden.

Dieser Sanierungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 21.07.2021 (ON 290) zurückgewiesen, weil Unzulässigkeitsgründe des § 141 Abs 2 Z 4 IO vorlagen. Mit Beschluss vom 14.06.2022 (ON 379) gab das Oberlandesgericht Graz dem von der Schuldnerin erhobenen Rekurs keine Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs am 30.08.2022 zurück (ON 405).

Mit Schrittsatz vom 17.11.2022 (ON 425) hatte die Schuldnerin erneut den Abschluss eines Sanierungsplans mit dem Inhalt beantragt, den Insolvenzgläubigern 20 % der unbestrittenen Forderungen, zahlbar binnen 14 Tagen, und 20 % der bestrittenen Forderungen, zahlbar binnen eines Jahres, sofern diese festgestellt werden, zu zahlen.

Der Sanierungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 05.12.2022 (ON 437) zurückgewiesen, da er gegen die Bestimmungen der §§ 149 bis 151 IO verstoßen hat und sohin gemäß § 141 Abs 2 Z 4 IO unzulässig war. Mit Beschluss vom 07.02.2023 (ON 455) gab das Oberlandesgericht Graz dem von der Schuldnerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs am 27.06.2023 zurück (ON 483).

Der Masseverwalter berichtete zuletzt mit Eingabe vom 06.09.2024 (ON 616), das Verwertungskonto bei der B* AG weise derzeit ein Guthaben von EUR 69.514,87 und das Fortführungskonto ein Guthaben von EUR 22.576,46 auf. Die unbedingt angemeldeten Insolvenzforderungen würden sich auf EUR 1,963.627,20 und die bedingt angemeldeten Insolvenzforderungen auf EUR 42.304,26 belaufen, sodass Insolvenzforderungen von insgesamt EUR 2,005.931,46 angemeldet worden seien. Davon seien Forderungen in Höhe von EUR 1,289.356,57 „aktuell anerkannt bzw anzuerkennen“ und Forderungen (ab ON 3/38) in Höhe von EUR 823.742,86 noch ungeprüft.

Die Schuldnerin beantragte mit dem mit 25.11.2024 datierten, am 26.11.2024 eingebrachten Schriftsatz (ON 664) unter anderem, das Gericht möge „einen Sanierungsplan mit Zahlung von 20 % für sämtliche angemeldeten und in einer Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen, unabhängig, ob anerkannt oder bestritten, binnen 2 Jahren, Zahlung in 8 Raten, die erste Rate 14 Tage nach Genehmigung des Sanierungsplans, genehmigen.“. Dazu führte sie aus, dass im Endergebnis mit der letzten Zahlung eine 100 %ige Forderungsbefriedigung erfolgen werde. Diese Art des Sanierungsplanantrags sei erforderlich, da die Rechtsprechung ohne gesetzliche Deckung einen Barerlag für bestrittene Forderungen vorschreibe. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Voraussetzung der Sicherstellung „betrage“ der Sanierungsplan „100 %“. Die C* GmbH als „hinsichtlich unbestrittener Forderungen faktische Alleingläubigerin“ habe diesem Sanierungsplan zugestimmt und werde ihn finanzieren.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sanierungsplanvorschlag der Schuldnerin vom 25.11.2024 (ON 664) zurück. Es traf auf der Grundlage des Akteninhalts die eingangs wiedergegebenen, in der Beschlussseite 2 enthaltenen Feststellungen.

Begründend führte es aus, ein Sanierungsplanantrag sei nach § 141 Abs 2 Z 4 IO absolut unzulässig, wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 IO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße. Gemäß § 141 Abs 1 IO müsse den Insolvenzgläubigern angeboten werden, eine Quote von mindestens 20 % ihrer Forderungen innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Es sei somit allen Gläubigern und nicht nur den Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet hätten, eine Quote von zumindest 20 % anzubieten. Ein Sanierungsplanantrag sei unzulässig, wenn der Schuldner den Gläubigerkreis auf Insolvenzgläubiger beschränke, deren Forderungen angemeldet und festgestellt wurden. Da die Schuldnerin in ihrem Sanierungsplanvorschlag lediglich „sämtliche angemeldeten“ Forderungen berücksichtige, erfülle er die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 141 Abs 1 IO nicht. Aus diesem Grund sei der Antrag bereits im Zuge der gerichtlichen Vorprüfung – vor der Einvernahme des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses – zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Antrag auch in sich widersprüchlich, weil lediglich eine 20 %ige Quote angeboten werde, jedoch gleichzeitig mit der letzten Zahlung eine 100 %ige Forderungsbefriedigung erfolgen solle. Ein Verbesserungsauftrag habe unterbleiben können, weil der Schuldnerin die gesetzlichen Bestimmungen bereits hinlänglich erläutert worden seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs der Schuldnerin (ON 697 = ON 687). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Sanierungsplanvorschlag vom 25.11.2025 [Anm.: 25.11.2024] einer Abstimmung zuzuführen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Sanierungsplanantrag ist gemäß § 141 Abs 2 Z 4 IO unzulässig, wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 IO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. In diesem Zusammenhang stellt § 141 Abs 1 IO eine zwingend einzuhaltende Rechtsvorschrift dar. Nach dieser Bestimmung muss den Insolvenzgläubigern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen.

2. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ihr Sanierungsplanvorschlag erfülle die zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 141 Abs 1 IO nicht, weil er lediglich „sämtliche angemeldeten Forderungen“ berücksichtige. Sie meint, dass unter „den Insolvenzgläubigern“ ausschließlich jene Gläubiger zu verstehen seien, die bereits Partei des Insolvenzverfahrens seien. Damit beharrt sie auf der Zulässigkeit ihres nur an die angemeldeten Gläubiger gerichteten Sanierungsplanvorschlages.

Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Gründe im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§ 252 IO, §§ 500a, 526 Abs 3 ZPO). Den Rekursausführungen ist Folgendes zu erwidern:

2.1. Schon aus der gesetzlichen Definition der „Insolvenzforderungen“ und der „Insolvenzgläubiger“ in § 51 Abs 1 IO folgt die Unrichtigkeit des Begriffsverständnisses der Schuldnerin. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 51 Abs 1 IO Personen, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner (Insolvenzforderungen) zustehen (3 Ob 46/16k mwN). Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (RS0063809 [T1]).

2.2. Es bleibt jedem Insolvenzgläubiger überlassen, ob und in welchem Umfang er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren geltend macht. Die Unterlassung der Forderungsanmeldung hat gemäß § 60 Abs 1 IO auf den Anspruch keinerlei Auswirkungen (Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² [2022] zu § 51 IO Rz 3 mwN und zu § 60 IO Rz 1).

Demgegenüber ist auch die Stellung als „Insolvenzgläubiger“ mit allen ihren Nachteilen und Beschränkungen von der Ausübung der damit verbundenen Rechte, insbesondere auf Anmeldung der Forderung, unabhängig (RS0063863; 3 Ob 46/16k mwN). So treten die Rechtswirkungen eines Sanierungsplans gemäß § 156 Abs 1 IO auch zu Lasten derjenigen Insolvenzgläubiger ein, die dem Sanierungsplan nicht zugestimmt haben, an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, wenn ihnen kein Stimmrecht gewährt wurde oder wenn sie ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben (10 Ob 11/18t mwN; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² [2022] zu § 156 IO Rz 2 mwN). Nach § 156 Abs 1 IO müssen die Insolvenzgläubiger eine über die Sanierungsplanquote hinausgehende Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen (Katzmayr aaO zu § 62 IO Rz 2; RS0065316). Auch aus der in § 156 Abs 1 IO angeordneten Rechtswirkung des bestätigten Sanierungsplans ergibt sich zwanglos, dass die Sanierungsplanquote sämtlichen Insolvenzgläubigern, also auch Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben, nach § 141 Abs 1 IO angeboten werden muss. Damit ist die Beschränkung des Gläubigerkreises auf Insolvenzgläubiger mit angemeldeten und festgestellten Forderungen unzulässig (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO zu § 141 IO Rz 5 mwN). Sie widerspräche auch dem in § 150 Abs 2 Satz 1 IO angeordneten Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem die Insolvenzgläubiger im Hinblick auf die Quote sowie die Zeit und Art der Befriedigung gleich zu behandeln sind. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder verspätet angemeldet haben, „unbekannte“ Gläubiger sowie Gläubiger bestrittener Forderungen (Nunner-Krautgasser/Anzenberger aaO zu § 150 IO Rz 6 mwN).

2.3. Das Argument der Schuldnerin, ihr könne nicht zugemutet werden, unbekannten Gläubigern eine 20 %ige Quote „einer möglicherweise lediglich behaupteten Forderung“ anzubieten, versagt. Ein Sanierungsplananbot lässt keinen Rückschluss auf die Berechtigung einer von einem Gläubiger später behaupteten, aber vom Schuldner bestrittenen Insolvenzforderung dem Grunde nach zu (vgl §§ 60 bis 62 IO).

3. Zusammengefasst hat das Erstgericht im Vorprüfungsverfahren die inhaltliche Unzulässigkeit des Sanierungsplanvorschlages zutreffend von Amts wegen berücksichtigt und diesen wegen Verstoßes gegen § 141 Abs 1 IO zu Recht zurückgewiesen.

Auf die Frage, ob der Sanierungsplanvorschlag unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens der Schuldnerin zudem inhaltlich widersprüchlich war oder nicht, kommt es demnach nicht mehr an. Da sich der von der Schuldnerin behauptete Verfahrensmangel (Unterlassung eines Verbesserungsauftrages, der zur Sanierung der Widersprüchlichkeit durch eine Aufklärung der Schuldnerin geführt hätte) nur darauf bezieht, kann eine Behandlung des Rekursgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben.

4. Der Rekurs der Schuldnerin erweist sich aus den genannten Gründen als nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0044101).

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